Das Ermittlungsverfahren

Was ist eine Durchsuchung und was gilt es zu beachten ?

Welche Aufgaben haben die Ermittlungsbehörden und wie weit gehen diese ?

Was bedeutet Beschlagnahme ?

Was bedeutet die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO bzw. nach § 153 a StPO bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO ?




Was ist eine Durchsuchung und was gilt es zu beachten ?

Die Durchsuchung der Wohnung oder des Büros durch Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbefehls. Dieser verpflichtet den jeweils Betroffenen, die Durchsuchung und gegebenenfalls auch die Beschlagnahme von Gegenständen oder Unterlagen zuzulassen.

Eine Durchsuchung kommt in Betracht, wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat vermutet wird und wenn mit der Durchsuchung die Ergreifung eines Straftäters oder das Auffinden von Beweismitteln zu erwarten ist.
Allerdings können auch bei nicht Verdächtigen Durchsuchungen durchgeführt werden. Derartige Durchsuchungen sind zulässig, wenn sie der Ergreifung eines Beschuldigten dienen oder aber wenn mit der Durchsuchung Spuren einer Straftat verfolgt bzw. wenn Beweismittel aufgefunden werden sollen.
Hausdurchsuchungen zur Nachtzeit sind nur in Eilfällen zulässig.

Auf Verlangen ist dem Betroffenen eine schriftliche Mitteilung über die Durchsuchung mit Angabe der Gründe und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. deren Hilfsbeamte die Durchsuchung anordnen.

Mitunter empfehlt es sich, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Seine Aufgabe kann darin bestehen, das Verfahren zu überwachen und darauf zu achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Formalien eingehalten werden.

Grundsätzlich ist es zulässig, Zufallsfunde, die bei einer Durchsuchung wegen einer anderen Straftat gewonnen werden, einstweilig zu beschlagnahmen. Allerdings können sich bei der Verwendung von Informationen auf Grund von Zufallsfunden Beweiseinschränkungen ergeben.

Welche Aufgaben haben die Ermittlungsbehörden und wie weit gehen diese ?

Grundsätzlich werden strafrechtliche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei von Amts wegen oder auf Grund einer Strafanzeige angestellt.

Das Ermittlungsverfahren selbst wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Das Ermittlungsverfahren wird nach dem Grundsatz der freien Gestaltung durchgeführt.

Hieraus folgt, dass der im Ermittlungsverfahren Beschuldigte bei Beginn der Ermittlungshandlungen nicht zwingend von der Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden muss. Nach der Gesetzeslage sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, die zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen umfassend aufzuklären.

Während des Verlaufes eines Ermittlungsverfahrens werden häufig Beschlagnahmen, Durchsuchungen angeordnet und hin und wieder Haftbefehle erlassen.

Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung oder aber ob das Verfahren in anderer Weise eingestellt wird.

Was bedeutet Beschlagnahme ?

Beschlagnahme ist die im Zwangswege vorgenommene Sicherstellung von Gegenständen oder beweglichen Sachen, die als Beweismittel in Betracht kommen oder die der Einziehung unterliegen (z.B. Fahrerlaubnis).

Diese Maßnahme erfolgt insbesondere dann, wenn Gegenstände oder Sachen nicht freiwillig herausgegeben werden. Durch die Beschlagnahme werden diese Gegenstände oder Sachen in amtliche Verwahrung genommen und somit dem Zugriff Anderer zur Vermeidung der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlustes entzogen.

Die Beschlagnahme muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein. Die Interessen Dritter sind hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.

Nicht alle Gegenstände unterliegen jedoch der Beschlagnahmemöglichkeit. Ausnahmen hierfür sind in § 97 StPO geregelt und betreffen z.B. schriftliche Mitteilungen von Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben oder ärztliche Untersuchungsbefunde.

Die Beschlagnahme bedarf regelmäßig der Anordnung durch einen Richter. Ausnahmsweise, bei Gefahr im Verzug, kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten erfolgen.

Was bedeutet die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO bzw. nach § 153 a StPO bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO ?

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keine Anhaltspunkte einer Straftat ergeben, die die Erhebung einer öffentlichen Klage zulassen, stellt diese das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Beschuldigte erhält eine Einstellungsmitteilung, wenn er vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.

Sofern wegen eines Vergehens ermittelt wurde und die Schuld des Beschuldigten als gering gewertet wird und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einzustellen.
In der Regel erfolgt die Einstellung auch ohne Zustimmung des Gerichts, wenn mit einer nicht im Mindestmaß erhöhten Strafe zu rechnen ist.
Ist bereits Anklage erhoben, obliegt die Einstellung des Verfahren wegen Geringfügigkeit grundsätzlich dem Gericht und erfolgt durch einen nicht anfechtbaren Beschluss (§ 153 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung nach § 153 a StPO kommt in Betracht, wenn durch Auflagen oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld des Täters nicht entgegensteht.
Als entsprechende Auflagen kommen in Betracht:
Zahlungen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder der Staatskasse, die Erbringung sonstiger gemeinnütziger Leistungen, Wiedergutmachung durch die Tat verursachter Schäden oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Werden diese Auflagen erfüllt, ist eine weitere Verfolgung der Tat ausgeschlossen.
Sofern die Strafsache bei Gericht anhängig ist, erfolgt die Einstellung nach § 153 a StPO durch unanfechtbaren gerichtlichen Beschluss.