Analytische Materialien

Überblick über das Steuersystem in Bulgarien

Wirtschaftsklima in Bulgarien und potentielle Investitionsfelder 2007-2008




Überblick über das Steuersystem in Bulgarien

Die Einkommensagentur

Die Feststellung und Eintreibung der öffentlichen Forderungen wird von der nationalen Einkommensagentur vorgenommen. Die nationale Einkommensagentur ist eine selbstständige juristische Person beim Finanzminister. Es gibt eine Zentralverwaltung und 28 Territorialverwaltungen.

Jedes steuerpflichtige Subjekt hat die Höhe der fälligen Steuern bzw. Pflichtsozial- und Gesundheitsversicherungsbeiträge selbst zu berechnen und die fälligen Beträge abzuführen. Die öffentliche Forderung entsteht aufgrund der Steuererklärung.

Die Einkommensagentur darf die Steuererklärungen kontrollieren und die fälligen Beträge korrigieren.
Die nationale Einkommensagentur ist weiterhin für das Widerspruchsverfahren zuständig, wobei jede Revision mit einem Revisionsakt endet. Soweit eine Nachforderung festgestellt wird, ist diese innerhalb von 14 Tagen freiwillig zu entrichten. Danach unterliegt die Forderung der Zwangsvollstreckung.

Die Besteuerung durch einen Revisionsakt ist anfechtbar, wobei die administrative Anfechtung direkt an den Direktor bei der jeweiligen Zentralverwaltung der nationalen Einkommensagentur innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Revisionsaktes zu richten ist. Dieser hat innerhalb von 45 Tagen mit einer begründenden Entscheidung zur Anfechtung Stellung zu nehmen. Falls innerhalb dieser Frist nicht entschieden wird, gilt der Revisionsakt als bestätigt.

Die administrative Anfechtung ist die Voraussetzung für eine eventuell nachfolgende gerichtliche Anfechtung des Revisionsaktes, welche innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Direktors erhoben werden muss. Nach dem Landesgericht ist im Instanzenzug auch noch das Oberste Administrativgericht für Entscheidungen zuständig.
Es ist zu beachten, dass weder die administrative Anfechtung, noch die gerichtliche eine aufschiebende Wirkung haben.

Die öffentlichen Einnahmen nach dem bulgarischen Steuerrechtssystem können in zwei große Kategorien unterteilt werden:

- Direkte Steuer: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Quellensteuer
- Indirekte Steuer: MwSt., Verbrauchssteuer


Körperschaftsteuer

Inländische juristische Personen (auch gemeinnützige und budgetäre Organisationen mit ihrer Wirtschaftstätigkeit), andere inländische Gesellschaften und ausländische juristische Personen und Gesellschaften, wenn sie im Land eine Wirtschaftstätigkeit (einschließlich Betriebsstätte) ausüben, sind seit dem 01.01.2007 zur Zahlung einer Körperschaftssteuer mit einem Satz von 10% verpflichtet.
Der Gewinn, der durch die inländische und weltweite Aktivität der „einheimischen“ Gesellschaften erzielt worden ist, wird auf einer Grundlage besteuert. Ausländische juristische Personen werden allerdings auf ihrem Bulgarisch-Quelleneinkommen besteuert.

Als „einheimische“ Gesellschaften betrachtet man die Firmen, die in Bulgarien und nach dem bulgarischen Recht registriert worden sind. Ausländische Firmen, die nicht nach dem bulgarischen Recht gegründet worden sind, aber in Bulgarien durch eine Niederlassung, Büro, Agentur, oder andere Form einer dauerhaften Einrichtung handeln, sind lediglich verpflichtet, die jeweiligen Gewinne zu besteuern, die durch ihre bulgarische Einrichtung erzeugt werden.

Der jährliche Gewinn muss bis spätestens zum 31. März des dem steuerpflichtigen Jahr folgenden Jahres bei der nationalen Einkommensagentur mitgeteilt werden (Steuererklärung).
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer auf Basis des Vorjahresgewinnes, korrigiert um einen Inflationskoeffizienten, sind möglich. Unter bestimmten Bedingungen besteht ferner die Möglichkeit für den Erlass der fälligen Körperschaftsteuer. In diesem Fall wird die Körperschaftsteuer nicht abgeführt, sondern verbleibt bei der steuerpflichtigen Person und wird als Rücklage bilanziert. Diese Mittel dürfen nur für gesetzlich bestimmte Zwecke (Reinvestitionen innerhalb der drei folgenden Jahre) verwendet werden. Dies ist z.B. für juristische Personen interessant, die Behinderte beschäftigen, landwirtschaftliche Erzeuger, Unternehmen mit Standort in Regionen, in denen die Arbeitslosigkeit hoch ist, usw. Der Erlass der Steuer ist mit einem für jeden Spezialfall bestimmten Prozentsatz im KStG geregelt.

Im Allgemeinen wird der steuerpflichtige Gewinn in Übereinstimmung mit dem finanziellen Resultat, das in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten ist, festgestellt und unterliegt der Besteuerung.


Steuerbefreiung für Produktionsgeschäfte

Produktionsgesellschaften erhalten eine 100%ige Befreiung von der Körperschaftssteuer für Investition in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

- Alle Fertigstellungsorte und Guthaben (außer Barguthaben in Bankkonten und Eigenkapital) der Firma befinden sich in den administrativen Grenzen einer unterentwickelten Region.
- Die Firma hat keine fälligen Steuern oder obligatorische Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen.

Zu „unterentwickelten Regionen“ zählen Städte mit einer Arbeitslosigkeitsquote über 50% des Landesdurchschnitts, die in einer jährlich durch den Finanzminister aktualisierten Liste aufgeführt werden.

Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn die Steuergutschrift für den Erwerb der für die Produktion notwendigen Anlagekapitale verwendet wird und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Jahr, in dem die Steuergutschrift angefallen ist, investiert wird.
Der Besitz der hierdurch erworbenen Werte darf während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Datum des Erwerbs, außer in Fällen der Reorganisierung der Firma gemäß dem Handelsrecht, nicht weiterveräußert werden.


Einkommenssteuer

Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen, der Unternehmen der Einzelkaufleute und jener inländischer juristischer Personen, die im Vorjahr einen Umsatz bis 50.000 BGN (25.000 €) hatten und eine bestimmte Tätigkeit ausüben, erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.
Als einheimische natürliche Personen und somit unbeschränkt als steuerpflichtig gelten Einzelpersonen, die in Bulgarien länger als 183 Tage im Jahr leben.
Besteuert wird das Einkommen sowohl aus inländischen, als auch aus ausländischen Einnahmequellen.
Ausländer sind jene Einzelpersonen, die nicht die oben genannten Kriterien für einheimische Personen erfüllen. Sie sind jedoch nur zur Besteuerung des Einkommens verpflichtet, das in Bulgarien erwirtschaftet wurde.

Daneben gibt es für bestimmte im Gesetz aufgezählte Einkünfte eine Besteuerung an der Quelle, z.B. Vergütungen für Freiberufler, Renten und Annuitäten, Dividenden, usw. . Die Einkommensteuer wird durch einen progressiven Tarif berechnet, der je nach Einkommenshöhe 20 % bis 24 % beträgt.

Quellensteuer

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sieht weiterhin vor, dass bestimmte Arten des Einkommens von Quellen in Bulgarien, die von einheimischen juristischen Personen zugunsten von einheimischen, sowie ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die nicht Kaufleute sind, erwirtschaftet worden sind, mit Quellensteuern zu besteuern sind.

Die Quellensteuer hat einen endgültigen Charakter und wird vom Steuerpflichtigen in den gesetzlich geregelten Fällen von den jeweiligen nachfolgend genannten Zahlungen abgezogen und in das Staatsbudget abgeführt.:

- Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertenquoten in Gesellschaften
- Zinsen
- Lizenzen und Lizenzgebühren
- Einnahmen von Grundstücksvermietung und Verwendung von beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Franchising und dem Faktor Vergütung unter Vorstandsverträgen
- Kapitalgewinne aus Übertragung der Anteile in einheimischen Gesellschaften, sowie Gewinne aus Grundstücksveräußerungen im Lande.

Die Quellensteuerrate beträgt 7% auf Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertenquoten und 15% auf die anderen Arten des steuerpflichtigen Einkommens. Die Quellensteuerrate kann unter Anwendung der jeweiligen Konvention über die Vermeidung der Doppelbesteuerung verringert werden.


Quellensteuerbefreiung für EU-Bürger

Dividenden und Einnahmen von Vermögenswertanteilen (Schachteldividenden), die von einer einheimischen natürlichen oder juristischen Person zugunsten eines in der EU ansässigen Mutterunternehmens erwirtschaftet werden, sind von der Quellensteuer befreit (aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie), sofern:

- das Mutterunternehmen nach der Steuergesetzgebung des jeweiligen EU-Mitgliedslandes als einheimisches Unternehmen zur Steuerzahlung in diesem Land herangezogen wird;
- das Mutterunternehmen, ohne irgendeine Befreiung, mit der Zahlung der jeweiligen Körperschaftssteuer belastet wird;
- das Mutterunternehmen der tatsächliche Inhaber des Einkommens ist und mindestens 20% der Anteile/Aktien der einheimischen juristischen Person besitzt;
- das Mutterunternehmen, die Anteile/Aktien bis zum Zeitpunkt der Berechnung der Dividenden oder der Einnahmen von Vermögenswertenanteile mindestens ein Jahr besessen hatte.


Aufwandsteuer

Bestimmte Ausgaben der steuerpflichtigen Personen werden mit einer festen Steuer belastet:

- Ausgaben für Feste, Präsentations- und Vergnügungszwecke, Geschenke und Schenkungen, die als Ausgaben abgerechnet sind, sind mit 10 % zu versteuern;
- Ausgaben für sozial Zwecke, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer tätigen (Lebensmittel, Freizeiteinrichtungen) sind mit 10 % zu versteuern;
- Ausgaben für die Instandhaltung, die Reparatur und den Betrieb von Fahrzeugen (wenn sie nicht gewerbsmäßig verwendet werden) sind mit 10 % zu verteuern;
- Ausgaben für freiwillige Pensions-, Gesundheits-, Arbeitslosigkeits- und Lebensversicherungen, wenn die Leistung pro versicherter Person 40 BGN übersteigt, mit 10 %, gesetzlich obligatorische Versicherungen werden nicht besteuert.


Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer hat im Jahr 2007 im Hinblick auf den Beitritt der Republik Bulgarien in die Europäische Union und der Notwendigkeit der Harmonisierung der bulgarischen Steuergesetzgebung mit den Anforderungen der europäischen Richtlinien einige Modifikationen erfahren.
Da es keinen Import und Export innerhalb des gemeinsamen europäischen Marktes mehr gibt, war die Einführung von neuen steuerlichen Regimen in diesem Bereich zwingend erforderlich.

Im Allgemeinen gilt, dass der Standardsatz der Mehrwertsteuer 20 % beträgt.
Die Mehrwertsteuerpflicht ist an einen Umsatz von mehr als 50.000 BGN (ca. 24.400 €) während der letzten 12 Monate gebunden. Liegt der Umsatz darunter, sind die Unternehmen von der Mehrwertsteuer befreit und haben kein Recht auf einen Vorsteuerabzug.

Der Normalsatz von 20 % wird auf steuerpflichtige Lieferungen, den Import und den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Warenerwerb erhoben.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 % und wird auf Beherbergungsleistungen von Hoteliers und im Rahmen des organisierten Tourismus erhoben.
Ein Nullsteuersatz gilt für den bulgarischen Warenexport, die Erbringung von internationalen Transport- und Beförderungsleistungen sowie für bestimmte Dienstleistungen (Vertreter, Makler, sonstige Vermittler).


Doppelbesteuerungsabkommen

1988 ist das zwischen Bulgarien und der Bundesrepublik vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 02.06.1987 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen in Kraft getreten (BGBl 1988 I, 389, BGBl. 1988 II, 770). Nach dem im Abkommen maßgeblichen Grundsatz gilt, dass im Wohnsitzstaat (z.B. Deutschland) diejenigen Einkommen nicht besteuert werden, die im anderen Vertragsstaat (hier Bulgarien) besteuert werden.


© 2007 Udo Blümel Rechtsanwälte

Wirtschaftsklima in Bulgarien und potentielle Investitionsfelder 2007-2008

- Eine Kurzeinschätzung -

Mit dem EU-Beitritt am 1.1.2007 nahm die Dynamik der bulgarischen Wirtschaft weiterhin zu, das BIP-Plus 2006 betrug über 6 %. Die Industrieproduktion stieg um 9,8 %. Besonders die dynamische Bauentwicklung und der für Bulgarien sehr wichtige Bereich der Dienstleistungen ermöglichten diesen Aufschwung.
Auf der Nachfrageseite war vor allem der steigende Privatkonsum (real +8,2 %) für die positive Entwicklung ausschlaggebend. Durch die bessere Einkommenssituation, die gelockerte Kreditvergabe durch die Banken und den Rückgang der Angst vor Arbeitslosigkeit ﷓ diese ist mit 9,1 % auf einem langjährigen Tiefstand ﷓ sind die Leute bereit, mehr Geld für den persönlichen Konsum auszugeben. Zum Aufschwung trugen auch die Anlageninvestitionen bei. Eine weitere wesentliche Rolle für die Belebung der bulgarischen Wirtschaft spielen die ausländischen Direktinvestitionen. Neben der Industrie haben der Finanzbereich, der Handel und die Telekommunikation bedeutende Anteile. In letzter Zeit ist die besonders starke Zunahme der Immobilieninvestitionen auffällig. Wichtigste bedeutende Herkunftsländer für ausländische Direktinvestitionen sind neben Deutschland, Österreich, die Niederlande, Griechenland, Großbritannien, Belgien und Italien. Allerdings bleibt Russland wegen der hohen Energieimporte importseitig wichtigster Handelspartner.

Mit dem EU-Beitritt kann Bulgarien als zur Zeit ärmstes Land der EU in der Finanzperiode 2007 ﷓ 2013 mit Zuschüssen in Höhe von über 12 Mrd. Euro rechnen. Die Aussichten Bulgariens für eine anhaltend positive Wirtschaftsentwicklung sind sehr gut. Zunehmend erwacht - auch durch Unterstützung der Medien - das Interesse von Unternehmen an Geschäften mit Bulgarien.

Die sozialistische Vergangenheit hat allerdings ihre Spuren in fast jedem Gebiet ﷓ sowohl wirtschaftlichen, als auch sozialen und kulturellen ﷓ der gesellschaftlichen Entfaltung Bulgariens hinterlassen. Es ist ein breites Spektrum der korrekturbedürftigen makroökonomischen Bereiche (Infrastruktur, Gesundheitswesen, Transport) entstanden, das ein dringendes Einschreiten des Staates, bzw. private Unternehmen bedarf.

Nun ordnet man die Tourismusbranche und die Gewerbe zu den lebhaften Investitionsfeldern, was natürlich nicht nur zur Konkurrenz sondern auch zu Knappheit auf dem Markt führt. Es spricht viel dafür, dass diese wirtschaftlichen Zweige jedoch ihre Höhepunkte erreicht haben und die Tendenz entsprechend absteigend sein könnte. Es öffnen sich allerdings neue Gebiete, die für Investitionen von Interesse sein können und entsprechend durch gute Kontakte untermauert werden können.

Zu nennen ist u.a. die künftige Sanierung der zum Teil über 35 Jahren alten Wohngebiete, die mit Plattenbau-Hochhäuser und marode Infrastruktur behaftet sind. Was in Ost-Deutschland nach der Wende relativ schnell geschehen ist, hat bis heute kein ähnliches Beispiel in der bulgarischen Wirklichkeit gefunden. Unbestritten ist, dass nach dem EU-Beitritt gerade die Restaurierung der Wohnbereiche einer der Hauptziele der künftige Regierungspolitik sein wird und damit ein großzügiges Budget genießen wird.
Der vor kurzem als Bürgermeister von Sofia wiedergewählte und aller Voraussichten nach Leiter der künftigen Regierungspartei, Herr Boiko Borissov, legt einen großen Wert auf die deutsche Erfahrung im Bereich der städtebauliche Entwicklung. Dafür spricht nicht nur, dass er die Abfallentsorgung und -verwaltung nach dem deutschen Muster in Sofia umfunktionieren lassen will, sondern auch seine guten Beziehungen zu den deutschen Parlamentariern im Europaparlament und im Deutschen Bundestag.
Dies legt den Gedanken nahe, dass die deutsche Technologie im Sektor der städtebauliche Entwicklung künftig bevorzugt wird. Der rechtliche Rahmen in diesem Gebiet wird zur Zeit aktualisiert und an die europäischen Kriterien geknüpft. Es ist allerdings zu beachten, dass im Unterschied zu Deutschland die meisten Wohnungen im Alleineigentum der jeweiligen Bewohner stehen und relativ wenig Wohnverwaltungsgesellschaften dort tätig sind. Im Ergebnis scheint es jedoch so zu sein, dass dies ein Problem der Gemeinden ist, die die Finanzierung der Sanierung zu gewährleisten haben.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass Kontakte zu namhaften und erfahrenen Unternehmern in diesem Bereich in Bulgarien gesucht werden (besonders Firmen, die nach der Wende im Beitrittsgebiet aktiv bei der Sanierung tätig waren), da die bulgarische Mentalität besonders die „Namhaften“ schätzt. Gute Kontakte zum sofioten Stadtrat spielen eine wichtige Rolle.

Weiteres mögliches Investitionsfeld ist die bereits angesprochene Abfallentsorgung. Vor einem Jahr wurde die Abfalltrennung eingeführt, die bis heute nicht effektiv genug ist. Die Erfahrung zeigt, dass die getrennten Abfälle zu lange in Zwischenlagern bleiben, bevor sie weiterverwertet werden. Es fehlt einfach die notwendige Technik. Die Stadtverwaltung hat bereits ein dutzend Projekte der EU zur Finanzierung beantragt, die zur Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel aller Voraussicht nach führen werden.

Weiterhin wird in den kommenden Jahren der hohe Aufholbedarf hinsichtlich Infrastruktur, Industrie, aber auch Landwirtschaft und Dienstleistungen (u.a. Tourismus, Transportlogistik) für ausländische Investoren eine rege Betätigungsmöglichkeit bieten. Zusätzlich motivierend für Investitionen ist die Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes auf 10 %. Weitere unternehmensrelevante Erleichterungen im Bereich Einkommensteuer und Sozialversicherung stehen bevor. Nachteil des EU-Beitritts für Bulgarien ist die Übernahme der Verbrauchssteuermindestsätze. Damit hängt ﷓ neben den hohen Energiepreisen ﷓ die relativ hohe Inflation von 6,2 % zusammen. Erst 2008 wird Bulgarien eine den Maastricht-Kriterien entsprechende niedrige Inflation aufweisen. Da sonst alle wesentlichen Kriterien erfüllt sind, könnte der Euro bereits 2011 übernommen werden.

Das Interesse an Investitionen steigt sehr stark im Immobilienbereich und in der Bauwirtschaft. Auch die Zunahme der Investitionen in der Baustoffproduktion setzt nun voll in Bulgarien ein. Große Bedeutung hat Bulgarien mittlerweile als eine der letzten noch günstigen Produktionsstätten für den Textilbereich in Europa. Chancen gibt es in der Holz- und Metallverarbeitung. Ebenso hat Bulgarien eine lange Tradition als Softwareentwicklungsregion, die vermehrt genutzt wird.

Insgesamt hat sich das Land in den letzten Jahren zu einem florierenden Spekulationsfeld und einem Wunderland für tüchtige und risikolustige Unternehmer etabliert. Die rasche Entwicklung des Grundstücksmarkts, die natürlichen Gegebenheiten des jüngsten EU-Mitgliedstaats, sowie die Beachtung der rechtlichen Mindestanforderungen, stellen eine feste Grundlage für den wirtschaftlichen Profit von künftigen kurz- und langfristigen Investitionsvorhaben dar.


© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel