Prozessrecht

ZPO - Verletzung der richterlichen Hinweispflicht, BGH Beschluss v. 19.06.2006

Zeugnisverweigerungsrecht eines in erster Instanz falsch aussagenden Zeugen, BGH – Beschluss vom 08.04.2008 –

Keine Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ehewohnung und Hausrat bei Getrenntleben, BGH – Beschluss vom 16.04.2008






ZPO - Verletzung der richterlichen Hinweispflicht, BGH Beschluss v. 19.06.2006

Az: II ZB 25/05

zur Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO


Unterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Entscheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für unerheblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag zu berücksichtigen.

Zeugnisverweigerungsrecht eines in erster Instanz falsch aussagenden Zeugen, BGH – Beschluss vom 08.04.2008 –

AZ: VIII ZB 20/06

Hat ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz falsch ausgesagt und wird er in der zweiten Instanz noch einmal vernommen, steht er ein Zeugnisverweigerungsrecht zu den Fragen, die er in der ersten Instanz falsch beantwortet hat, wenn er sich hierdurch der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen der erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.

Keine Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ehewohnung und Hausrat bei Getrenntleben, BGH – Beschluss vom 16.04.2008

AZ: XII ZB 59/07

Der 12. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass in Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) auch nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) keine Rechtsbeschwerde stattfindet. Auch dann nicht, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Neuregelung kein Anlass dafür gebe, die Rechtsbeschwerde sei nunmehr in allen Familiensachen des § 621 e ZPO im Fall der Verwerfung einer Beschwerde gegeben.
Die gesetzliche Regelung in § 621 e ZPO sei abschließend und sehe gerade in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben keine Rechtsbeschwerde vor.