Versicherungsrecht

Tierhalterhaftung – Ausschluss der Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung BGH Urteil vom 25.4.2007,

Kaskoversicherung - Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme, BGH Urteil v. 25.04.2006

Unwirksame Mehrwertsteuerersatzklausel bei Kaskoversicherungen, BGH Urteil v. 24.05.2006

Keine Leistungspflicht der Kaskoversicherung bei falschen Angaben zum Unfallort, LG Berlin-Urteil vom 22.03.2007

Kein Krankentagegeld bei Ausüben von Tätigkeiten während Krankschreibung , BGH-Urteil vom 18.07.2007






Tierhalterhaftung – Ausschluss der Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung BGH Urteil vom 25.4.2007,

Az: IV ZR 85/05

Soweit nach den vertraglich vereinbarten Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Privathaftpflichtversicherung die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, ist eine Einstandspflicht des Versicherers ausgeschlossen.

Dies gilt nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch auf anderen Anspruchsgrundlagen beruhenden Ansprüche, wegen derer der Versicherte in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen in Anspruch genommen wird.

Kaskoversicherung - Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme, BGH Urteil v. 25.04.2006

Az: VI ZR 36/05

zur Haftung für Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch Geschädigten


Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Unwirksame Mehrwertsteuerersatzklausel bei Kaskoversicherungen, BGH Urteil v. 24.05.2006

Az: IV ZR 263/03

unwirksame Klausel zum Mehrwertsteuerersatz bei Verstoß gegen Transparentverbot


Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

Keine Leistungspflicht der Kaskoversicherung bei falschen Angaben zum Unfallort, LG Berlin-Urteil vom 22.03.2007

17 O 71/06

Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.03.2007 kann die Kaskoversicherung die Regulierung eines Unfallschadens ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schilderung des Unfallhergangs und des Unfallortes ungenaue oder falsche Angaben macht, die beim Versicherer einen unzutreffenden Eindruck vom Unfallgeschehen erwecken bzw. erwecken können.

Der Versicherungsnehmer ist zur umfassenden Aufklärung aller schadensrelevanter Umstände wie Schadensort und -zeit verpflichtet. Kommt er dem trotz mehrmaliger Nachfrage des Versicherers nicht oder nicht hinreichend nach und kommt der Versicherer aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers zu einem vom tatsächlichen Schadenshergang abweichenden Hergang (in vorliegendem Fall zu einem anderen Unfallort), führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheit zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung.

Zum gleichen Ergebnis kam das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 18.10.2007 (AZ: 12 U
9/07)
.
Hier hatte ein Versicherungsnehmer nach einem Unfall wider besseren Wissens angegeben, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und das Unfallfahrzeug gehöre nicht zu seinem Betriebsvermögen. Zur Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gehöre, dass er die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben gegenüber seinem Versicherer macht. Sind diese unvollständig oder bewusst falsch oder für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein erklärt worden, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens.

Kein Krankentagegeld bei Ausüben von Tätigkeiten während Krankschreibung , BGH-Urteil vom 18.07.2007

IV ZR 129/06

In seiner Entscheidung vom 18.07.2007 hat der Bundesgerichtshof einem Versicherer Recht gegeben, der einem Versicherungsnehmer aufgrund einer trotz Krankschreibung ausgeübten Tätigkeit die Zahlung von Krankentagegeld verweigerte.

Zur Begründung gab das Gericht an, dass die Ausübung jedweder berufsbezogener Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Versicherungsnehmers darstelle. Diese untersagen entsprechende Tätigkeiten bei bestehender Krankschreibung. Das gelte insbesondere auch bei geringfügigen Tätigkeiten.
In dem in Rede stehenden Fall hatte ein Architekt für die Dauer seiner Erkrankung bei seiner Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld geltend gemacht. Aufgrund bestehender an der Richtigkeit des medizinischen Befundes, veranlasste der Versicherer eine Überprüfung. Ein Mitarbeiter gab sich als Bauinteressent aus. In der Folge kam es zu mehreren Treffen mit dem Architekten zur Besprechung des Bauvorhabens. Der Versicherer stellte die Zahlung des Krankentagegeldes umgehend ein und kündigte den Vertrag fristlos.