Rentenrecht

Insbesondere die künftige demographische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland machte Anfang dieses Jahrtausends die Notwendigkeit einer umfassenden Rentenreform deutlich. Sinkende Geburtsraten, längere Lebenszeiten und hohe Arbeitslosigkeit haben zur Folge, dass die gesetzliche Rentenversicherung die ausreichende Sicherung der gesetzlichen Renten künftig nicht mehr gewährleisten kann.

Auf der Grundlage des für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen „Generationsvertrages“ werden die eingezahlten Beiträge der erwerbstätigen Generation für die Leistungen/Renten der älteren Generation verwendet. Es handelt sich um ein sogenanntes Umlageverfahren.

Schon jetzt steht klar, dass die staatlichen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für die Altersversorgung nicht mehr ausreichen werden. Künftig werden immer weniger Erwerbstätige die Renten der ständig anwachsenden älteren Bevölkerung erbringen müssen. Bereits 2030 wird nach statistischen Berechnungen auf jedes Baby ein Rentner kommen, der durch dieses „versorgt“ werden muss. Weitere Kürzungen der Renten sind die Folge.

Mit der im Jahr 2002 eingeleiteten Reform der gesetzlichen Rentenversicherung versucht die Bundesregierung dieser Entwicklung entgegenzuwirken, in dem sie die Altersvorsorge sowohl in der Beitragsphase als auch bei der Rentenzahlung staatlich fördert. Neben der gesetzlichen Altersvorsorge ist die private Altersvorsorge wesentlicher Bestandteil der Rentenreform.

Im Zuge der Rentenreform wurden durch den Gesetzgeber zahlreiche Gesetze geschaffen oder geändert, die die gesetzliche Grundlage für die Reformmaßnahmen bieten.
Eine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) zu, das am 01.01.2005 in Kraft trat. Dieses Gesetz war Grundlage für weitere Gesetzesänderungen, insbesondere des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Die folgenden Darlegungen sollen eine Übersicht zum Thema Rentenreform / Altersvorsorge geben.


| Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung


| Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG – Alterseinkünftegesetz)


| Die „Rürup-Rente“


| Die „Riester-Rente“


| Die betriebliche Altersvorsorge (bAV)


| Die Direktversicherung


| Rentenarten - Ein Überblick



Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer der fünf Teilgebiete der Sozialversicherung. Zu den Gebieten der Sozialversicherung gehören weiter die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Unfallversicherung.
Die gesetzlichen Grundlagen der Sozialversicherung sind in der Sozialgesetzgebung geregelt, die im Sozialgesetzbuch (SGB), in den Büchern I bis XII zusammengefasst sind.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland wurde vor über 100 Jahren als erste staatliche Rentenversicherung geschaffen und diente zahlreichen Ländern als Grundlage.
Zu den wesentlichen Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehören die Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit, die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie die Gewährung von Renten an Versicherte (z.B. Erwerbsminderungsrenten) oder Hinterbliebene mit dem Ziel der Schaffung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit.

Die Regelungen zur gesetzliche Rentenversicherung sind im VI. Buch Sozialgesetzbuch SGB, das am 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) verkündet wurde und am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, enthalten.

Während im ersten Kapitel in den §§ 1 – 8 SGB VI der versicherte Personenkreis geregelt ist, enthält das zweite Kapitel, §§ 9 – 124 SGB VI die Leistungen, wie Leistungen zur Teilhabe, Renten, Zusatzleistungen, Serviceleistungen und Leistungen an Berechtigte im Ausland.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erfolgt gemäß § 153 SGB VI nach dem sogenannten Umlageverfahren. Nach diesem Verfahren werden die Leistungen an die gegenwärtige ältere Generation durch die Beiträge der jüngeren erwerbstätigen Generation („Generationenvertrag“) erbracht.
Durch die gesetzliche Rentenversicherung wird anders als bei den privaten Rentenversicherungen kein Kapital angespart, aus denen die heutigen Beitragszahler später ihre Alterseinkünfte erhalten. Die laufenden Beiträge der heute ca. 50 Mio. Versicherten werden monatlich für die aktuellen Rentenleistungen der etwa 20 Mio. Rentenempfänger verwendet.
Die demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland mit sinkenden Geburtsraten, hoher Arbeitslosigkeit und zunehmender Lebenserwartung macht zunehmend spürbar, dass das Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung die notwendigen Finanzmittel nicht mehr aufbringen kann.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, § 125 Abs. 2 SGB VI als Bundesträger, deren Aufgaben u.a. durch die jeweiligen Regionalträger (mit dem Zusatz der jeweiligen regionalen Zuständigkeit, z.B. Deutsche Rentenversicherung Berlin Brandenburg) ausgeführt werden.

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG – Alterseinkünftegesetz)

Mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG – Alterseinkünftegesetz) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) wurden weitere gesetzliche Grundlagen der Rentenreform geschaffen.

Die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung folgte aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht forderte daher den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Regelungen zur Wiederherstellung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu schaffen und setzte eine Frist bis zum 01.01.2005.

Die Gleichstellung der Pensionen der Beamten und der Renten auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetzes, das wiederum Grundlage zahlreicher Änderungen von Einzelgesetzen (z.B. des Einkommenssteuergesetzes) wurde, erfolgt über staatliche Zulagen sowie durch steuerliche Begünstigung von Aufwendungen zur Altersvorsorge während der Beitragsphase und die gleichmäßige Besteuerung der Alterseinkünfte durch die Einführung der sog. nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte.

Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht nur die Aufwendungen zur gesetzlichen Altersvorsorge sondern nunmehr auch die der privaten Altersvorsorge steuerlich geltend machen zu können. Die nunmehr geschaffenen Möglichkeiten, insbesondere die Förderung der privaten Altersvorsorge können die ausreichende Sicherung der Alterseinkünfte gewährleisten und damit Altersarmut verhindern.

II.
Das Alterseinkünftegesetz geht von einem sogenannten „Drei-Schichten-Modell“ aus. Es unterscheidet zwischen

a) der Basisversorgung,
b) der Zusatzversorgung und
c) den Kapitalanlageprodukten.

Der ersten Schicht der Basisversorgung werden die
- gesetzliche Rentenversicherung,
- die berufsständische Versorgung,
- die Altersicherung der Landwirte und
- die sogenannte „Rürup-Rente“ für Selbständige
zugeordnet.

Zur zweiten Schicht der Zusatzvorsorge gehört

- die sogenannte „Riester-Rente“ und
- die betriebliche Altersvorsorge.

In die dritte Schicht der Kapitalvorsorge gehören

- die Kapitalanlageprodukte.

Schwerpunkt des Gesetzes ist die steuerliche Begünstigung der Beiträge für Vorsorgemaßnahmen der ersten und zweiten Schicht in Form der Freistellung und die Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung, d.h. der einheitlichen Besteuerung Einkünfte aus den Altersvorsorgemaßnahmen ab Leistungsbezug.

So werden die Beiträge zur Basisversorgung bereits jetzt teilweise und ab dem Jahr 2025 zu 100 % steuermindernd berücksichtigt. Eine Besteuerung der Rentenbezüge erfolgt während der bis 2040 andauernden Übergangsphase nur teilweise und zwar zu 50 % im Jahre 2005 mit einer jährlichen Erhöhung von 2 % für 15 Jahre und danach von 1 % für 20 Jahre, so dass ab 2040 dann eine 100 %ige Besteuerung der Rentenbezüge erfolgt.

Die durch den Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Förderung der einzelnen Schichten führt zur höchstmöglichen Förderung der Basisversorgung und zur niedrigsten Förderung der dritten Schicht.

Die „Rürup-Rente“

Die Rürup-Rente – benannt nach dem Vorsitzenden der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 06.03.2002, Bert Rürup – gehört nach dem Alterseinkünftegesetz - AltEinkG neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Vorsorge der einzelnen Berufsversorgungswerke und der Altersicherung der Landwirte zur Schicht der Basisversorgung. Sie entspricht in ihrem Leistungsbild dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird aber anders als diese nicht nach dem Prinzip des Umlageverfahrens sondern durch Kapitaldeckung, d.h. im Anlageverfahren finanziert.

Die bis zum Jahr 2005 für die klassische Rentenversicherung oder eine Kapitallebensversicherung geleisteten Beiträge sind seit dem 01.01.2005 nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur für Verträge, die bis einschließlich zum 31.12.2004 begonnen haben und für die ein Versicherungsbeitrag bis zum genannten Termin entrichtet worden ist.

Die private Vorsorge durch die Rürup-Rente steht Selbständigen, privat Krankenversicherten und gut verdienenden Angestellten zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt hierbei durch die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 EUR für Ledige und 40.000,00 EUR für Verheiratete. Allerdings gilt auch hier eine Übergangsphase, nach der eine vollständige Geltendmachung der Höchstbeträge erst im Jahr 2025 erfolgen kann. Derzeit, d.h. 2007 werden 64 % der Höchstbeträge steuerlich berücksichtigt. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 %, so dass 2025 100 % der Höchstbeträge absetzbar sind.

Die Stärke dieser Vorsorgeart besteht im Steuervorteil während der Ansparphase. Darüber hinaus bleibt das hierdurch angesparte Kapital auch bei eintretender Arbeitslosigkeit bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt. Schließlich unterliegen die Kapitalbeträge bis zum Beginn der Rentenzahlung, die frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann, dem vollständigen Pfändungsschutz. Erst danach sind die Beträge im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsschutzgrenzen pfändbar.
Während der Ansparphase sind die Kapitalbeträge daher Insolvenz- und Hartz IV-sicher.

Nachteilig ist, dass entsprechende Verträge nicht übertragbar und beleihbar sind und die Auszahlung nur als sogenannte Leibrente, d.h. nicht als Kapitalbetrag erfolgt.
Bei Tod vor Rentenbeginn verfällt der gesamte angesparte Beitrag, wobei – je nach Anbieter – eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden kann.
Gleiches gilt bei Tod nach Renteneintritt, da es eine Rentengarantiezeit nicht gibt, soweit nicht bei Verheirateten eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurde.

Die „Riester-Rente“

Bei der „Riester-Rente“– benannt nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester - handelt es sich um eine mit Zulagen und Steuervorteilen staatlich geförderte Möglichkeit, die finanzielle Sicherheit im Alter zu verbessern. Hiermit wurde ein Ausgleich für die vorangegangenen Rentenkürzungen geschaffen und soll insbesondere Beziehern von geringem Einkommen und Familien mit Kindern die Altersvorsorge ermöglichen.
Die Riesterrente ist nach dem Alterseinkünftegesetz – AltEinkG der zweiten Schicht der Zusatzversorgung zuzuordnen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Förderung sind in den §§ 10a und 79 – 99 Einkommenssteuergesetz (EStG) als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

Die Altersvorsorge nach dem Riester-Renten-Model unterliegt wie andere Anlageformen nach § 1 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG der Zertifizierung. Diese erfolgt nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 2 Abs. 1 AltZertG), wobei das Zertifikat keine Aussage zur Produktqualität, Rentabilität und Sicherheit trifft (§ 2 Abs. 3 AltZertG).

2007 gibt es etwa 9 Millionen Riester-Verträge und damit ca. ein Drittel (30 – 35 Mio) der in Frage kommenden Bevölkerungsgruppe. Im ersten Quartal 2007 wurden durch den Staat etwa 740 Mio EURO zugunsten der vorhandenen Riesterverträge ausgezahlt.

Die Riester-Rente ist ein Altersvorsorgemodell für Personen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Zum geförderten Personenkreis gehören mithin alle Personen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (§§ 10a, 79 EStG) , d.h. in erster Linie Arbeitnehmer. Die Förderung bleibt auch in Zeiten von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Krankengeld) erhalten. Förderfähig sind aber auch nach dem ALG versicherte Landwirte, Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Pflegepersonen, Wehr- und Ersatzdienstleistende, geringfügig beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben sowie kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

Demnach haben auch Bezieher von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Anspruch auf Förderung und die Möglichkeit im Wege der Riester-Rente Vorsorge für ihr Alter zu treffen. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, Urteil vom 24.01.2003 - S 58 AL 2208/02 können auch diese unabhängig von zuvor abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen die Vorsorgemöglichkeit nach dem Riester-Renten-Modell in Anspruch nehmen.
Das Gericht führt hierzu aus:

„Denn selbst wenn man die Vorteile einer Kapitalbildenden Lebensversicherung - Garantieverzinsung, Übernahme der biometrischen Risiken, Abdeckung des Risikos der Berufsunfähigkeit, Möglichkeit der Hinterbliebenenversorgung bei Unfalltod und gänzliche Steuerfreiheit - für nicht schützenswert hält, dient die Riester-Rente nach einhelliger Auffassung der Absicherung neuer, im Zuge der gesetzlichen Rentenreform zusätzlich entstandener Versorgungslücken (die Vierte Säule der Altersvorsorge).
Ein nachvollziehbarer Grund, warum dieses Modell für rentenversicherungspflichtige Bezieher von Alhi nicht gelten soll (Abschmelzen des Freibetrages im Umfang der angesparten Riester-Rente ) ist der AlhiV 2002 nicht zu entnehmen. Die mutmaßliche Erklärung, rentenversicherungspflichtige Alhi-Bezieher verfügten im Regelfall über eine hinreichende Altersversorgung, geht bei atypischen Erwerbsbiographien ins Leere und bringt die Privilegierung rentenversicherungsbefreiter Alhi-Bezieher in erhebliche Erklärungsnot.
Im Fall offensichtlicher Versorgungslücken wird sogar Sozialhilfebeziehern von fachkundiger Stelle neben den Beiträgen zur Riester-Rente die Aufrechterhaltung einer Kapitalbildenden Lebensversicherung zugestanden, sofern diese auf Rentenbasis umgestellt wird mit der Verpflichtung des Hilfeempfängers, eine Rückumwandlung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers vorzunehmen (Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe vom 30. August 2002, Nachweis unter www.deutscher-verein.de).“


Bei Verheirateten, die zusammen leben ist auch der Ehepartner mittelbar förderfähig, der nicht rentenversicherungspflichtig ist, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und der andere Ehepartner seinen Mindestbeitrag gezahlt hat. Die Einzahlung eigener Beiträge dieses Ehegatten ist zum Erhalt der Förderung nicht erforderlich.
Förderfähig sind nach den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die im Versorgungswerk des Bundes oder der Länder (VBL) Ansprüche haben, d.h. auch Beamte, Soldaten, Richter.

Um die staatlichen Zulagen und Steuervorteile in voller Höhe zu erhalten, sind derzeit 3 % des jährlichen Bruttoeinkommens (ab 2008 dann 4 %) als Sparsumme einzusetzen. Erfolgt nur eine anteilige Einzahlung der möglichen Eigenbeitrag, werden auch die staatlichen Zulagen nur anteilig gewährt.

Die vom Staat gewährten Zulagen setzen sich aus der Grundzulage gem. § 84 EStG für jeden Erwachsenen in Höher von derzeit 114,00 EUR p.a. (ab 2008 dann 154,00 EUR) und der Kinderzulage gem. § 85 EStG für jedes Kind in Höhe von derzeit 138,00 EUR jährlich (ab 2008 dann 185,00 EUR jährlich) zusammen. Eine weitere Erhöhung der Zulagen für Kinder, die ab 2007 geboren werden, auf 300,00 EUR p.a. ist bereits im Gespräch.
Für eine Familie mit 2 Kindern können die staatlichen Zulagen derzeit bis zu 504,00 EUR und ab 2008 bis zu 678,00 EUR betragen.

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich mithin aus den Zulagen und den Eigenbeiträgen gem. § 86 EStG zusammen.
Der Eigenbeitrag, der bei unmittelbar Zulagenberechtigten mindestens 60,00 EUR jährlich, d.h. 5,00 EUR monatlich (Sockelbeitrag gem. § 86 Abs. 1 S. 4 EStG) beträgt, berechnet sich aus 3 % des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen. Hinzu kommen dann noch ggf. die Steuervorteile. Allein durch die staatlichen Zulagen kann sich der Eigenbeitrag bei Geringverdienern mit Kindern auf den jährlichen Sockelbeitrag reduzieren. Damit gewährleistet der Gesetzgeber, dass die private Altersvorsorge als wichtiger Bestandteil der Altersicherung nach der Rentenreform für jeden finanzierbar ist.
Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen überwiegen die steuerlichen Vorteile, da der Altersvorsorgeaufwand gem. § 10 a Abs. 2 EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden können.

Die Zulagengewährung erfolgt jedoch nur dann, wenn diese beantragt wurden. Dabei kann der Vorsorgende gem. § 89 Abs. 1 a Satz 1 EStG seinen Anbieter beauftragen, den Antrag für ihn auf elektronischem Wege zu stellen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die zuständige Stelle die Zulagenfähigkeit und die Richtigkeit der Antragsangaben durch nachträglichen Datenabgleich mit Daten der Melde- und Finanzbehörden, der gesetzlichen Rentenversicherung, Familienkassen und sonstigen Behörden (§ 91 EStG).

Der zweite Teil der Förderung erfolgt über die Steuervorteile.
Die steuerliche Begünstigung der Sparbeiträge für die Altersversorgung nach dem Riester-Renten-Modell erfolgt bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.575,00 EUR je Steuerzahler, der sich ab 2008 auf 2.100,00 EUR erhöht.
Die staatlichen Zulagen verringern die Bemessungsgrundlage bei der jährlichen Berechnung der Einkommenssteuer. Der Steuervorteil ergibt sich mithin aus den vorgenannten Steuerfreibeträgen für geleistete Vorsorgeaufwendungen sowie den Zulagen. Eine Auszahlung des Steuervorteils abzüglich der Zulagen erfolgt durch das zuständige Finanzamt aber nur, wenn die Zulagen beantragt werden.
Sofern der Vorsorgende einen Steuervorteil erwartet, kann er diesen im Zuge seiner Einkommenssteuererklärung durch Einreichung der Anlage „Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG“ bei seinem zuständigen Finanzamt geltend machen. Ein gesonderter Antrag ist hier aber nicht erforderlich, da die Prüfung des Steuervorteils automatisch durch das Finanzamt erfolgt. Allerdings erfolgt auch hier ein Datenabgleich mit der zuständigen Zulagenstelle.

Die Auszahlung der „Riester-Rente“, d.h. der Leistungen aus dem Vorsorgevertrag erfolgt ab dem 65. (ggf. ab dem 60.) Lebensjahr in Form einer monatlichen Rente. Die Auszahlungsdauer richtet sich je nach getroffener Vereinbarung im Vertrag und kann zwischen 5 und 20 Jahren betragen. Bei Bankprodukten wird überwiegend eine 5-jährige Rentengarantiezeit angeboten, was sich bei längerer Rentendauer als nachteilig erweisen kann.
Während in der Beitragsphase die Aufwendungen steuerfrei sind, unterliegen die Leistungen, d.h. die Renten der Steuerpflicht (sog. nachgelagerte Besteuerung gem. § 22 Nr. 5 EStG).

Möglich ist zum Rentenbeginn eine Auszahlung von max. 30 % des angesparten Kapitals zu erhalten.

Sofern eine Kündigung des Vertrages vor Renteneintritt erfolgt, der Steuersitz im Alter ins Ausland verlegt wird oder das angesparte Kapital schädlich verwendet wird (d.h. nicht für die Altersvorsorge), ist die staatliche Förderung jedoch zurückzuzahlen. Darüber hinaus kommt die Steuerpflicht für Erträge und Wertzuwächse auf das gesamte angesparte Kapital hinzu (§ 22 Nr. 5 S. 4 EStG).

Eine Übertragung des Vertrages bei Verheirateten bei Ableben des Vorsorgenden ist möglich, wenn der jeweilige andere Partner ebenfalls einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
Das angesparte Kapital bleibt auch bei eintretender Arbeitslosigkeit bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt. Zudem unterliegen die Kapitalbeträge bis zum Beginn der Rentenzahlung dem vollständigen Pfändungsschutz. Erst danach sind die Beträge im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsschutzgrenzen pfändbar.
Während der Ansparphase sind die Kapitalbeträge daher Insolvenz- und Hartz IV-sicher.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

1. Allgemeines
Die betriebliche Altersvorsorge gehört zur zweiten Schicht der im Alterseinkünftegesetz geregelten Arten der Altersvorsorge, mithin zu den Zusatzversorgungen.

Nach § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann dabei unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1 b Abs. 2 - 4 Betriebsrentengesetz genannten Versorgungsträger erfolgen. Dabei steht der Arbeitgeber bei zugesagten Leistungen auch dann für die Erfüllung ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Die durch die betriebliche Altersversorgung zu beanspruchenden Leistungen müssen dem Arbeitnehmer verbindlich zugesagt werden mit dem Zweck, die Versorgung des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben abzusichern. Voraussetzung für die Anerkennung von Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusagt, ist, dass die Altersversorgungsleistungen frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Ausnahmen gibt es bei Berufsgruppen, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind.

Durch die betriebliche Altersversorgung werden vom Arbeitnehmer Betriebsrentenanwartschaften erworben, die gemäß § 4 Betriebsrentengesetz auch bei einem Arbeitgeberwechsel weitergelten können. Voraussetzung hierfür ist das Einvernehmen zwischen den Beteiligten und der Erwerb über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zu dem neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgseinrichtung mitzunehmen.
Möglich ist auch die Fortschreibung der Betriebsrentenansprüche bei längerer Krankheit oder während der Elternzeit, in der kein Arbeitsentgelt bezogen wird, sofern die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung erfolgt.


2. Durchführungswege
Für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung stehen fünf Wege zur Verfügung. Dies sind
- die Direktzusage gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Betriebsrentengesetz
- die Unterstützungskasse gemäß § 1 b Abs. 4 Betriebsrentengesetz
- die Direktversicherung nach § 1 b Abs. 2 Betriebsrentengesetz
- die Pensionskasse gemäß § 1 b Abs. 3 Betriebsrentengesetz und
- der Pensionsfonds gemäß § 1 b Abs. 3 Betriebsrentengesetz, § 112 VAG.

Direktzusage
Bei der Direktzusage werden vom Arbeitgeber sogenannte Pensionsrückstellungen nach § 6 a Einkommenssteuergesetz gebildet. Dem Arbeitnehmer werden durch den Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar durch ihn Leistungen zugesagt, ohne dass die Durchführung über externe Versorgungsträger erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sich an dieser Finanzierung in Form der Entgeltumwandlung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer dann einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.

Unterstützungskassen
Bei den Unterstützungskassen handelt es sich um eine selbständige Einrichtung, die durch Zuwendungen der Arbeitgeber als Trägerunternehmen sowie aus eigenen Kapitalerträgen finanziert wird. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Ein direkter Anspruch der Arbeitnehmer auf die Versorgungsleistungen gegenüber den Unterstützungskassen besteht jedoch nicht. Er kann seinen Anspruch daher nur gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.

Direktversicherung
Im Rahmen der Direktversicherung wird durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl eine Lebens- oder Leibrentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Der Arbeitnehmer erhält hierbei einen eigenen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gegenüber dem jeweiligen Versicherungsunternehmen. Die Beiträge für diese Versicherung werden durch den Arbeitgeber unter möglicher Beteiligung des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltumwandlung für diesen geleistet. Es ist demnach eine Änderung des Arbeitsvertrages notwendig.

Pensionskasse
Bei der Pensionskasse handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird. Auch hier erhält der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Diese werden durch Zuwendungen der Trägerunternehmen bzw. aus Vermögenserträgen finanziert, wobei eine Beteiligung des Arbeitnehmers möglich ist.

Pensionsfonds
Auch die Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, bei denen der Arbeitnehmer auf seine Leistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dieser Einrichtung erhält. Die Einführung des Pensionsfonds als Möglichkeit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge wurde durch das Altersvermögensgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 ermöglicht. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zahlen in diesen Fonds ein, aus dem dann die Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden.


3. Finanzierung / Entgeltumwandlung
Neben den Beiträgen der Arbeitgeber in die jeweilige Form der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Dies kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Betriebsrentengesetz durch sogenannte Eigenbeträge des Arbeitnehmers erfolgen. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Betriebsrentengesetz sind im Unterschied zur Entgeltumwandlung (s.u.) dabei die Beiträge, bei denen der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung leistet. Der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers bleibt dabei unverändert bestehen.

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an der Finanzierung in Form der Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz zu beteiligen. Hierbei wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine den bestehenden Arbeitsvertrag ändernde Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil des vereinbarten Entgeltanspruchs umgewandelt und als Beitrag für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden soll. An die Stelle des Entgeltanspruchs tritt die Vorsorgezusage des Arbeitgebers, so dass dadurch eine Verringerung des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltanspruchs entsteht.

In der Praxis wird bei der Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers der vereinbarte Teil als Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge verwendet.

Nach § 1 a Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Er kann mithin von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Einen solchen Anspruch haben allerdings nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist ( 17 Abs. 1 Betriebsrentengesetz).

Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder durch den Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 Betriebsrentengesetz).

Welchen Weg der Arbeitgeber zur Gewährleistung der betrieblichen Altersvorsorge wählt, obliegt seiner freien Entscheidung. Der Arbeitnehmer ist hieran gebunden und kann nur die vom Arbeitgeber gewählte Form der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Soweit der Arbeitgeber jedoch noch keine betriebliche Altersversorgung gewährleistet, kann der Arbeitnehmer von diesem den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Auch in diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber über den Anbieter.

4. Vorteile / Förderung
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben Vorteile aus der betrieblichen Altersversorgung. So spart der Arbeitnehmer wegen des geringeren steuerlichen Bruttoeinkommens Steuern und bis einschließlich 31.12.2008 die auf den Umwandlungsbetrag entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus kann er mit Hilfe des Arbeitgebers und staatlicher Unterstützung seine Altersversorgung zusätzlich sichern. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil der Einsparung der Sozialabgaben für den Teil der Gehaltsumwandlung bis 2008.
Da bei einer Direktversicherung bzw. Pensionskassenversorgung durch Entgeltumwandlung der Versicherungsbeitrag nicht als Lohn im Sinne des § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz zählt, besteht insoweit auch keine Sozialversicherungspflicht, so dass hierfür auch keine Abgaben anfallen.

Die staatliche Förderung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge erfolgt über § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz, der die Steuerfreiheit von Versorgungszusagen regelt. Voraussetzung ist ein bestehendes erstes Dienstverhältnis, was auch erfüllt sein kann, wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse VI.

5. Vermögenswirksame Leistungen (VwL) und Entwicklung zu Leistungen für die Altersvorsorge

a)
Die vermögenswirksamen Leistungen (VwL) gehören zu den klassischen staatlich geförderten Anlageformen.
Es sind arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Geldleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, die je nach der Höhe des Sparbeitrags staatlich mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Leistungen werden durch den Arbeitgeber für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlageform direkt auf das Anlagekonto gezahlt (§ 3 Abs. 2 VermBG).
Anders als Leistungen der Arbeitgeber zur Altersvorsorge dienen die vermögenswirksamen Leistungen der Vermögensbildung (§ 1 VermBG) des Arbeitnehmers.

Gesetzliche Grundlage der vermögenswirksamen Leistungen und deren staatliche Förderung als zusätzliche Möglichkeit der Vermögensbildung ist das 5. Vermögensbildungsgesetz – VermBG vom 04.03.1994 (BGBl. I, 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I, 1911) sowie die Durchführungsverordnung – VermB-DV vom 20.12.1994, zuletzt geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1790).

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Teil der Lohn- bzw. Gehaltszahlung des Arbeitnehmers und steuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Sie stellen mithin steuerpflichtiges Einkommen im sozialversicherungsrechtlichem Sinne nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch) dar.

Nach den gesetzlichen Regelungen werden jedoch nur die in § 2 VermBG abschließend geregelten Anlageformen staatlich gefördert.
Nach § 12 VermBG werden vermögenswirksame Leistungen nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Einer Förderung steht nicht entgegen, dass durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 VermBG beschränkt wird. Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 VermbG ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Die bekannteste Anlageform sind die Bausparverträge nach dem Wohnungsprämiengesetz. Dort erfolgt die Förderung der Sparbeiträge durch die sogenannte Wohnungsbauprämie. Weitere Formen sind die Aufwendungen zum Bau oder zum Kauf Eigentumswohnungen, Wohngebäuden oder Kapitalbeteiligungen (z.B. Erwerb von Aktien des Arbeitgebers, stille Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, Genossenschaftsanteile etc.).

Einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben nach § 13 Abs. 1 VermBG Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bis höchstens 17.900,00 EUR bei Alleinstehenden und bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes bis höchstens 35.800 Euro (Einkommensgrenzen). Maßgeblich ist das Einkommen des Jahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden. Mit Ablauf des Anlagejahres entsteht der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 4 VermBG). Er entfällt u.a. rückwirkend für die Vergangenheit, wenn die in §§ 4 bis 7 VermBG genannten Fristen oder die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden.


Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Arbeitnehmer-Sparzulage haben auch Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Für diese gelten nach § 1 die Regelungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes entsprechend.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird durch die Finanzämter verwaltet und aus den Lohnsteuereinnahmen gezahlt (§ 14 Abs. 1 VermBG). Die Festsetzung erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers. Der Antrag ist auf einem amtlichen Vordruck spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres nach der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen zu stellen.

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt bei der Anlage in Sparbeträgen (z.B. Bausparverträgen) 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zu einem kalenderjährlichen Höchstbetrag von 470,00 EUR.
Darüber hinaus können zusätzlich 400,00 EUR in Produktivkapital (z.B. Aktien, Aktienfonds) im Kalenderjahr angelegt werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt hierfür 18 % der angelegten Beträge. Für vermögenswirksame Leistungen die bis zum 31.12.2004 angelegt wurden, betrug die Förderung in den neuen Bundesländern 22 % der angelegten Beträge.
Nach der Übergangsreglung in § 17 VermBG für Altverträge wird ein Freibetrag in Höhe des hälftigen Vermögensvorteils bis höchstens 154,00 EUR jährlich als Sachbezug gewährt (§ 19 a EStG), wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen erhält.

b)
Im Zuge der wachsenden Bedeutung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge werden die vermögenswirksamen Leistungen von den Arbeitgebern zunehmend in Arbeitgeberleistungen, die dem Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge des Arbeitnehmers dienen, umgewandelt. Dies erfolgt durch die Änderung tarifrechtlicher Regelungen, wonach künftig nur noch Arbeitgeberleistungen an den Arbeitnehmer gefördert werden, die ausschließlich nur noch der Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Leistungen zur reinen Vermögensbildung werden dann nicht mehr gefördert bzw. erfolgen nicht mehr.

Dieser Trend folgt aus der Entwicklung der gesetzlichen Renten der letzten Jahre, die künftig die ausreichende Altersversorgung nicht mehr gewährleisten wird und der damit verbundenen Notwendigkeit des gezielten Aufbaus einer zusätzlichen (privaten oder betrieblichen) Altersversorgung durch den Arbeitnehmer. Nach aktuellen Berechnungen (Stand 2007) ist die künftige Abdeckung des Rentenbedarfs durch die gesetzliche Rentenversicherung bereits unterhalb von 40 % gesunken.

Für die Metall- und Elektroindustrie wurde bereits der Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) eingeführt, der seit dem 01.10.2006 gilt. Er löste den bis dahin geltenden Tarifvertrag zu den vermögenswirksamen Leistungen ab. Nach dem neuen Vertragswerk werden tarifliche Leistungen des Arbeitgebers nur noch für die zusätzliche Altersversorgung und nicht mehr lediglich für die Vermögensbildung der Arbeitnehmer gezahlt. Allerdings gilt noch eine Übergangszeit, während der beide Anlageformen möglich sind.
Auch in der Chemieindustrie haben die Tarifvertragsparteien bereits ebenfalls eine entsprechende Änderung der tarifrechtlichen Regelungen vereinbart.



Die Direktversicherung

Die Direktversicherung ist einer der Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber gewährt hierbei Zuwendungen zur Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer, in dem er bei einer Versicherung zugunsten der Arbeitnehmer Lebens- oder Leibrentenversicherungen abschließt.
Die Arbeitnehmer haben damit die Möglichkeit, ergänzend zur gesetzlichen Rente und weiteren privaten Vorsorgemaßnahmen eine zusätzliche Sicherung ihres Lebensstandards im Alter auf einfache Weise bewirken.

Aufgrund der relativ unkomplizierten Durchführung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gehört diese Art der betrieblichen Altersvorsorge zu den am häufigsten gewählten Vorsorgearten.
Während die betriebliche Altersvorsorge in Form von Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsfond vornehmlich durch größere Unternehmen genutzt wird, ist die Direktversicherung für kleinere und mittelständische Unternehmen von besonderem Vorteil. Sie ist daher in Gebieten mit vorwiegend mittelständischer Betriebsstruktur die üblichste Vorsorgeform der betrieblichen Altersversorgung.

Während die Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Direktversicherungen bis zum 31.12.2004 steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellten, sind die Beiträge nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 für die ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen bei Entgeltumwandlung steuerfrei. Maßgeblich sind die Regelungen für die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG (Einkommenssteuergesetz).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsverträge die Zahlung einer lebenslangen Renten beinhalten, wie dies bis dahin bereits für Aufwendungen zu Pensionsfonds und Pensionskassen galt.

Die Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu einem Höchstbetrag von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (63.000,00 EUR) gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und – nach neuester Entscheidung der Regierung auch über den 31.12.2008 hinaus noch im Jahr 2009 – sozialversicherungsfrei. Gegenwärtig können daher 2.520,00 EUR jährlich bzw. 210,00 EUR monatlich auch in Form der Entgeltumwandlung beitragsfrei aufgewendet werden. Soweit Beiträge aufgrund einer ab dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, erhöht sich der Höchstbetrag um 1.800,00 EUR, der aber dann nicht sozialabgabenfrei ist.


Zunehmende Bedeutung erlangt das Thema der betrieblichen Altersversorgung nunmehr auch für den Arbeitgeber.
Nach § 1 a Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, von seinem Arbeitgeber die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersvorsorge zu verlangen.

Seit der Einführung dieses Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung zum 01.01.2002 war streitig, ob diese Regelung mit der Verfassung in Einklang steht. Auch gab es kaum Entscheidungen der Rechtsprechung ob und inwieweit den Arbeitgeber diesbezüglich eine Informations- und Beratungspflicht trifft, die bei Verletzung haftungsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers nach sich zieht.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. Juni 2007, AZ: 3 AZR 14/06) hat das Gericht letztinstanzlich den in § 1 a Betriebsrentengesetz normierten Anspruch auf Entgeltumwandlung als verfassungsgemäß festgestellt.

In der genannten Entscheidung wurde der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, rückwirkend einer Arbeitnehmerin die Schaffung einer angemessenen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu ermöglichen und einen entsprechenden Vertrag zur Betriebsrente (Direktversicherung ) abzuschließen. Diese hatte von ihrem Arbeitgeber verlangt, monatlich 50,00 EUR ihrer laufenden Lohnzahlung in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.
Dies lehnte der Arbeitgeber als Eingriff in seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und sein Eigentumsrecht ab, da er hierdurch das Risiko der Insolvenz des Direktversicherers oder auch das Risiko nicht ausreichender Kapitaldeckung zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen tragen müsse. In diesen Fällen hafte er für die Erfüllung der vom Versicherer eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber der Arbeitnehmerin. Schließlich sei er aufgrund der einschlägigen EG-Richtlinien zum Diskriminierungsschutz und nach dem Antidiskriminisierungsgesetz verpflichtet, eine geschlechtsbezogene Diskriminierung der Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersvorsorge zu unterlassen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung die Haftung des Arbeitgebers, da Aufwand und Belastung für den Arbeitgeber aufgrund der durch den Gesetzgeber bereits erfolgten rechtlichen Ausgestaltung des Entgeltumwandlungsanspruchs letztlich gering sei. Dem Arbeitgeber obliegt das Entscheidungsrecht über die Ausgestaltung der Altersversorgung und die Auswahl eines geeigneten versicherungsförmigen Versorgungsträgers. Aufgrund des Auswahlrechts des Arbeitgebers sei auch das Risiko der Einstandspflicht für den Versicherer gering, da er die Möglichkeit hat, einen finanzstarken Versicherer auszuwählen.
Schließlich sei der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Direktversicherung beschränkt.

Aus dieser Entscheidung folgt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber haftungsrechtlich in Anspruch nehmen kann, wenn er ihm die Entgeltumwandlung durch Direktversicherung als Altersvorsorgemodell verweigert.
Ferner folgt aus der rückwirkenden Haftung, dass sich der Arbeitgeber hiervon nur dann entlasten kann, wenn er nachweist, dass er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Entgeltumwandlung angeboten hat und dieser sich dennoch dagegen entscheidet. Hieraus folgt die Notwendigkeit der Information und Beratung durch den Arbeitgeber, als Teil seiner Fürsorgepflicht.

Aufgrund der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung vom 12.06.2007 wird mit einem Anstieg der gerichtlichen Verfahren zur Haftung des Arbeitgebers wegen nicht erfolgter Altersvorsorgemaßnahmen zu rechnen sein.

Es ist daher anzuraten, dass sich Arbeitgeber zur Thematik der Direktversicherung / Entgeltumwandlung umfassend informieren sollten und diese auch an den Arbeitnehmer (nachweisbar) weiterreichen. Häufig übernehmen die Direktversicherer bereits die notwendige Information der Arbeitnehmer und auch die Verwaltung der Vorsorgeverträge, so das der tatsächliche Aufwand des Arbeitgebers gering ist.


Entgeltumwandlung
Bei der Finanzierung der Direktversicherung durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung wird ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbarender Teil des Bruttolohnes bis zu einem maximalen Betrag von monatlich 210,00 EUR (2.520,00 EUR p.a.) als Beitrag in die vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebens- oder Leibrentenversicherung gezahlt. Es erfolgt mithin eine Umwandlung des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers.
Der Bruttolohn des Arbeitnehmers verringert sich daher um diesen umgewandelten Arbeitsentgeltteilbetrag. Nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes entfällt für diesen Teil des Arbeitslohnes die Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht, so dass sich das steuerpflichtige Brutto verringert und insgesamt weniger Einkommenssteuern zu zahlen sind (nur auf den verbleibenden Bruttolohn).

Im Ergebnis verringert sich zwar auch der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Nettolohn, jedoch nicht in der Höhe des tatsächlich geleisteten Beitrages für die Versicherung, sondern wegen des Wegfalls der Versteuerung und der Sozialversicherung entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten nur in anteiliger Höhe.

Pauschalversteuerung
Nach den Regelungen des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz gilt für Versorgungszusagen in Form einer Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt automatisch die Steuerfreiheit (bis dahin galt die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG), da nach dem vorgenannten Gesetz die sogenannte nachgelagerte Besteuerung (d.h. Steuerfreiheit in der Beitragsphase und Steuerpflicht in der Leistungsphase) eingeführt wurde. Eine Pauschalversteuerung in Höhe von 20 % der Zuwendungen zur Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung ist mit nur noch für vor dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträge möglich und soweit der Arbeitnehmer auf die künftige Steuerfreiheit wirksam gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet hat. Der Verzicht musste bis zum 30.06.2005 erklärt werden und gilt dann bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fort. Soweit bei einem Arbeitgeberwechsel der Verzicht auf die Steuerfreiheit bis zur ersten Beitragszahlung erklärt worden ist, kann auch künftig die Pauschalbesteuerung in Anspruch genommen werden. Ist nach dem Direktversicherungsvertrag nicht die Zahlung einer lebenslangen Rente, sondern die Zahlung einer Kapitalleistung vereinbart, kann ausschließlich von der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht werden.

Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit ist jedoch insoweit beschränkt, als das die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht den Betrag von 1.752,00 EUR jährlich bzw. 146,00 EUR monatlich (bei Gruppenverträgen 2.148,00 EUR je Arbeitnehmer) übersteigen dürfen. Im Fall der Pauschalversteuerung werden die im Wege der Entgeltumwandlung zur Finanzierung der Direktversicherung verwendeten Arbeitsentgelte allerdings nicht begünstigt. Sie führen mithin nicht zur Beitragsfreiheit und bleiben sozialversicherungsbeitragspflichtig.

Leistungen
Die Auszahlung der Leistungen aus der Rentenversicherung erfolgt nach Rentenbeginn regelmäßig als monatliche Rentenzahlung, aber auch als Kapitalbetrag sofern dies 12 Monate vor Rentenbeginn beantragt wurde. Die Rentenzahlung wie auch die Kapitalauszahlung unterliegen gemäß § 22 Nr. 5 EStG (sonstige Einkünfte) in voller Höhe der Steuerpflicht.
Im Todesfall vor Renteneintritt, d.h. während der Anspar-/Beitragsphase erfolgt die Auszahlung einer Rente aus Beitragsrückgewähr an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt des Todes verheiratet war, frühere Ehepartner, Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG). Sind diese nicht vorhanden kann ein Sterbegeld an Dritte ausgezahlt werden.

Zusätzliche Absicherungen für den Todesfall oder bei Berufsunfähigkeit sind möglich und gesondert zu vereinbaren.
Eine Beleihbarkeit und Übertragbarkeit (Abtretung, Verpfändung, Übertragung der Versicherungsnehmerstellung) des Direktversicherungsvertrages ist nicht möglich, soweit die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Eine Kapitalisierbarkeit ist jedoch in allen Fällen möglich, sofern dies genau 12 Monate vor Renteneintritt beantragt wurde.
Der besondere Vorteil der Direktversicherung neben den bereits benannten Steuer- und Beitragsvorteilen besteht darin, dass eine Pfändung des angesparten Kapitals vor Rentenbeginn nicht möglich ist. Darüber hinaus sind die Verträge Hartz IV sicher. Nach Rentenbeginn besteht eine eingeschränkte Pfändungsmöglichkeit der Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen.

Eine Informationspflicht des Arbeitgebers bezogen auf die betriebliche Altersvorsorge könnte sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben. Hierbei obliegt es der Entscheidung des Arbeitgebers, bei welcher Gesellschaft er für seine Arbeitnehmer entsprechende Verträge abschließt.


Rentenarten - Ein Überblick

Unfälle, Alter, Tod, Behinderung oder Krankheit sind regelmäßig mit zum Teil erheblichen Verdienstausfällen der Betroffenen verbunden.
Durch die Gewährung von Renten unterschiedlichster Art durch unterschiedliche Leistungsträger soll dieser Verdienstausfall kompensiert werden. Das umfassende soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet weitestgehend eine ausreichende Sicherung der Betroffenen.

Bei den Renten wird zwischen verschiedenen Arten unterschieden, die je nach Hintergrund von unterschiedlichen Leistungsträgern der Sozialversicherung auf der Grundlage konkreter gesetzlicher Regelungen gezahlt werden.
Diese gesetzlichen Grundlagen finden sich im Wesentlichen in den Büchern I bis XII Sozialgesetzbuch (SGB). In diesen Büchern sind die im engeren Sinn zu unterscheidenden fünf Teilbereiche der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich normiert. Hierzu gehört die gesetzliche Rentenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.
Hiervon zu unterscheiden sind die mitkorrespondierenden Sicherungssysteme der privaten Versicherungsgesellschaften, die bei einem entsprechendem Versicherungsvertrag ebenfalls Leistungen bei Unfall, Krankheit, Behinderung, Alter oder Tod im Rahmen des versicherten Umfangs erbringen.

Das staatliche Rentensystem unterscheidet zwischen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der sozialen Entschädigung.

Unterschieden werden folgende Rentenarten:

1. bei der gesetzlichen Rentenversicherung (6. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI)

- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- in besonderen Fällen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit
- Witwenrente
- Geschiedenen-Witwenrente
- Erziehungsrente
- Waisenrenten
- Renten wegen Verschollenheit.

2. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden

- die Bergmannsrente
- die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- das Knappschaftsruhegeld für Versicherte
- Witwenrente
- Geschiedenen-Witwenrente
- Erziehungsrente
- Waisenrenten und
- Renten wegen Verschollenheit

geleistet.

3. In der Altershilfe für Landwirte wird

- das Altersgeld
- das vorzeitige Altersgeld

an Versicherte gezahlt, ferner

- Altersgeld für Hinterbliebene
- vorzeitiges Altersgeld für Hinterbliebene
- Hinterbliebenengeld und
- Waisengeld.


4. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (7. Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII)wird

- Verletztenrente
- Witwenrente
- Waisenrente

gezahlt.

5. Soziale Entschädigung

Hier erhalten Versorgungsberechtigte

- Grundrente
- Ausgleichsrente
- Berufsschadensausgleich.

Für Hinterbliebene wird auch hier

- Witwenrente
- Waisenrente
- Elternrente

gezahlt.

In der Regel ist die Zahlung der jeweiligen Rente abhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. So müssen zum Beispiel bei der Erwerbsminderungsrente bestimmte Wartezeiten erfüllt werden.

Ob ein Anspruch auf eine bestimmte Rente im konkreten Fall tatsächlich besteht, obliegt der Beurteilung des Einzelfalles.