Erbschaftssteuer / Vermächtnis / Pflichtteil

Wird das ausländische Vermögen im Todesfall besteuert?

Kann die anfallende Erbschaftssteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen werden?

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Was ist ein Pflichtteil?

Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

Wie hoch ist der Pflichtteil?




Wird das ausländische Vermögen im Todesfall besteuert?

Auch im Ausland befindliches Vermögen wird von der deutschen Finanzbehörde besteuert. Eine solche Besteuerung erfolgt grundsätzlich, wenn der Erblasser entweder zum Zeitpunkt seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte oder die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt hatte sowie, wenn der Erbe diese Voraussetzungen erfüllt.

Kann die anfallende Erbschaftssteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen werden?

Über einen bestimmten Freibetrag hinaus fällt in Deutschland bei einer Schenkung Schenkungssteuer an. Wird ausländisches Vermögen verschenkt, so unterliegt diese Schenkung regelmäßig auch der ausländischen Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer kann nur durch eine Schenkung zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge und unter Berücksichtigung des 10-Jahres-Zeitraumes vor dem Erbfall umgangen werden.

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch letztwillige Verfügung des Erblassers. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den Erben bzw. gegen einen anderen Vermögensnehmer. Gegenstand eines Vermächtnisses kann z. B. die Zuwendung eines Geldbetrages oder die Einräumung einer Rente sein.

Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Durch das Pflichtteilsrecht ist die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nur auf Geld und nicht etwa auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte wird auch nicht Rechtsnachfolger des Erblassers.

Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernte Verwandte. Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts ist zunächst, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils müssen zunächst die Quoten der Erben bei gesetzlicher Erbfolge berechnet werden. Sodann ist der Wert des Nachlasses zu bestimmen. Maßgebend ist dafür der Zeitpunkt des Erbfalles. Dieser Wert ist dann mit der halbierten Quote des gesetzlichen Erbteils zu multiplizieren und ergibt die Höhe des Pflichtteils.