ausgewählte Strafrechtstehmen

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens




Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens

Ein Überblick

Im Bereich der Pflege sind Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Pflegepersonals sowie der Aufsichtspersonen und der Heimleitung in der letzten Zeit von besonderem öffentlichen Interesse gekennzeichnet. Dabei haben die Delikte gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eine besondere Bedeutung.
Hin und wieder wird in der tagtäglichen Presseerstattung übersehen, dass in Pflegeeinrichtungen überwiegend Menschen betreut werden, die dort ihren Lebensabend verbringen. Natürlich muss es Aufgabe der Pflegeeinrichtung sein, das Selbstbestimmungsrecht des zu Pflegenden zu garantieren, dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu schützen bzw. wiederherzustellen. Allerdings kann eine Verpflichtung zur Lebenserhaltung / Lebensverlängerung nicht unter allen Umständen angenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Mensch in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 2 GG zum Sterben entschlossen hat. Nach BGH, NJW 2005, 2385 ist eine künstliche Ernährung, die gegen den verbindlich geäußerten Willen des Betroffenen zur Lebensverlängerung durchgesetzt worden ist, rechtswidrig.
Die Aufgabe von Pflegeheimen besteht in der Regel darin, den Insassen bis zum Tod ein Leben und Sterben in Würde zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass insbesondere in diesen Einrichtungen die Art des Sterbens zuzulassen ist, welche durch den Heimbewohner in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts gewählt worden ist. Ggf. besteht die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung darin, die vom Heimbewohner gewählte Art des Sterbens palliativ unterstützen zu müssen.
Natürlich können alle Rechtsfragen, die die Ausübung und die Ausführung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen am Ende seines Lebens betreffen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände entschieden werden. Hieraus folgt, dass dieser Beitrag bezogen auf den Einzelfall allenfalls Lösungsanregungen nicht aber die Lösung beistellen kann.

Im Folgenden wird versucht, zu besonders signifikanten Problemen, die sich bei der Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber in der Pflege tätiger Personen ergeben können, grundlegend darzustellen.


I. Delikte gegen das Leben

Im Strafgesetzbuch ist das Leben einer Person durch folgende strafrechtliche Normen geschützt:

„ § 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 216 Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 221 Aussetzung

(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihm dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen ein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minderschweren Fällen des Absatz 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen des Absatzes drei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.

§ 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. “

1. Sterbehilfe
Es ist bereits dargestellt, dass für Pflegeeinrichtungen Fragen der Sterbehilfe eine besondere Rolle spielen.
Zunehmend mehr Menschen haben durch Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung Maßgaben für den Fall bestimmt, dass am Ende ihres Lebens die Sterbephase begonnen hat, eine irreversible Bewusstlosigkeit eingetreten ist, sie eine schwere, nicht aufhaltbare Krankheit erleiden und anderes mehr.
Ebenso wie sich Ärzte über derartige Willensäußerungen nicht hinwegsetzen dürfen, ist dieser Patientenwillen für die Pflegeeinrichtungen zwingend verbindlich (vgl. Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, Deutsches Ärzteblatt Jg. 104, Heft 13, Seite A-891).
Unterschieden wird bei der Sterbehilfe zwischen Sterbebegleitung, Hilfe/Beistand im Sterben, aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung.
In der Regel werden Fragen der Sterbehilfe bei Patienten bedeutsam sein, die unheilbar erkrankt und deren Erkrankung mit einem tödlichen Verlauf verbunden ist.


Allerdings folgt aus der sehr starken Ausgestaltung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen gemäß Artikel 2 GG, dass die Entscheidung eines Menschen zum Sterben und dessen Durchsetzung weder eine unheilbare Krankheit noch einen unmittelbar bevorstehenden Tod voraussetzt, um durch die Rechtsordnung akzeptiert zu werden.
Von der Sterbehilfe im eigentlichen Sinn wird dann gesprochen, wenn der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, wird von der Sterbehilfe im weitesten Sinne gesprochen.

a) Sterbebegleitung
Sterbebegleitung ist die ärztliche und pflegerische Versorgung eines sterbenden Patienten sowie seine psychologische Betreuung ohne Eingriff in den Sterbeprozess selbst. Schon nach der Definition ist klar, dass Sterbebegleitung nicht strafbar ist.
Nach den Verlautbarungen der Bundesärztekammer zu den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbegleitung vom 07.05.2004 (Deutsches Ärzteblatt 2004, S. A-1298) sind Ärzte verpflichtet, Sterbenden so zu helfen, dass Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen erfolgen kann. In diesem Zusammenhang kann es geboten sein, Nahrungs-und Flüssigkeitszufuhr zu beenden. Dann besteht die ärztliche Pflicht darin, Hunger und Durst zu stillen.
In der Phase des Sterbens ist nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer eine menschenwürdige Unterbringung, subjektive Zuwendung, angemessene Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst immer in Berücksichtigung des Willens des Patienten zu besorgen.
Die Pflichten, die für einen Mediziner gelten, müssen auch für das Pflegepersonal, welches den Patienten im Sterben begleitet, maßgeblich sein.

b) Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe ist grundsätzlich direkt auf die gezielte Tötung eines Menschen in der Absicht, ihm weitere Leiden zu ersparen, gerichtet.
Aktive Sterbehilfe ist als Mord, Totschlag oder als Tötung auf Verlangen strafbar. Mord kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Arg- oder Wehrlosigkeit des Patienten ausgenutzt wird und der Tod gegen dessen Willen herbeigeführt worden ist.
Der Tatbestand des Totschlags unterscheidet sich vom Mord dadurch, dass bei einer strafrechtlichen Bewertung als Totschlag die für den Mord maßgeblichen Merkmale, wie sie in § 211 II StGB benannt sind, nicht nachgewiesen werden können.
Tötung auf Verlangen ist anzunehmen, wenn der Patient ernsthaft und ausdrücklich seinen Tod gegenüber dem Täter verlangt und der Täter dadurch zur Tötung bestimmt wird.
Bei den vorgenannten Handlungsalternativen ist das Handeln demnach vordergründig auf die Tötung des Patienten ausgerichtet.

Bei der juristischen Frage, ob eine Tötung auf Verlangen vorliegt oder nicht, stellt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen einerseits und einer Beihilfe zum Suizid andererseits. Im Gegensatz zur Tötung auf Verlangen ist eine Beihilfehandlung zum Suizid straflos.

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Hilfe zum Suizid oft sehr schwierig. Grundlegend wird gelten können, dass Beihilfe zum Suizid immer dann zu bejahen ist, wenn die letzte Entscheidung – objektiv wie subjektiv - über das den Tod herbeiführende Geschehen in der Hand des Selbstmörders liegt.

An dieser Stelle wird auf die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 11.12.1987 (NJW 1988, 1536) hingewiesen.
Nach diesem Urteil soll die Polizei berechtigt sein, die Tötung eines Menschen zu verhindern, und zwar unabhängig davon, ob diese Folge einer Straftat oder lediglich eines Unglücksfalles ist oder ob sich dieses Tatgeschehen als straflose Selbsttötung darstellt.
Das Verwaltungsgericht bewertet in diesem Zusammenhang den Selbsttötungsversuch eines Menschen als Unglücksfall, der Jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet und deren Unterlassung demzufolge die Bewertung als unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB zur Folge hat.
Insbesondere unter pragmatischen Überlegungen rechtfertigt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Oftmals wird es nämlich bei einem Geschehen, bei welchem dem äußeren Erscheinungsbild nach die Tötung eines Menschen bevorsteht, nicht möglich sein, zu prüfen, inwieweit diese Tötung durch den Menschen selbst in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts entschieden worden ist. In derartigen Fällen muss im Zweifel zu Gunsten des Lebens entschieden werden.
In jedem Fall aber kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 01.12.1987 weder das Recht auf Selbstbestimmung bei einer Selbsttötung de jure einschränken oder gar aufheben.

Im Falle eines Suizids vertritt die Lehre die Auffassung, dass § 323 c mit der Folge subsidiär zurücktritt, dass eine straflose Beihilfehandlung zum Suizid nicht nach § 323 c StGB als unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich sanktioniert werden kann.

Anders als im deutschen Recht ist nach niederländischem Strafrecht die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen straffrei gestellt (Artikel 293 Abs. 2 StGB Niederlande).
Eine aktive Sterbehilfe ist dann zulässig, wenn der Arzt zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Wunsch des Patienten zum Sterben wohl überlegt und freiwillig und das Leiden des Patienten aussichtslos und unerträglich ist.

In diesem Zusammenhang muss der Arzt den Patienten über dessen Situation und Aussichten informiert haben. Überdies muss ein zweiter Arzt den Patienten gesehen und die Diagnose schriftlich festgehalten haben.
Wenn diese Voraussetzungen in den Niederlanden vorliegen, ist künftig ärztliche Hilfe bei der Tötung auf Verlangen straflos möglich.

Auch in der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe weitestgehend straflos, so dass der Sterbetourismus andauert (NJW-Spezial 2006, 332).

c) Passive Sterbehilfe
Unter der passiven Sterbehilfe wird das Sterbenlassen eines Patienten durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie Beatmung, künstliche Ernährung oder die Gabe von Medikamenten, verstanden. Was die Strafbarkeit der passiven Sterbehilfe angeht, so muss unterschieden werden, ob eine Einwilligung des Patienten für den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen vorliegt oder nicht. Wenn der Patient einwilligungsfähig ist und er trotz Aufklärung eine Behandlung ablehnt, so muss die Behandlung abgebrochen werden. Da es keinen Behandlungszwang gibt, ist die passive Sterbehilfe in diesem Falle straflos.
Ein Gleiches gilt, wenn der Patient zuvor in einer Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung entsprechende Anweisungen in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erteilt hat.
Das Recht, welches in dieser konkreten Situation den Handlungsspielraum des Arztes und des Pflegepersonals bestimmen muss, hat sich stets am Willen des Patienten zu orientieren.
Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbegleitung vom 07.05.2004 (Deutsches Ärzteblatt a.a.O.) hat der Arzt bei einem einwilligungsunfähigen Patienten die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Behandlungsablehnung zwingend zu berücksichtigen, sofern der Verfügung die konkrete Situation entspricht und keine nachträgliche Willensänderung erkennbar ist.
Danach kann die Behandlung straflos abgebrochen werden, wenn der Patient mutmaßlich in den Abbruch der Behandlung einwilligt und eine zuversichtliche Prognose vorliegt, dass der Sterbeprozess unwiderruflich eingesetzt hat.
Die Anordnungen der Patientenverfügung können durchgesetzt werden (BGH- NJW 2003, 1588 bzw. 1995, 204).
In der letztgenannten Entscheidung wird ausgeführt:

„Wenn der mündliche oder schriftliche im Voraus geäußerte oder der mutmaßliche Wille des Patienten der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ist, um sterben zu können, dann ist die Beendigung lebenserhaltender Substitution, wie zum Beispiel das Einstellen der künstlichen Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung, strafrechtlich zulässig und geboten, egal in welchem Krankheitsstadium der Patient sich befindet, während die Weiterbehandlung strafbare Körperverletzung ist.“

Eine passive Sterbehilfe ist auch zulässig, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Für das Verhalten des Arztes und des Pflegepersonals ist allein der mutmaßliche Willen des Kranken entscheidend (BGH-NJW 1995, 204).
In dieser Entscheidung heißt es:

„Bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der von der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfen nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kranken.“

Oftmals entspricht es dem erklärten oder mutmaßlichen Willen eines Patienten, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, da diese leidensverlängernd sind.
In derartigen Fällen sind dann unter anderem Beatmung, Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr und andere medizinische Handlungen zu unterlassen, da sich der Patient in dieser konkreten Situation zum Sterben entschlossen hat.
Für den Arzt und für das Pflegepersonal ändert sich damit das Behandlungsziel.
Es geht nicht mehr darum, ein oftmals nicht mehr lebenswertes Leben zu verlängern, sondern um die Begleitung des vom Patienten gewünschten natürlichen Sterbeprozesses.
In den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, Deutsches Ärzteblatt, a.a.O. heißt es hierzu unter Ziffer 8:

„Weder die Autonomie noch die Gewissensfreiheit des Arztes berechtigen zu Eingriffen in die körperlichen Integrität des Patienten oder deren Fortsetzung, die von dessen erklärter oder mutmaßlicher Einwilligung nicht oder nicht mehr getragen werden...

Sehr hilfreich kann es sein, das Ziel ärztlichen und pflegerischen Handelns jeweils zu überprüfen. Der Arzt hat zu hinterfragen, ob im konkreten Fall noch eine medizinische Integration für eine bestimmte Therapie vorliegt. Wenn eine Behandlung nicht medizinisch indiziert ist, stellt sich die Frage nicht, ob der Patient mit dem Abbruch einverstanden wäre. An die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung treten dann palliativ-medizinische Versorgung und pflegerische Maßnahmen.“


Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gewährung indirekter Sterbehilfe gegenüber einem Patienten nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Arztes oder des handelnden Pflegepersonals führt.

2. Fahrlässige Tötung
Für die Betreuung in Alten- und Pflegeheimen setzt das Heimgesetz (HeimG) vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970) neben weiteren Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen. Unter anderem obliegt es allen in den Pflegeeinrichtungen tätigen Personen, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, ihre Selbständigkeit und die Selbstbestimmung zu wahren und zu fördern sowie eine angemessene Qualität der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung zu sichern (§ 11 I HeimG).

Aus dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung folgt zwanglos, dass natürlich in Alten- und Pflegeeinrichtungen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere das Leben der Bewohner, zu gewährleisten ist. Diese Anforderung gilt unbeschadet des jeweiligen Gesundheitszustandes und des erreichten Lebensalters.

Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.
Im Bereich der Pflege kann zum Beispiel die unsachgemäße Medikamentengabe, eine nicht hinreichende Pflege, die kausal zum Tod eines Menschen führt, den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen.
Damit handelt stets derjenige fahrlässig, der eine objektive Sorgfaltspflicht-verletzung begeht, die vorhersehbar zum Tod eines Menschen führt. Auf der subjektiven Ebene muss dies für den konkreten Täter auch erkennbar sein. Eine besondere Rolle in diesem Zusammenhang spielen die Fragen der Kausalität und der objektiven Zurechnung des Taterfolges.

3. Aussetzung
In der bisherigen Strafjudikatur spielte im Pflegebereich der Straftatbestand der Aussetzung, insbesondere in der Alternative eine Person in hilfloser Lage im Stich lassen, eine Rolle.
Es ist dargestellt, dass die Menschen, die in Pflegeeinrichtungen betreut werden, eine besondere Fürsorge von dem insoweit berufenen Personenkreis zu erfahren haben.
Unter hilfloser Lage wird eine Situation verstanden, in der sich der Betroffene nicht selbst schützen oder helfen kann.
Es bleibt unerheblich, wie lange diese Situation andauert.
Wenn beispielsweise eine Altenpflegerin eine ihr zur Betreuung anvertraute pflegebedürftige Person über längere Zeit räumlich verlässt, ohne trotz bestehender Gesundheitsgefährdung anderweitige Vorsorge zu treffen, erfüllt dies den Straftatbestand der Aussetzung in der Alternative des Verlassens einer infolge Gebrechlichkeit hilflosen Person (OLG Zweibrücken, NStZ 1997, 601).
Gleichsam ist es denkbar, dass ein ständig sich verschlechternder Zustand eines Pflegebedürftigen den Straftatbestand der Aussetzung erfüllt, sofern das Pflegepersonal in einem derartigen Fall nicht für angemessene ärztliche Behandlung sorgt (vgl. Pfleiderer, Schubert, MedR 2005, 591).


II. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit

Die körperliche Unversehrtheit einer Person ist durch die folgenden strafrechtlichen Normen des Strafgesetzbuches geschützt:

„ § 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minderschweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen des Absatz 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

1. Körperverletzung
Körperverletzung begeht gemäß § 223 StGB derjenige, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche bzw. medizinische Behandlungsmaßnahme den objektiven Tatbestand der Körperverletzung, auch ein kunstgerecht durchgeführter und erfolgreicher Eingriff. Jeder Eingriff bedarf somit, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht zu verletzen, einer Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung kann hier ausdrücklich oder mutmaßlich sein. Fehlt es an einer tatsächlichen Einwilligung und kann der Patient diese nicht mehr erteilen, so kann im Einzelfall eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommen. Ob eine solche vorliegt, wird nach den persönlichen Umständen und Interessen des Patienten (Wünschen, Bedürfnissen, Wertvorstellungen) festgestellt. Auch objektive Kriterien können im Zweifel herangezogen werden, um den hypothetischen Willen des Patienten zu ermitteln.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass ein sterbewilliger Patient nicht mehr lebensverlängernd medizinisch versorgt werden darf. Geschieht dies dennoch, wird dadurch der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht.

2. Misshandlung von Schutzbefohlenen
Der Straftatbestand des § 225 StGB schützt unter anderem Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind.

Zwischen dem Täter und der misshandelten Person muss zur Tatbestandserfüllung eines rechtliche Beziehung bestehen (BGH NJW 1982, 2390).
Zwischen Heimbewohnern und dem dort tätigen Personal wird das Bestehen einer entsprechenden rechtlichen Beziehung stets zu bejahen sein.

Ob der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann, ist zweifelhaft.
Das Quälen oder Misshandeln kann auch in rein seelischen Misshandlungen bestehen.
Vom Tatbestand des § 225 StGB können beispielsweise körperliche Züchtigungen von Schutzbefohlenen erfasst werden, die für sich genommen nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen und demnach nicht direkte körperliche Auswirkungen aufweisen.

3. Fahrlässige Körperverletzung
Dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung dürfte im Bereich der Pflege eine sehr große Bedeutung zukommen.
Dieser Straftatbestand kann ebenso wie die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.
Als Täter wird nicht nur derjenige bestraft, der unmittelbar handelt, sondern auch derjenige, der eine mittelbare bzw. entferntere Ursache für den tatbestandsmäßigen Erfolg, der in einer Misshandlung oder in einer Gesundheitsschädigung bestehen muss, setzt. So ist es bei Pflegeschäden, die durch eine mangelhafte Zuwendung gegenüber dem Patienten schuldhaft bedingt werden, durchaus möglich, dass neben der unmittelbaren Pflegeperson auch die Dienstvorgesetzten bis hin zur Leitung eines Pflegeheimes strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden.
Allerdings muss zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung einerseits und dem tatbestandsmäßigen Erfolg andererseits ein Ursachenzusammenhang gegeben sein.

Unter fahrlässigem Handeln versteht der Gesetzgeber, dass die vom Tatvorwurf betroffene Person, die subjektiv über Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt, bei ihrem Handeln die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person den möglichen Schaden voraussieht und glaubt, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit) oder ob der Schaden nicht vorausgesehen wird, obgleich er bei angemessener Sorgfalt voraussehbar war (unbewusste Fahrlässigkeit).

Die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag verfolgt (§ 230 I StGB).
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


III. Delikte gegen die persönliche Freiheit

Im Strafgesetzbuch finden sich zu oben bezeichneter Handlungsrichtung folgende Normen:

„ § 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minderschweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. „

Bei den Straftaten gegen die persönliche Freiheit ist die persönliche Freiheit in verschiedenen Varianten das geschützte Rechtsgut. Zu nennen sind unter anderem das Selbstbestimmungsrecht, die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit und die Fortbewegungsfreiheit.

Insbesondere im fortgeschrittenen Alter bei Hinzutreten bestimmter Erkrankungen, die die körperliche und geistige Unversehrtheit der Patienten einschränken, kann es zur Abwendung von Gefahr für Leib und Leben geboten sein, das zuvor bezeichnete Rechtsgut einschränken zu müssen.
In tatsächlicher Hinsicht sind in diesem Zusammenhang beispielsweise das Anlegen von Bauch- und Hand-Fuß-Gurten, die Wegnahme von Kleidungsgegenständen, das Abschließen von Türen, die Demontage von Fenstergriffen und das Anbringen von Bettgittern zu nennen.
Für sich genommen sind derartige Handlungen in objektiver Hinsicht geeignet, die vorgenannten Tatbestände zu erfüllen.
Eine Strafbarkeit besteht dann jedoch nicht, wenn die betroffene Person ihr Einverständnis zu den entsprechenden Einschränkungen erklärt hat (BGH NJW 1993, 1807).
Sofern das Einverständnis der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, empfiehlt es sich stets, die Genehmigung einer entscheidungsbefugten Person oder Stelle beizuziehen (§§ 1901 ff BGB).

IV. Verantwortlicher Personenkreis

Nach dem deutschen Strafrecht wird jede an einer Straftat beteiligte Person unter anderem nach dem Maß der persönlichen Schuld bestraft (§ 46 StGB).
Hieraus folgt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorliegen tatbestandsmäßiger Voraussetzungen nicht nur die unmittelbar handelnde Person treffen kann, sondern auch übergeordnete Personen, wie Heimleiter, Pflegedienstleiter bzw. Ärzte, die bei der konkreten Fallgestaltung herangezogen worden sind.
Die Haftung des letztgenannten Personenkreises gründet sich auf eine sogenannte Garantenstellung im Strafrecht. Nach der maßgeblichen Rechtslage sind nämlich nicht nur die unmittelbar handelnden Pflegepersonen, sondern auch leitende Angestellte bzw. weitere Personen, die hinzugezogen werden, für das Wohlergehen der anvertrauten Patienten verantwortlich.
Beispielsweise trifft bei Pflegefehlern jede Person, die für eine ordnungsgemäß Pflege zu sorgen hatte, Verantwortlichkeit.
Wenn Vorgesetzte ihre Mitarbeiter nicht ausreichend überwachen oder aber für Organisationsverschulden und ähnliches zuständig zeichnen, kein qualifiziertes Personal einsetzen bzw. bei Kenntnis von Missständen untätig bleiben, sind sie – ggf. mit Dritten – für die insoweit eintretenden Folgen verantwortlich.

Kommt es zu Unterbesetzungen bei der Pflege von Personen und treten hierbei Missstände auf, dann greift strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn dieser Zustand schuldhaft herbeigeführt wurde, das heißt, der Betroffene hat nicht das von ihm zu fordernde Maß an Sorgfalt walten lassen.
Kann eine Schuld nicht festgestellt werden, dann ist auch strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen.

Vorsorglich bleibt festzuhalten, dass sich eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dennoch begründen kann, da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Gegensatz zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Prüfung des Verschuldens auf objektivere Maßstäbe setzt, da es eben nicht vordergründig um das konkrete Verschulden einer Person, die über höchst individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, geht.

© 2008 Udo Blümel Rechtsanwälte