Zwangsvollstreckung

Kann ein Gläubiger einer Durchsuchungshandlung eines Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners beiwohnen oder nicht?




Kann ein Gläubiger einer Durchsuchungshandlung eines Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners beiwohnen oder nicht?

Diese Frage war bereits Gegenstand umfangreicher Judikatur.

Die Judikatur vertritt - nahezu einhellig - die Auffassung, dass ein Teilnahmerecht des Gläubigers oder eines Gläubigervertreters an der Durchsuchung der Wohnräume des Schuldners nicht besteht.

Unter anderem wird für das Fehlen eines entsprechenden Rechts zu Gunsten des Schuldners das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraumes ins Feld geführt (LG Stuttgart, NJW-RR 1992, 511; LG Bochum, DGVZ 1991, 172 und LG Köln, DGVZ 1997, 152).

Einem Vertreter des Gläubigers muss im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in dessen Wohnung durchzuführen sind, somit kein Zutritt gewährt werden.

Da ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Wohnungsdurchsuchung nicht besteht, würde ein Betreten der Wohnung durch den Gläubiger dazu führen, dass dieses Betreten ohne Zustimmung erfolgt, damit widerrechtlich ist und somit den Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllen kann.