Allgemeine Fragen und Antworten zum Verbraucherrecht

Wer ist im Sinne des Gesetzes „Verbraucher“ und wer ist ein „Unternehmer“?

Wie kann ich meinen Status – evtl. ungewollt – ändern?

Können die gesetzlichen Privilegien für Verbraucher durch eine gegensätzliche Vereinbarung aufgehoben werden?




Wer ist im Sinne des Gesetzes „Verbraucher“ und wer ist ein „Unternehmer“?

Ein Verbraucher ist gemäß BGB jede natürliche Person, die Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Hieraus folgt, daß die rechtliche Bewertung als Verbraucher oder Unternehmer bei natürlichen Personen kein fester Status ist, sondern stets auf ein aktuelles Rechtsgeschäft bezug nimmt. Faktisch kann daher eine selbständig tätige Person in rascher Folge vom Unternehmer zum Verbraucher (und umgekehrt) werden – je nachdem, zu welchem Zwecke sie beispielsweise etwas kauft.

Andererseits werden Arbeitnehmer – von Ausnahmen abgesehen – nur ein Einzelfällen (siehe unten) als Unternehmer i.S.d. Gesetzes agieren und Gesellschaften keine Verbrauchereigenschaft annehmen können.

Wie kann ich meinen Status – evtl. ungewollt – ändern?

Wie erläutert, ist es prinzipiell nur natürlichen Personen möglich, wechselweise Unternehmer UND Verbraucher zu sein. Dies geschieht allein auf Grundlage vorgenommener Rechtsgeschäfte, ohne daß es auf besondere Äußerungen des Handelnden ankäme. Wenn daher beispielsweise ein Selbständiger einen PC für sein Unternehmen erwirbt, handelt er nicht als Verbraucher – wohl aber beim Erwerb für seinen Privathaushalt.

Auch Verbraucher können – dann meist ungewollt – zum Unternehmer i.S.d. des Gesetzes werden. Dies ist insbesondere durch die regelmäßige und standardisierte Abwicklung von Internet-Auktionen möglich. Zu beachten ist, daß eine Unternehmenseigenschaft schon dann angenommen wird, wenn Leistungen am Markt dauerhaft und planmäßig gegen Entgelt angeboten werden, ohne daß es auf eine Gewinnerzeilungsabsicht ankäme. Da Internet-Auktionen aus rechtlicher Sicht bedingte Kaufvertragsangebote sind, kann beispielsweise das Versteigern einer Vielzahl gleichartiger Artikel eine Unternehmereigenschaft herbeiführen – mitsamt den daraus folgenden rechtlichen Obliegenheiten.

Können die gesetzlichen Privilegien für Verbraucher durch eine gegensätzliche Vereinbarung aufgehoben werden?

Aufgrund der besonderen gesetzlichen Betonung des Verbraucherschutzes sind Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die die Rechte ersterer im Vergleich zur Gesetzeslage verkürzen, unwirksam. Demgegenüber ist die Vereinbarung eines noch stärkeren Verbraucherschutzes als gesetzlich vorgesehen möglich. Es kommt hierbei weniger auf die exakte Formulierung als auf Sinn und Zweck der Vereinbarung an, da ein prinzipielles Verbot der „Umgehung“ des gesetzlichen Verbraucherschutzes besteht.