Arbeitsrecht

Kündigung des Arbeitsvertrages per SMS ist nicht zulässig, Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.08.2007

Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bei im Rahmen der Sozialauswahl zu prüfenden besseren Qualifikation BAG, Urteil vom 5.5.1994

Befristet beschäftigte Lehrer haben kein Anspruch auf Bezahlung in der Ferienzeit, BAG - Urteil vom 19.12.2007






Kündigung des Arbeitsvertrages per SMS ist nicht zulässig, Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.08.2007

Aktenzeichen 10 Sa 512/07

Eine Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS ist nicht zulässig, da dadurch die erforderliche Schriftform im Sinne von §§ 623, 126 BGB nicht gewahrt wird.

Nach § 126 BGB ist die Schriftform dann gewahrt, wenn die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben wird. Bei einer SMS fehlt es an dieser Voraussetzung.

Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bei im Rahmen der Sozialauswahl zu prüfenden besseren Qualifikation BAG, Urteil vom 5.5.1994

2 AZR 917/93

Bei der Frage des Kündigungsschutzes im Zusammenhang betriebsbedingter Kündigungen ist bei der nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz – KSchG geforderten Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer auch der Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten (Qualifikation) zu berücksichtigen.

Das Gericht bestätigte in der Entscheidung die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers, der bei der Frage der Weiterbeschäftigung im Rahmen der notwendigen Sozialauswahl einem jüngeren Arbeitnehmer, der sich durch Weiterbildung und Qualifizierung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hatte, den Vorzug gegenüber einem zwar älteren und länger im Betrieb tätigen (jedoch nicht in gleicher Weise qualifizierten) Arbeitnehmer gab.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG betriebsübergreifend zu erfolgen hat, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und bestätigte damit das Senatsurteils vom 13. Juni 1985 – 2 AZR 452/84 – AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969.

(Fundstellen: NJW 1994, 3370; NZA 1994, 1023; DB 1994, 1827)

Befristet beschäftigte Lehrer haben kein Anspruch auf Bezahlung in der Ferienzeit, BAG - Urteil vom 19.12.2007

5 AZR 260/07

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2007 kann ein Lehrer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der zum Ablauf eines Schuljahres endet nicht mit dem Einwand der Schlechterstellung unbefristet beschäftigter Lehrer Vergütung für in der Ferienzeit geleistete Tätigkeit beanspruchen.
Zwar darf nach § 4 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Eine Benachteiligung liege in dem entschiedenen Fall nach Auffassung des BAG jedoch nicht vor. Diese sei nur dann gegeben, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauerbeschäftigten erhalten oder, wenn ihnen wegen der Befristung Vergünstigungen vorenthalten werden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein bis zum Schuljahresende befristet angestellter Lehrer eine Vergütung für in den großen Ferien geleistete Tätigkeiten verlangt, die auch unbefristet beschäftigten Lehrern gewährt wurde. Diese hatte das BAG abgelehnt.

Eine Schlechterstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen in befristeten Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer als einem Schuljahr als unbefristet angestellte Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis während des laufenden Schuljahres endet, sei hinsichtlich des nach Kalendermonaten bemessenen Entgelts nicht gegeben. Grund hierfür ist, dass auch unbefristet beschäftigte Lehrkräfte keine Vergütung für Ferien nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst erhalten. Auch sei eine Schlechterstellung im Vergleich zu Lehrern, deren Arbeitsverhältnis über das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht, nicht gegeben, weil deren Arbeitspflicht, sofern kein Erholungsurlaub gewährt wird, in unterrichtsfreien Zeiten zumindest rechtlich nicht entfällt.