Straßenverkehrsrecht

Was versteht man unter der Grundregel im Straßenverkehr (§ 1 StVO)?

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Ich bin zu schnell gefahren und „geblitzt“ worden - was erwartet mich ?

Was ist die Verkehrssünderdatei?

Was erwartet einen bei anderen Verstößen, z.B. telefonieren während der Fahrt ?

Welche Strafen sind bei Fahren unter Alkoholeinfluss oder Betäubungsmitteleinfluss zu erwarten?

Wie verhalte ich mich bei einem Bußgeldbescheid oder bei einem Strafbefehl?

Was erwartet mich bei welchem Punktestand ?

Was heißt Fahrverbot und was ist der Unterschied zur Führerscheinentziehung?

Wann muss bei Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden und wie erhält man ihn wieder?

Die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Strasse.

Haftungsprivileg für Kinder unter besonderen Umständen auch für Unfälle bei ruhendem Verkehr, BGH-Beschluss vom 11.03.2008




Was versteht man unter der Grundregel im Straßenverkehr (§ 1 StVO)?

Oberster Grundsatz im Straßenverkehrsrecht ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Dem folgt das in § 1 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) geregelte oberste Gebot der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtsnahme aller Verkehrsteilnehmer. Diese Grundregel fordert von jedem Teilnehmer im Straßenverkehr ein Verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar belästigt werden. Eigene Interessen haben grundsätzlich zurückzutreten.

Die Grundregel bindet alle Verkehrsteilnehmer und verpflichtet sie zu einer aufmerksamen Beobachtung des Verkehrs, insbesondere der Fahrbahnen. Hierzu gehört zum Beispiel auch das in aller Regel erforderliche beidhändige Lenken des Fahrzeuges, da nur dann eine zweckgerechte Beherrschung des Fahrzeuges gewährleistet ist.
Wer sich nicht daran hält, zum Beispiel die Fahrbahn nennenswerte Zeit aus den Augen lässt, setzt schuldhaft ein Gefahrelement und hat keinen Anspruch auf Schreckzeit (vgl. BGH VR 62, 164).

Die Grundregel verlangt ein gesittetes Verhalten und das Einfügen jedes Verkehrsteilnehmers in die jeweilige Lage. Typisches Beispiel hier ist die Gewährung der Vorfahrt. Ein Bestehen und die Durchsetzung der gegebenen Vorfahrt um jeden Preis widerspricht dem allgemeinen Vorsicht- und Rücksichtsnahmegebot.

Weitere allgemeine Verkehrsregeln sind in den §§ 2 bis 35 StVO geregelt. Sie beschreiben das notwendige Verhalten für einzelne Bereiche genauer (wie zum Beispiel die Fahrgeschwindigkeit, das Recht zur Vorfahrt).

Den allgemeinen Verkehrsregeln gehen Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sowie von Verkehrszeichen und –einrichtungen vor.

Was sind Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Hintergrund haben und daher nicht mit Strafe bedroht sind. Sie stellen jedoch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung dar, die mit Geldbuße geahndet wird.
Bei den meisten Verkehrsverstößen handelt es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten. Erst ein grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten stellt eine strafrechtliche relevante Straßenverkehrsgefährdung dar.

§ 49 StVO enthält eine Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift zum Beispiel über die Geschwindigkeit, das Überholen und das Vorbeifahren, die Vorfahrt, dass Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren etc. verstößt.

Ich bin zu schnell gefahren und „geblitzt“ worden - was erwartet mich ?

Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten muss mit folgenden Strafen gerechnet werden:

tabelle blitzer 1

Bei der Berechnung der Überschreitung wird von der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit regelmäßig ein pauschaler Abzug je nach festgestellter und zulässiger Geschwindigkeit vorgenommen.

Den meisten dürfte bekannt sein, dass die Unfallfolgen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich sein können. Viele verkennen dabei jedoch, dass bei einem Aufprall zwischen einem PKW und einem Erwachsenen

bei 30 km/h 3 von 10 Fußgängern,
bei 50 km/h 8 von 10 Fußgängern und
bei 60 km/h 10 von 10 Fußgängern stirbt und keine

Überlebenschance hat !

Kinder haben bereits bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 38 km/h keine Überlebenschance mehr !

Was ist die Verkehrssünderdatei?

Die Verkehrssünderdatei ist das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Verkehrszentralregister und befindet sich in Flensburg. In diesem Register werden Daten für die Beurteilung der Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und –inhabern für die Prüfung der Berechtigung von Kfz-Führern, für die Ahndung von Verkehrsverstößen und für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen, wie Fahrlehrer und Kfz-Sachverständige, (so genannte Negativdaten) gespeichert.
Im Gegensatz hierzu gibt es das Zentrale Fahrerlaubnisregister, in dem Positivdaten zur Fahrerlaubnis gespeichert werden.

Im Verkehrszentralregister erfolgt die Eintragung von Geldbußen von mindestens 40 Euro wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Eintragung erhaltener Punkte sowie unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Gerichte oder Behörden, die Verhängung eines Fahrverbots oder die strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verkehrsdeliktes.

Nach § 29 StVG sind die Eintragungen nach zehn Jahren bei Entscheidungen wegen Alkohol und Drogen bedingten Straftaten, nach fünf Jahren bei Entscheidungen wegen sonstiger Straftaten, nach zwei Jahren wegen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung, bei Ordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft der Entscheidung.

Soweit erforderlich können die gespeicherten Daten an hierfür zuständige Stellen übermittelt werden.
Der Betroffene kann nach § 30 Abs. 8 StVG unentgeltlich Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt der gespeicherten Daten und über die Punkte erhalten.

Was erwartet einen bei anderen Verstößen, z.B. telefonieren während der Fahrt ?

Auch andere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, die teilweise unbekannt oder als „Kavaliersdelikte“ betrachtet werden, werden geahndet. Sie ersparen sich Geld und Ärger, wenn Sie wissen, dass

die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt als Autofahrer mit 40,00€ und 1 Punkt,

die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt als Fahrradfahrer mit 25,00€,

das Fahren ohne Sicherheitsgurt mit 30,00€,

das Nichtbeachten von Auflagen z.B. Sehhilfe nicht getragen) mit 25,00€,

das Nichtmitführen des Führer- bzw. des Fahrzeugscheines mit 10,00€,

die verkehrswidrige Nutzung der Nebenscheinwerfer mit 10,00€,

die abgelaufene TÜV-Prüfung bei Überschreitung bis 2 Monate mit 15,00€, bei Überschreitung von 2 – 4 Monaten mit 25,00€,

die abgelaufene Abgasuntersuchung bei Überschreitung von 2 – 8 Monaten mit 15,00€

geahndet wird.

Welche Strafen sind bei Fahren unter Alkoholeinfluss oder Betäubungsmitteleinfluss zu erwarten?

Alkohol im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Unfallursachen. Im Durchschnitt verliert fast jeder 10. Verkehrstote durch einen Unfall sein Leben, bei denen ein Fahrer unter Alkoholeinfluss stand. Deshalb sollte für jeden Verkehrsteilnehmer gelten, das Fahrzeug grundsätzlich stehen zu lassen, wenn man Alkohol getrunken hat. Fahrer unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss gefährden sich und andere, denn diese Mittel beeinträchtigen die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit erheblich, mindern die Wahrnehmung und Urteilskraft, verringern die Aufmerksamkeit und Koordinationsfähigkeit deutlich und erzeugen häufig Aggressionen, Gereiztheit und Gewaltbereitschaft.

Ab 0,3 bis unter 0,5 Promille erfolgt keine Ahndung, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt. Sind jedoch solche Anzeichen erkennbar oder ist eine Beteiligung an einem Unfall gegeben, wird dies mit sieben Punkten und mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Führerscheinentzug geahndet.

Ab 0,5 Promille ist mit einem Bußgeld von 250,00 Euro, vier Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Liegt bereits eine Eintragung im Zentralregister vor, wird ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro, vier Punkten und drei Monaten Fahrverbot erhoben. Bei mehreren alkoholbedingten Eintragungen sind 750,00 Euro zu zahlen. Zudem gibt es vier Punkte und drei Monate Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille handelt es sich bereits um eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft wird. Darüber hinaus erfolgt die Eintragung von sieben Punkten und der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von sechs bis zwölf Monaten üblich.

Bei einer Unfallbeteiligung oder bei bestehenden Ausfallerscheinungen wird es bereits ab 0,3 Promille teuer. Den Führerschein verliert man im Normalfall als Ersttäter erst ab 1,6 Promille.

Auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss bleibt nicht ohne Konsequenzen. Ab 1,6 Promille wird eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU) fällig. Im Falle des Nichtbestehens kann bei Vorhandensein eines Fahrzeugführerscheins auch dieser entzogen werden.

Seit 1998 gelten die Bußgeldvorschriften auch für Fahrten unter Drogeneinfluss. Grundlage ist hierfür § 24 a Straßenverkehrsgesetz. Das Gesetz ahndet den Konsum und anschließendes Führen eines Kraftfahrzeugs von bestimmten, in einer Anlage zum Gesetz aufgelisteten Reihe von Drogen. Diese sind unter anderem Cannabis, Heroin, Morphium, Kokain und Designerdrogen. Ausgenommen sind nur medizinisch für einen konkreten Krankheitsfall verschriebene Arzneimittel.
Für eine Ahndung genügt, dass die Drogen im Blut nachgewiesen werden. Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wird nicht gefordert. Der Nachweis erfolgt mittels Blutprobe, Haarprobe oder Urinprobe, wobei letztere der sicherste Nachweis, jedoch nicht zwangsweise entnehmbar ist.

Wie verhalte ich mich bei einem Bußgeldbescheid oder bei einem Strafbefehl?

Der Erlass eines Bußgeldbescheides erfolgt bei Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die noch keine Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllen.
Der Bußgeldbescheid wird durch die zuständige Behörde (in Berlin Der Polizeipräsident von Berlin, Bußgeldstelle) schriftlich erlassen und in der Regel dem Halter des Fahrzeuges zugestellt. Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Eine Belehrung über dieses Rechtsmittel ist in dem Bescheid enthalten.
Hier empfiehlt es sich, vorher anwaltlichen Rat einzuholen oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Dieser wird im ersten Schritt zunächst Akteneinsicht beantragen und in die Ermittlungsakten einsehen, um die Einzelheiten des Vorwurfs feststellen und in geeigneter Weise vorgehen zu können. Erfolgt kein Einspruch, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist vollstreckbar. Bei Einspruchseinlegung führt dies zum gerichtlichen Verfahren. Damit verliert der Bußgeldbescheid die Bedeutung einer vorläufigen Entscheidung und behält nur noch die einer Beschuldigung.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Behörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld ab 5,00 Euro bis zu 35,00 Euro erheben. Diese Verfahren zielen darauf ab, im äußersten Bagatellbereich die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu vermeiden. Wird das Verwarnungsgeld durch den Betroffenen gezahlt, ist die Angelegenheit damit beendet. Anderenfalls wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die nach Prüfung durch das Gericht und Anhörung des Beschuldigten anstelle eines Strafurteils ergehen kann. Gegenstand des Strafbefehls ist bereits ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und soweit keine Bedenken des Gerichts bestehen, wird der Strafbefehl im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung erlassen und die Rechtsfolgen der Tat darin festgesetzt. Dies kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu 2 Jahren sein.

Nach Erlass des Strafbefehls hat der Betroffene die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Tut er das nicht, wird der Strafbefehl wie ein Urteil rechtskräftig. Bei Einsprucheinlegung findet eine Hauptverhandlung statt, die mit einem Urteil abschließt.

Was erwartet mich bei welchem Punktestand ?

Nicht immer empfiehlt sich im Leben das Punkte sammeln. Gerade das eigene Konto in Flensburg sollte möglichst leer bleiben, da das Sammeln hier zu weiteren Konsequenzen führt. So erfolgt bei einem Punktestand


- von 8 bis 13 Punkten eine schriftliche Verwarnung mit Information
über Punktestand und Hinweis auf ein Aufbau-
seminar;

- von 14 bis 17 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars mit
Hinweis auf psychologische Beratung und dem
Hinweis auf den Entzug des Führerscheins bei
18 Punkten;

- ab 18 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis mit Erteilung
einer mindestens 6– monatigen Sperrfrist –
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in
der Regel erst nach einer
Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung
(MPU).

Was heißt Fahrverbot und was ist der Unterschied zur Führerscheinentziehung?

Fahrverbot und Entziehung des Führerscheins sind Konsequenzen bei strafrechtlich relevanten Verkehrsverstößen und werden in der Regel als Nebenstrafe neben Freiheits- oder Geldstrafe verhängt.

Bei einem Fahrverbot erfolgt die Untersagung der Nutzung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr von vorübergehender Dauer (ein bis drei Monate). Sie soll eine Warnungs- und Besinnungsstrafe darstellen und wird regelmäßig bei Trunkenheit im Verkehr angeordnet.
Bei Anordnung des Fahrverbotes ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Dauer abzugeben. Sie kann aber auch im gerichtlichen Verfahren bzw. im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt werden.
Ist das Fahrverbot abgegolten, erhält man die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde wieder.

Im Gegensatz hierzu erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis vollständig. Sie erlischt demnach mit Rechtskraft des Urteiles. Geregelt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Strafgesetzbuch (StGB) und erfolgt, wenn der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen wird.
Dies gilt insbesondere in Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Trunkenheit im Verkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie des Vollrausches.

Regelmäßig ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verbunden. Die regelmäßige Sperrfrist beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren. In dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Sie kann aber auch für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht.

Wann muss bei Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden und wie erhält man ihn wieder?

In beiden Fällen erfolgt die Abgabe der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens an das Gericht. Bei nicht freiwilliger Abgabe oder bei gerichtlich angeordneten Fahrverboten erfolgt die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden und zur Beschlagnahme der Fahrerlaubnis.

Mit Ablauf der Fahrverbotsfrist hat die Behörde die Fahrerlaubnis dem Berechtigten wieder auszuhändigen. Dies erfolgt regelmäßig mit eingeschriebenen Beleg und Mitteilung des Fahrverbotsendes. Die Behörde ist demnach verpflichtet, die Fahrerlaubnis zuzusenden. Der Inhaber braucht sich demnach nicht mit einer Bereitstellung des Führerscheins zur Abholung am Ort der Verfahren begnügen.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt keine Rückgabe des Führerscheins. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnis wie beim erstmaligen Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist erworben werden.

Die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Strasse.

Die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße führt manchen zur Irritationen, da oft unklar ist, wie eine private Straße oder eine im Privateigentum stehende Fläche als eine öffentliche Verkehrsfläche im Sine der StVO angesehen werden kann. Um Missverständen vorzubeugen, ist eine strickte Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straße geboten.

In dem verkehrszivilrechtlichen Bereich ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straßen für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO von Bedeutung. Die Vorschriften der StVO sind grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum zu beziehen. Außerdem ist die Unterscheidung in öffentliche und private Straßen von entscheidender Bedeutung für die Anwendung verkehrsrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften. Straf- und Bußgeldtatbestände finden auch grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn die Verstöße im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sind.

Unter einer öffentlichen Straße ist es eine für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Fläche, gleichgültig, ob sie dem ruhenden oder dem fließenden Verkehr dient, zu verstehen. Außerdem dienen dem öffentlichen Straßenverkehr alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Dabei werden die straßenrechtlich gewidmete Flächen und die Privatflächen mit Zustimmung des Berechtigten umfasst.

Zu berücksichtigen ist der Unterschied zwischen rechtlich-öffentlichen Straßen und tatsächlich-öffentlichen Straßen:
· Die rechtlich-öffentlichen Straßen umfassen alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne des Wegerechts des Bundes und der Länder;
· Die tatsächlich-öffentliche Straßen umfassen die Verkehrsflächen, auf denen auf Grund ausdrücklicher Zulassung oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Nutzung durch die Allgemeinheit stattfindet oder zugelassen ist.

Entscheidend ist dabei, dass zu öffentlichen Straßen auch diejenigen öffentlich gewidmeten Flächen gehören, die in Privateigentum stehen. Außerdem sind die öffentlichen Verkehrsflächen nach dem Wegerecht und nicht nach den Eigentumsverhältnissen zu definieren.
Bei der Beurteilung der Öffentlichkeit geht die Rechtsprechung ziemlich rigoros vor und vertritt die Auffassung, dass derjenige, der eine Verkehrsbenutzung stillschweigend duldet, seine Grundstücksfläche durch schlüssiges Verhalten der Öffentlichkeit widmet. Dabei genügt eine faktische Öffentlichkeit, da der tatsächliche Zugang relevant ist.

Demgegenüber ist Nichtöffentlichkeit dann gegeben, wenn der Berechtigte die Benutzung seines Grundstücks als Verkehrsfläche nicht duldet. Also keine abweichende Übung entstehen lässt. Darüber hinaus kann dann kein öffentlicher Verkehrsraum begründet werden, wenn das betreffende Gelände zwar von jedermann betreten werden kann, es aber nicht zum öffentlichen Straßenverkehr bestimmt war. Außerdem kann dazu eine besondere bauliche Gestaltung auch ohne Absperrung und Hinweisschild ausreichend sein. Darüber hinaus findet kein öffentlicher Straßenverkehr statt auf Straßen, sofern diese durch Absperrbaken oder ähnliche wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt ist.
Maßgeblich sind dabei für die Beurteilung der Freigabe einer Privatfläche nicht der innere Wille, sondern die für den Verkehrsteilnehmer objektiv erkennbaren Umstände.
Somit sind für die Beurteilung der Öffentlichkeit der Straße meistens die allgemeinen sichtbaren Merkmale entscheidend (z.B. Hinweisschilder, Absperrungen, Tore u.a.), die für die Allgemeinheit klar machen, ob es sich um eine im Privateigentum stehende Fläche oder um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.

© 2007 Udo Blümel Rechtsanwälte

Haftungsprivileg für Kinder unter besonderen Umständen auch für Unfälle bei ruhendem Verkehr, BGH-Beschluss vom 11.03.2008

Az: VI ZR 75/07

Gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB sind Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr nicht für Schäden verantwortlich, die sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen.

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass die gesetzliche Regelung ihren Hintergrund darin hat, dass sich eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann, die infolge der Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr zu einer Überforderung des Kindes führen kann.
Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 828 BGB die Altersgrenze der Deliktfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt, um eine klare Haftungsgrenze von Kindern zu ziehen (vgl. BGH-Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 181/04 - Versicherungsrecht 2005, 1154, 155; BGH-Urteil vom 17.04.2007 - VI ZR 109/06 - Versicherungsrecht 2007, 855, 856). Nach den Entscheidungen kommt es daher nicht darauf an, ob sich eine bestehende Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten.

Im Weiteren hat der BGH nochmals klargestellt, dass bei der Anwendung des Haftungsprivilegs in § 828 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht zwischen fließendem und ruhendem Verkehr zu unterscheiden ist. Eine Anwendung des Haftungsprivilegs scheidet nur in den Fällen aus, in denen sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe des § 828 Abs. 2 BGB mit einem Skateboard oder einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben. In diesen Fällen hat der BGH die Anwendung des Haftungsprivilegs verneint und eine Schadensersatzpflicht bejaht (vgl. hierzu BGHZ 161, 180; BGH-Urteil vom 30.11.2004 - IV ZR 365/03 - Versicherungsrecht 2005, 380).

In seiner Entscheidung vom 11.03.2008 hat der BGH die Anwendung des Haftungsprivilegs insbesondere auch im ruhenden Verkehr nochmals bestätigt. In diesem Fall ist ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrad geparktes Fahrzeug gefahren. Das Gericht hielt eine typische Überforderungssituation des Kindes für gegeben. Indem der Fahrzeugführer sein Fahrzeug mit weit geöffneten hinteren Türen abgestellt hatte, hat er das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt.
Hierdurch sei eine besondere Gefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind gegeben gewesen. Die typische Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr begründete sich insbesondere auch darin, dass das Kind erst 20 m vor dem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war. Hierdurch konnte es die Gefahrensituation nicht oder nicht so schnell erkennen, um unfallvermeidend rechtzeitig reagieren zu können.