Recht

Familienrecht: Scheidungsrecht in Polen

Familienrecht: Scheidungsrecht in Polen

Familienrecht: Unterhaltsansprüche nach polnischem Recht




Familienrecht: Scheidungsrecht in Polen

Das polnische Scheidungsrecht ist im Familien- und Sorgerechtskodex (KRO) reguliert.
Über die Zulässigkeit der Scheidung entscheiden vier Voraussetzungen.
Die erste und wichtigste Voraussetzung, ohne deren Vorliegen eine Scheidung nicht möglich wäre, ist die dauerhafte und völlige Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Art.56 §1 KRO. Unter dem Begriff der dauerhaften und völligen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft versteht der Gesetzgeber das Erlöschen der geistigen, physischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft zwischen den Eheleuten. Über die Frage, ob die Gemeinschaft völlig erloschen ist, entscheidet die Tatsache, dass zwischen den Ehegatten keine dieser drei Bindungen mehr besteht und ihr Fehlen nicht plausibel gemacht werden kann, z.B. Getrenntleben. Dagegen ist die Dauerhaftigkeit des Erlöschens der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben, wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden. Diese zwei Faktoren; das dauerhafte und das völlige Erlöschen der ehelichen Gemeinschaft müssen zusammen eintreten. Eine Vermutung für das Scheitern der Ehe nach einjährigem getrennt leben, wie das im deutschen Scheidungsrecht der Fall ist (§§ 1566 ff. BGB) ist in Polen gesetzlich nicht geregelt.

Das Eintreten der drei folgenden Voraussetzungen schließt dagegen die Scheidung aus und zwar auch dann, wenn die Voraussetzung des dauerhaften und völligen Erlöschens der Gemeinschaft vorhanden ist. Dies ergibt sich aus Art.56 § 2 KRO. Danach - ungeachtet des dauerhaften und völligen Erlöschens der Lebensgemeinschaft - ist die Scheidung nicht gestattet, wenn das Wohlbefinden der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten dadurch zum Schaden käme oder wenn, wegen anderer Gründe die Scheidung den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwider laufen würde. Dieser Artikel schützt vor allem Familien mit mehreren Kindern. Wenn z.B. der antragstellende Ehegatte zum Familienunterhalt nicht beiträgt, könnte eine Scheidung sein asoziales Verhalten bekräftigen. Außerdem kann unter gewissen Umständen eine Scheidung gegen die Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens verstoßen. Diese Begrifflichkeit beinhaltet eine Generalklausel, die immer einer näheren Umschreibung durch das Gericht bedarf. Das schließt Fälle ein, in denen das Urteil über die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung nicht will zu einer unzumutbaren Härte führen würde, z.B. wenn der Ehegatte schwer Krank ist und die Scheidung für ihn mit unzumutbarem Schmerz verbunden wäre.

Die letzte Voraussetzung, die die Möglichkeit einer Scheidung ausschließt enthält Art.56 § 3 KRO. Danach ist die Scheidung nicht zulässig, wenn die Scheidung von dem Ehegatten begehrt wird, der ausschließlich an dem Scheitern der Ehe schuldig ist, es sei denn, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Ablehnung der Scheidung gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen würde.
Anders als im deutschen Scheidungsrecht, spielt die Schuld im polnischen Kodex beim Scheidungsurteil eine sehr wichtige Rolle. Der Kodex selbst definiert jedoch den Begriff der Schuld nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich um den allgemeinen Schuldbegriff handelt, d.h. um das willentliche negative Verhalten eines Ehegatten, welches zum Scheitern der Ehe und somit zum dauerhaften und völligen Erlöschen der Ehegemeinschaft führt. Das Oberste Gericht hat z.B. die Schuld eines Ehegatten in der Brechung der Ehegemeinschaft gesehen, welche aufgrund von tiefen Gefühlen zu einer dritten Person statt gefunden hatte (Entsch. SN vom 8 Mai 1951, OSN 1952, poz. 21).

Im Scheidungsurteil müssen oder können (Folge)Regelungen eingeschlossen werden, wie die Entscheidung über;
- die Auflösung der Ehe
- über die Schuld am Scheitern
- über die elterliche Sorge
- über den Unterhalt für gemeinsame Kinder
- über den Unterhalt für einen der Ehegatten
- über die gemeinsame Wohnung
- über die Teilung des gemeinsamen Vermögens

Außerdem kann das Gericht die Familienverhältnisse in der Zeit des Prozesses im Wege einstweiliger Anordnungen regeln.

Nach Art.57 § 2 KRO kann das Gericht im übereinstimmenden Einverständnis beider Ehegatten von der Entscheidung über die Schuld absehen.
Außer einer moralischen Bedeutung des Urteils über die Schuld werden der Schuld rechtliche Folgen zugemessen. Das wird vor allem beim Unterhalt und mittelbar bei der Entscheidung über ungleiche Anteile am gemeinsamen Vermögen deutlich.

Deshalb ist das Gericht verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen Folgen eines entsprechenden Antrages der Ehegatten zu unterrichten. Nach Art.60 §1 KRO kann ein Ehegatte, der nicht ausschließlich für schuldig am Scheitern der Ehe befunden wurde und der sich in Armut befindet, vom anderen Ehegatten Mittel zum Unterhalt verlangen, die den plausiblen Bedürfnissen des Berechtigten und den Verdienst- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entsprechen.
Ist aber ein Ehegatte als ausschließlich Schuldig am Scheitern der Ehegemeinschaft befunden worden und würde die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Lebensumstände des unschuldigen Ehegatten nach sich ziehen, kann das Gericht auf Antrag befinden, dass der ausschließlich schuldige Ehegatte im angemessenen Umfang zur Befriedigung der plausiblen Bedürfnisse des unschuldigen Ehegatten verpflichtet wird, obgleich dieser sich nicht in Armut befindet, Art.60 §2 KRO.

Das Scheidungsurteil ist konstitutiv und entfaltet eine ex nunc Wirkung.

© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel

Familienrecht: Scheidungsrecht in Polen

Das polnische Scheidungsrecht ist im Familien- und Sorgerechtskodex (KRO) reguliert.
Über die Zulässigkeit der Scheidung entscheiden vier Voraussetzungen.
Die erste und wichtigste Voraussetzung, ohne deren Vorliegen eine Scheidung nicht möglich wäre, ist die dauerhafte und völlige Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Art.56 §1 KRO. Unter dem Begriff der dauerhaften und völligen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft versteht der Gesetzgeber das Erlöschen der geistigen, physischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft zwischen den Eheleuten. Über die Frage, ob die Gemeinschaft völlig erloschen ist, entscheidet die Tatsache, dass zwischen den Ehegatten keine dieser drei Bindungen mehr besteht und ihr Fehlen nicht plausibel gemacht werden kann, z.B. Getrenntleben. Dagegen ist die Dauerhaftigkeit des Erlöschens der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben, wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden. Diese zwei Faktoren; das dauerhafte und das völlige Erlöschen der ehelichen Gemeinschaft müssen zusammen eintreten. Eine Vermutung für das Scheitern der Ehe nach einjährigem getrennt leben, wie das im deutschen Scheidungsrecht der Fall ist (§§ 1566 ff. BGB) ist in Polen gesetzlich nicht geregelt.

Das Eintreten der drei folgenden Voraussetzungen schließt dagegen die Scheidung aus und zwar auch dann, wenn die Voraussetzung des dauerhaften und völligen Erlöschens der Gemeinschaft vorhanden ist. Dies ergibt sich aus Art.56 § 2 KRO. Danach - ungeachtet des dauerhaften und völligen Erlöschens der Lebensgemeinschaft - ist die Scheidung nicht gestattet, wenn das Wohlbefinden der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten dadurch zum Schaden käme oder wenn, wegen anderer Gründe die Scheidung den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwider laufen würde. Dieser Artikel schützt vor allem Familien mit mehreren Kindern. Wenn z.B. der antragstellende Ehegatte zum Familienunterhalt nicht beiträgt, könnte eine Scheidung sein asoziales Verhalten bekräftigen. Außerdem kann unter gewissen Umständen eine Scheidung gegen die Grundsätze des menschlichen Zusammenlebens verstoßen. Diese Begrifflichkeit beinhaltet eine Generalklausel, die immer einer näheren Umschreibung durch das Gericht bedarf. Das schließt Fälle ein, in denen das Urteil über die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung nicht will zu einer unzumutbaren Härte führen würde, z.B. wenn der Ehegatte schwer Krank ist und die Scheidung für ihn mit unzumutbarem Schmerz verbunden wäre.

Die letzte Voraussetzung, die die Möglichkeit einer Scheidung ausschließt enthält Art.56 § 3 KRO. Danach ist die Scheidung nicht zulässig, wenn die Scheidung von dem Ehegatten begehrt wird, der ausschließlich an dem Scheitern der Ehe schuldig ist, es sei denn, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Ablehnung der Scheidung gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen würde.
Anders als im deutschen Scheidungsrecht, spielt die Schuld im polnischen Kodex beim Scheidungsurteil eine sehr wichtige Rolle. Der Kodex selbst definiert jedoch den Begriff der Schuld nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich um den allgemeinen Schuldbegriff handelt, d.h. um das willentliche negative Verhalten eines Ehegatten, welches zum Scheitern der Ehe und somit zum dauerhaften und völligen Erlöschen der Ehegemeinschaft führt. Das Oberste Gericht hat z.B. die Schuld eines Ehegatten in der Brechung der Ehegemeinschaft gesehen, welche aufgrund von tiefen Gefühlen zu einer dritten Person statt gefunden hatte (Entsch. SN vom 8 Mai 1951, OSN 1952, poz. 21).

Im Scheidungsurteil müssen oder können (Folge)Regelungen eingeschlossen werden, wie die Entscheidung über;
- die Auflösung der Ehe
- über die Schuld am Scheitern
- über die elterliche Sorge
- über den Unterhalt für gemeinsame Kinder
- über den Unterhalt für einen der Ehegatten
- über die gemeinsame Wohnung
- über die Teilung des gemeinsamen Vermögens

Außerdem kann das Gericht die Familienverhältnisse in der Zeit des Prozesses im Wege einstweiliger Anordnungen regeln.

Nach Art.57 § 2 KRO kann das Gericht im übereinstimmenden Einverständnis beider Ehegatten von der Entscheidung über die Schuld absehen.
Außer einer moralischen Bedeutung des Urteils über die Schuld werden der Schuld rechtliche Folgen zugemessen. Das wird vor allem beim Unterhalt und mittelbar bei der Entscheidung über ungleiche Anteile am gemeinsamen Vermögen deutlich.

Deshalb ist das Gericht verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen Folgen eines entsprechenden Antrages der Ehegatten zu unterrichten. Nach Art.60 §1 KRO kann ein Ehegatte, der nicht ausschließlich für schuldig am Scheitern der Ehe befunden wurde und der sich in Armut befindet, vom anderen Ehegatten Mittel zum Unterhalt verlangen, die den plausiblen Bedürfnissen des Berechtigten und den Verdienst- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entsprechen.
Ist aber ein Ehegatte als ausschließlich Schuldig am Scheitern der Ehegemeinschaft befunden worden und würde die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Lebensumstände des unschuldigen Ehegatten nach sich ziehen, kann das Gericht auf Antrag befinden, dass der ausschließlich schuldige Ehegatte im angemessenen Umfang zur Befriedigung der plausiblen Bedürfnisse des unschuldigen Ehegatten verpflichtet wird, obgleich dieser sich nicht in Armut befindet, Art.60 §2 KRO.

Das Scheidungsurteil ist konstitutiv und entfaltet eine ex nunc Wirkung.

© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel

Familienrecht: Unterhaltsansprüche nach polnischem Recht

Der Unterhaltsanspruch im polnischen Recht entsteht aufgrund familiärer Verhältnisse. Dieser Anspruch ist im polnischen Familien- und Sorgerechtskodex (KRO) geregelt.
Nach Art. 128 KRO sind sich Verwandte in gerader Linie, sowie auch Geschwister verpflichtet, Unterhaltsmittel zu gewähren und falls nötig auch angemessene Erziehungsmittel (Unterhaltsverpflichtung). Die Unterhaltspflicht ist ähnlich geregelt wie im deutschen BGB, wonach nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Mit dieser Regelung des Unterhaltsanspruchs trägt der Gesetzgeber der Einstands- und Verpflichtungsgemeinschaft Rechnung. Eine Familie wird hierbei verpflichtet, einander Verantwortung zu übernehmen und die Unterhaltsverpflichtung zwischen Familienangehörigen zu übernehmen.

Art. 129 §1 KRO regelt die Rangfolge der Verpflichtung. Danach belastet die Unterhaltsverpflichtung die Abkömmlinge vor den Eltern und Großeltern und die Eltern und Großeltern vor den Geschwistern.
Nach Art.130 wird auch der ehemalige Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet. Die Verpflichtung eines Ehegatten zur Gewährung der Unterhaltsmittel für den anderen Ehegatten nach der Auflösung oder Unwirksamerklärung der Ehe oder auch nach der Trennung der Ehegatten, geht der Verpflichtung der Verwandten dieses Ehegatten vor.

Der jedoch sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Polen zumeist geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist der minderjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern. Die zentrale Regelung beinhaltet hier die Norm des Art. 133 des polnischen Familien- und Sorgerechtskodex KRO.
Nach Art.133 KRO sind die Eltern dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, soweit es noch nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn das Einkommen aus dem Vermögen des Kindes ausreichend ist, um die Kosten seiner Erziehung und seines Unterhalts zu decken. Die Bemessung des Unterhalts richtet sich nach Art. 135 KRO. Danach richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den plausiblen Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den Einkommens- und Vermögensmöglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten, Art.135 § 1 KRO.
Weiter in § 2 wird normiert, dass die Unterhaltsverpflichtung auch in einer anderen Weise erfüllt werden kann. § 2 des Art. 135 KRO legt dar, dass die Unterhaltsverpflichtung bei einem Kind, welches noch nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch ganz oder teilweise durch persönliche Bemühungen um seinen Unterhalt oder die Erziehung (Betreuung) gewährleistet werden kann.

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist anders als in Deutschland relativ schwierig. Die polnische Rechtsordnung kennt keine der deutschen „Düsseldorfer Tabelle“ vergleichbaren Vorgaben, nach denen die genaue Höhe des Unterhaltsanspruches festgesetzt wird. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung des Richters, der nach eigenem Ermessen die Unterhaltsverpflichtung ausrechnet. Dabei muss er sich an den genauen Gesetzestext halten.
Hierbei kann sich der Richter an einige Ausführungen des Obersten polnischen Gerichts (Sąd Najwyższy - SN) festhalten, der in mehreren Entscheidungen versucht hat die Begriffe der „plausiblen Bedürfnisse“ und „Einkommens- und Vermögensmöglichkeiten“ zu definieren.

Im Beschluss vom 16.12.1987 des Obersten Gerichts (M.P. vom 1988 Nr.6, poz.60) hat das Gericht erklärt, dass „der Begriff der plausiblen Bedürfnisse nicht eindeutig definiert werden kann, weil es kein konstantes Kriterium dafür gibt. Das Ausmaß und die Art der Bedürfnisse ist von den Eigenschaften und der Person des Unterhaltsberechtigten abhängig, wie auch von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen diese Person lebt.“

Die plausiblen Bedürfnisse des berechtigten Kindes berücksichtigen jedoch nur die eigenen Bedürfnisse des Kindes und nicht auch die, der anderen Familienmitglieder.
Das Oberste Gericht in Polen hat es zum Grundsatz gemacht, dass die Kinder das Recht haben in denselben Lebensverhältnissen zu leben (Grundsatz der gleichen Lebensverhältnisse), wie ihre Eltern und das sowohl wenn sie mit den Eltern zusammen leben, als auch wenn sie eine separate Wohnung haben.
Hieraus folgt, dass die Eltern dazu verpflichtet sind, ihren Kindern dieselben Standards zu gewährleisten, in denen sie selbst leben. Das bezieht sich jedoch nicht auf Luxusbedürfnisse des Kindes. Es soll jedenfalls immer der Grundstandard gewährleistet werden, die die Existenz des Kindes garantieren. Das bedeutet im Ergebnis, dass dem Kind stets ausreichende Verpflegung und eine Unterkunft gewährleistet werden muss.

Das Oberste Gericht hat ferner erklärt, was unter den „Einkommens- und Vermögensmöglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten“ zu verstehen ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um das faktisch erzielte Einkommen, sondern auch um jene Einnahmen, die die unterhaltspflichtige Person zusätzlich erzielt oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Möglichkeiten erzielen könnte. Sofern dem Unterhaltsverpflichteten ein Vorwurf z.B. bei bestehender Arbeits- oder Erwerbslosigkeit gemacht werden kann, wird die von ihm selbst verursachte Situation und die daraus folgende verschlechterte wirtschaftliche Lage vom Gericht nicht berücksichtigt.
Andererseits kann von einem Behinderten, insbesondere dann, wenn er in die II. Invalidengruppe eingestuft wurde, nicht verlangt werden, dass er eine Arbeit aufnimmt, die seine physischen Möglichkeiten übersteigt.
Jedoch können die Eltern sich der Unterhaltsverpflichtung nicht unter dem Vorwand entziehen, dass es für sie eine Härte darstellt. Sie müssen auch das kleinste Einkommen mit ihren Kindern teilen.
Zu den Einkommensmöglichkeiten zählt jedes erzielte Einkommen, sei es aus Arbeits- oder Dienstleistungs- oder auch Auftragsverträgen.
Bei der Bemessung der Vermögensmöglichkeiten sind die Einnahmen aus dem Vermögen um die Ausgaben zu minimieren, die zur Erzielung der Einnahmen erforderlich waren. Dabei ist wichtig, dass auch diejenigen Einnahmen festzustellen sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Pflichtigen von diesem erzielbar gewesen wären (fiktives Einkommen).

Unzumutbar ist aber, dass Eltern in die Vermögenssubstanz eingreifen müssen. Es kann daher nicht verlangt werden, dass beispielsweise der Bauernhof oder eine Manufaktur verkauft wird, die die Quelle der Einnahmen der Eltern oder des Unterhaltspflichtigen darstellt. Die Veräußerung von sonstigen Vermögenswerten wie Gemälde, Schmuck ist aber durchaus denkbar.
Die berechtigten Unterhaltsansprüche des Kindes dürfen jedoch nicht zur Armut der Eltern führen. Daher kann die Befriedigung der plausiblen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht „um jeden Preis“ verlangt werden.

Außerdem, wie oben besprochen, kann sich die Unterhaltsverpflichtung in der persönlichen Sorge und Erziehung erschöpfen, Art.135 §2 KRO. In der Regel betrifft dies die Mütter, die ihre Kinder pflegen und betreuen, in dem sie sie versorgen, zur Schule schicken und die Freizeit des Kindes organisieren und so ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.
Die Unterhaltspflicht in Polen endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes. Ihr Fortdauern ist immer eine Einzelfallentscheidung.
In den Fällen, in denen das Kind an einer Hochschule die weitere Ausbildung anstrebt, sind die Eltern verpflichtet, das Kind dabei zu unterstützen. Falls jedoch das Kind gleich mit Volljährigkeit eine Arbeit aufnimmt, wird sich auch selbstverständlich die Unterhaltspflicht entsprechend minimieren oder wegfallen.
Das gleiche gilt, wenn die Regelstudienzeit bei einem volljährigen Kind sich aus selbst verursachten Situationen verlängert oder wenn der Studierende keine Fortschritte im Studium macht und die Examen nicht besteht. Das Erhalten eines Stipendiums ist ohne jegliche Folge für die Unterhaltspflicht. Wenn dass volljährige Kind sich nicht weiterbildet und eine Arbeit aufnehmen kann, sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
Die Unterhaltspflicht fällt dagegen nicht weg, wenn das Kind aufgrund von Behinderung nie im Stande sein wird arbeiten zu gehen.

Vor der Volljährigkeit kann die Unterhaltspflicht nur dann wegfallen, wenn das Kind entsprechende Berufsqualifikationen gewinnt und gleich eine Arbeit aufnimmt, aus der es sich selbst unterhalten kann.

In der Regel entscheidet das Familiengericht bei der Scheidung oder bei der Trennung der Ehegatten automatisch auch über den Unterhalt. Es ist natürlich auch zulässig, dass sich ein Elternteil noch vor einer Trennung oder Scheidung an das Gericht mit einer Klageschrift wendet, um den angemessenen Unterhalt für das Kind geltend zu machen. Da sich die Lebensverhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten ändern können, ist es möglich, dass bestehende gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche umgeändert werden. Zuständig in diesen Fällen ist ebenfalls das Familiengericht, das auf entsprechenden Antrag entweder die Unterhaltsverpflichtung erhöht, senkt oder ganz aufhebt.


© 2007 Udo Blümel Rechtsanwälte