Familienrecht

Berücksichtigung eines Wohnrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs, BGH Urteil v. 22.11.2006

Rentenleistungen aus einer als Vermögensanlage bestimmten Lebensversicherung unterfallen güterrechtlichen Ausgleich, BGH Beschluss vom 14.3.2007,

nachehelicher Unterhalt BGH Urteil vom 14.3.2007,

Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung und Zugewinnausgleich, BGH Urteil vom 28.2.2007,

Verwirkung von Ehegattenunterhalt, BGH-Urteil vom 22.11.2006

Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, BGH- Urteil vom 22.11.2006

Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen, BGH Urteil vom 12.04.2006

Schuldnerausgleich nach Berücksichtigung von Gesamtschulden der Ehegatten bei Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich, BGH Urteil vom 9.1.2008

Vertraglicher Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und nachträgliche Erkrankung, Urteil des BGH vom 28. November 2007

Keine Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ehewohnung und Hausrat bei Getrenntleben, BGH – Beschluss vom 16.04.2008

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils für ein Kind erlaubt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Verzug in ein anderes Land der EU, OLG Koblenz - Beschluss vom 09.08.2007

Zum Umfang der Erwerbstätigkeit von Alleinerziehenden mit zwei Kindern, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2008

Anpassung der Berechnungsmethode beim nachehelichen Unterhalt nach Unterhaltsreform, BGH – Urteil vom 05.05.2008






Berücksichtigung eines Wohnrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs, BGH Urteil v. 22.11.2006

Az:XII ZR 8/05

Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.).

Rentenleistungen aus einer als Vermögensanlage bestimmten Lebensversicherung unterfallen güterrechtlichen Ausgleich, BGH Beschluss vom 14.3.2007,

Az: XII ZB 36/05

Grundsätzlich unterliegen dem Versorgungsausgleich regelmäßig nur solche (privaten)Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen.

Darüber hinaus unterfällt dem güterrechtlichen Ausgleich in der Regel auch eine als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden.

nachehelicher Unterhalt BGH Urteil vom 14.3.2007,

Az: XII ZR 158/04

Kindergartenbeiträge für den halbtäglichen Besuch eines Kindergartens aus pädagogischen Gründen, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern sind regelmäßig in dem nach der maßgeblichen Unterhaltstabelle zu leistenden Unterhalt enthalten.

Soweit einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG Freibeträge für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind diese unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Unberücksicht zu bleiben haben allerdings Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EstG, da diese dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu stehen.

Kindergeldzuschläge, die der Arbeitsgeber eines Unterhaltspflichtigen ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt, sind auch bei Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Unbeachtlich ist auch hierbei, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.

Eine fortwährende massive schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind können zu einer Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen. Das Fehlverhalten muss aber schwerwiegend sein.

Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung und Zugewinnausgleich, BGH Urteil vom 28.2.2007,

Az: XII ZR 156/04

Mit der endgültigen Trennung der Ehegatten entfällt regelmäßig die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung.

Ist der Ehegatte, der die Zuwendung erhalten hat zur Rückgabe derselben verurteilt worden, ist diese Rückgabeverpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Verwirkung von Ehegattenunterhalt, BGH-Urteil vom 22.11.2006

AZ: XII ZR 152/04

Bei der Durchsetzung fällig gewordener Unterhaltsansprüche kann der Einwand der Verwirkung entgegenstehen, wenn diese längere Zeit nicht verfolgt wurden. Allerdings unterliegt der Verwirkung nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet.

Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, BGH- Urteil vom 22.11.2006

AZ: XII ZR 119/04

Will sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnen und hat dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen, so ist ein solcher Unterhaltsverzicht unwirksam. Dazu muss der Ehegatte im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig geworden sein und es muss bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit ersichtlich gewesen sein, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst unterhalten könne.

Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen, BGH Urteil vom 12.04.2006

Az: XII ZR 31/04

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).


b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).

Schuldnerausgleich nach Berücksichtigung von Gesamtschulden der Ehegatten bei Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich, BGH Urteil vom 9.1.2008

AZ: XII ZR 184/05

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuldim Innenverhältnis allein zu tragen.

Vertraglicher Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und nachträgliche Erkrankung, Urteil des BGH vom 28. November 2007

Az: XII ZR 132/05

Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen.
Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.

Keine Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen über Ehewohnung und Hausrat bei Getrenntleben, BGH – Beschluss vom 16.04.2008

AZ: XII ZB 59/07

Der 12. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass in Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) auch nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) keine Rechtsbeschwerde stattfindet. Auch dann nicht, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Neuregelung kein Anlass dafür gebe, die Rechtsbeschwerde sei nunmehr in allen Familiensachen des § 621 e ZPO im Fall der Verwerfung einer Beschwerde gegeben.
Die gesetzliche Regelung in § 621 e ZPO sei abschließend und sehe gerade in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben keine Rechtsbeschwerde vor.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils für ein Kind erlaubt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Verzug in ein anderes Land der EU, OLG Koblenz - Beschluss vom 09.08.2007

AZ: 9 UF 450/07

In seiner Entscheidung hat das OLG Koblenz klar gestellt, dass das einem Elterteil übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind es erlaubt, auch gegen den Willen des anderen Elterteils bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge den eigenen und den Wohnsitz des Kindes innerhalb der europäischen Staatengemeinschaft zu wechseln. Er handele damit nicht widerrechtlich, da der andere Elterteil sein Sorgerecht auch von seinem Heimatland aus hinreichend ausüben könne.

Zum Umfang der Erwerbstätigkeit von Alleinerziehenden mit zwei Kindern, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2008

Az: II-2 WF 62/08

Ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner mit zwei minderjährigen Kindern im Grundschulalter kann es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall (§ 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB) zumutbar sein, unter Nutzung bestehender Betreuungsangebote eine Teilzeittätigkeit nachzugehen.

In dem in Rede stehenden Fall hatte eine alleinerziehende, geschiedene Ehefrau mit zwei kleinen Kindern, die erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner verlangt, den dieser unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Erwerbsaufnahme abgelehnt hat.
Das Gericht hielt im vorliegenden Fall die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit von täglich 5 Stunden für zumutbar. Eine Vollzeittätigkeit könne jedoch nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und altersgerecht zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

Nach den Umständen des Einzelfalles kann es jedoch geboten sein, eine gleitende Erhöhung der zuzumutenden Erwerbstätigkeitsdauer anzunehmen und zwar dann, wenn der/die Alleinerziehende während der Ehezeit keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Die Entscheidung folgt damit im Ergebnis der mit der seit dem 01.01.2008 Inkraft getretenen Unterhaltsreform verfolgte Intension, die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner zu stärken.
Während bislang die Rechtsprechung regelmäßig davon ausgegangen ist, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten, wird nunmehr regelmäßig grundsätzlich von einer nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden zumindest Teilerwerbstätigkeit ausgegangen. Darüber hinaus hat (anders als bisher) nunmehr der/die Alleinerziehende nachzuweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen und damit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.

Anpassung der Berechnungsmethode beim nachehelichen Unterhalt nach Unterhaltsreform, BGH – Urteil vom 05.05.2008

Az: II-2 UF 135/06

Im Hinblick auf die seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform hat sich der 2. Familiensenat des Bundesgerichtshof aufgrund der nunmehr im Grundsatz bestehenden Ranggleichheit von geschiedenen und neuem Ehepartner (§ 1609 Nr. 3 BGB, Ausnahmen bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer, vgl. § 1609 Nr. 2 BGB) und damit des gleich hohen Unterhaltsbedarfes beider zur neuen Berechnungsmethode beim nachehelichen Unterhalt erklärt.
Danach wird das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner addiert und durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) geteilt. Anschließend wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Berücksichtigt wird ferner wie bisher durch Abzug ein Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel seines Einkommens. Schließlich werden bei der Berechnung des Einkommens Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vorweg abgezogen, weil diese im Rang den Ehegatten vorgehen (vgl. § 1603 Nr. 1 BGB).

Da bei vorgenannter Berechnungsweise die Möglichkeit besteht, dass der geschiedene Ehepartner bei einem hohen Einkommen des neuen Ehepartners besser als ohne erneute Eheschließung seines früheren Ehepartners stünde, ist nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu prüfen, welcher Unterhalt dem geschiedenen Ehepartner zu zahlen wäre, wenn der andere nicht erneut geheiratet hätte (Differenzmethode, fiktive Berechnung auf Basis der Steuerklasse 1). Gegebenenfalls ist der Unterhalt dann auf diesen Betrag zu begrenzen.
Bis Dezember 2007 galt die Differenzmethode als übliche Berechnungsmethode. Wegen der Rangunterschiedlichkeit hatte diese jedoch bei niedrigem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Folge, dass für den zweiten Ehepartner häufig kein oder nur ein Restbetrag als Unterhaltsanspruch verblieb.

Durch die nach der Unterhaltsreform ab 01.01.2008 festgelegten neuen Rangverhältnisse war eine Anpassung der Berechnungsmethode erforderlich geworden. Nunmehr sei es auch möglich, Fälle mit zwei, drei oder mehr geschiedenen Ehepartner sachgerecht zu lösen.