Urheber- /Markenrecht

Markenrecht: ununterbrochene Durchfuhr von Waren – keine Markenverletzung BGH, Urteil vom: 21.03.2007

Zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung, BGH Urteile vom 5. Juni 2008,






Markenrecht: ununterbrochene Durchfuhr von Waren – keine Markenverletzung BGH, Urteil vom: 21.03.2007

Die ununterbrochene Durchfuhr von Waren durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, stellt als solche keine Benutzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung dar, solange keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unbefugtes Inverkehrbringen bestehen.
Denn eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und verstößt daher nicht gegen die Bestimmungen des Markenrechts.

Dies gilt selbst dann, wenn die Waren im Durchfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt sind. (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

Zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung, BGH Urteile vom 5. Juni 2008,

I ZR 223/05 und I ZR 96/07

In den Entscheidungen hat der BGH klar gestellt, dass das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen, umfasse.

Er lehnte damit die Ansprüche zweier Prominenter des öffentlichen Lebens wegen nicht autorisierter Verwendung ihrer Namen in Werbeanzeigen auf Zahlung üblicher Lizenzgebühren ab.
Hintergrund der Entscheidungen war die nicht genehmigte Verwendung der Namen der Prominenten in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" und die von diesen geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe der für diese Zwecke bei Genehmigung üblicherweise zu zahlenden Lizenzgebühren.
In den Verfahren sahen die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover (I ZR 96/07) sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen (I ZR 223/05) eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.

In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?". In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass die verklagte Werbefirma aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen hätten, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. An den zu Werbezwecken verwendeten zugrundeliegenden Ereignissen beider Kläger habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Nach der gebotenen Güter- und Interessenabwägung treten die Interessen der Kläger, die Nennung ihrer Namen zu verhindern, zurück. Weder entstehe allein durch die Namensnennung der Eindruck der Empfehlung der Zigarettenmarke durch beide. Auch haben die Werbeanzeigen keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden und damit die ideellen Interessen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzenden Inhalt gehabt.