Fragen und Antworten zum Versand unbestellter Waren

Warum werden unbestellte Waren versendet und in Rechnung gestellt?

Ist ein Verbraucher zur Bezahlung oder Rücksendung unbestellter Waren verpflichtet?

Wie ist mit einer irrtümlich zugesandten / fehlgeleiteten Sendung zu verfahren?

Gilt der Grundsatz für unbestellte Waren auch bei einer Falschlieferung?




Warum werden unbestellte Waren versendet und in Rechnung gestellt?

Der Versand unbestellter Waren stellt eine intensive Form des Direktmarketings dar. Der versendende Unternehmer kann darauf spekulieren, daß der Adressat (regelmäßig ein Verbraucher) den Aufwand der Rücksendung des Artikels scheut und aufgrund eines „schlechten Gewissens“ sodann die beigelegte Rechnung begleicht, wenngleich er den Artikel nicht bestellt hatte. Das Vorgehen erhöht folglich die Absatzaussichten des Unternehmers, soweit die versendeten Artikel nicht unbezahlt von Verbraucherseite einbehalten werden.

Ist ein Verbraucher zur Bezahlung oder Rücksendung unbestellter Waren verpflichtet?

Grundsätzlich bestehen beim Erhalt einer unbestellten Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer weder eine Rücksende- noch eine Zahlungspflicht. Der Artikel kann vom Verbraucher unbezahlt behalten werden. Dies ist von Seiten des Gesetzgebers beabsichtigt, um diese Art des Direktmarketings einzudämmen. Da es kein dem Versand zugrundeliegendes Geschäft gab, ist bei selbständigen Empfängern darauf abzustellen, ob sie den zugesendeten Artikel hypothetisch eher für ihren Privatbedarf oder für ihren Betrieb bestellt hätten.

Ein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kommt jedoch bei ausdrücklicher Vertragsannahme des Verbrauchers oder bei dessen Zahlung zustande. In diesem Fall treffen den Unternehmer ggf. die üblichen kaufrechtlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzpflichten.

Wie ist mit einer irrtümlich zugesandten / fehlgeleiteten Sendung zu verfahren?

Die oben skizzierte Privilegierung betrifft bewußt unbestellt zugesendete Waren – nicht jedoch Fehlsendungen. Bemerkt daher der Empfänger, daß nicht er der beabsichtigte Adressat ist, sondern die Sendung irrtümlich bei ihm abgegeben wurde, kann er vom Unternehmer in Anspruch genommen werden. Der Verbraucher sollte den Unternehmer daher entsprechend benachrichtigen.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher in der irrigen Annahme einer Bestellung etwas zusendet und der Verbraucher diesen Irrtum erkennt oder erkennen kann.

Für das Vorliegen einer derartigen Ausnahme ist prinzipiell der Unternehmer beweispflichtig.

Gilt der Grundsatz für unbestellte Waren auch bei einer Falschlieferung?

Wird von Seiten des Unternehmers eine Bestellung des Verbrauchers falsch ausgeführt und insoweit ein unbestellter Artikel (anstelle eines bestellten) versendet, so ist der Verbraucher nicht zur Inbesitznahme ohne Zahlung berechtigt. Selbstverständlich kann der Verbraucher die korrekte Lieferung verlangen, die Fehlsendung sollte jedoch dem Unternehmer (auf dessen Kosten) zurückgesendet werden.