Analytische Materialien

Vermerk zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland




Vermerk zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland

1. Allgemeines

Mit dem Voranschreiten der Festlegung der Europäischen Gemeinschaft, strukturellen und demografischen Entwicklungstendenzen sah sich die Bundesrepublik Deutschland veranlasst, dass geltende Ausländerrecht grundlegend zu überarbeiten.
Mit dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 31.07.2004 wurde eine moderne Kodifikation geschaffen, welche unter anderem den vielfachen Herausforderungen im Zusammenhang mit der deutschen Zuwanderungspolitik gerecht werden soll.
Das Aufenthaltsgesetz löst das Ausländergesetz von 1990 ab, welches fast 15 Jahre wirksam war.
Mit dem neuen Aufenthaltsgesetz wird unter anderem der Zuzug von Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland kodifiziert. Damit wird - im Gegensatz zur alten Rechtslage - für die Beteiligten gesetzlich exakt geregelt, welche Voraussetzungen insoweit gegeben sein müssen. Es besteht überdies die Möglichkeit, Entscheidungen, die von der Administration in diesem Zusammenhang getroffen werden, durch unabhängige deutsche Gerichte überprüfen zu lassen. Grundlegend bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Rechtssicherheit für Ausländer, die einen längerfristigen oder ständigen Aufenthalt in Deutschland zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beabsichtigen, mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wesentlich verbessert hat.


2. Aufenthalt von Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland erteilt werden, wenn hieran
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Nach der Gesetzeslage sind die Voraussetzungen in der Regel dann gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro investiert und 10 neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Allerdings ist eine Aufenthaltserlaubnis Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn diese über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

Bei dem im Gesetzestext gemachten Angaben handelt es sich natürlich nur um allgemeine Gesichtspunkte, weshalb jedes Vorhaben auf den Einzelfall bezogen zu prüfen ist. Grundsätzlich wird man - sicher auch von dem Konzept, welches der selbständigen Tätigkeit zugrunde liegt - bezogen auf die vorgenannten gesetzlichen Anforderungen Abstriche machen können, sofern für die deutsche Wirtschaft und damit für die Bundesrepublik Deutschland positive Auswirkungen erwartet werden können.

Das Verfahren selbst wird bei der zuständigen Ausländerbehörde geführt, nachdem bei der Auslandsvertretung (Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.
Die Auslandsvertretung nimmt diesen Antrag nur entgegen und leitet ihn an die zuständige inländische Ausländerbehörde weiter.

Dort wird das Investitionsvorhaben durch die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die zuständigen regionalen Gewerbehörden und die Industrie- und Handelskammer geprüft.
In dem Zusammenhang sind mit der Antragstellung auf Gewährung der Aufenthaltserlaubnis unter anderem vorzulegen
- Nachweise für die berufliche und fachliche Befähigung des Antragstellers zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit
- bei Ausübung eines Handwerks Nachweis entsprechender Eintragungen in der Handwerksrolle
- Unterlagen zum Umfang, der Art, dem Umsatzvolumen und ggf. der Dauer der angestrebten Tätigkeit
- soweit vorhanden, Geschäftsreferenzen bedeutender Geschäfts- und Handelspartner
- Mitteilung des Ortes, an welchem die angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie
- Nachweise für das Vorhandensein der für die Investition erforderlichen finanziellen Mittel, eventuell auch Gutachten eines Wirtschaftsprüfers.

Im Hinblick auf die konkreten Anforderungen ist es im Vorfeld einer Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnis unseres Erachtens dringend anzuraten, mit den Behörden vor Ort Kontakt aufzunehmen, um sofort die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung zu sichern.
Hierzu ist natürlich eine Kenntnis der regionalen Wirtschaftslage einerseits und eine Kenntnis der zuständigen Behörden bzw. Behördenmitarbeiter notwendig.
Insgesamt stellt sich die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als sehr komplex und für die jeweiligen Berater als außerordentlich arbeitsintensiv dar.

Nach 3 21 IV AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis auf längstens drei Jahre befristet.

b) Die Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Bestand eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Sofern eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, bringt diese eine fortgeschrittene Integration der hiervon betroffenen Personen in der Bundesrepublik zum Ausdruck.

Auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, der demzufolge mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden kann.
Abweichend von den mannigfaltigen Anforderungen, die sich aus § 9 II AufenthG ergeben, kann die Niederlassungserlaubnis in dem hier interessierenden Fall erteilt werden, wenn der Ausländer die mit der Aufenthaltserlaubnis geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklichte und dessen Lebensunterhalt gesichert ist.
Diese gesetzliche Regelung ist sehr liberal, weil § 9 II AufenthG eine Vielzahl von Forderungen aufstellt, die in Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland einem Investor letztlich nicht aufgebürdet werden.
Der Investor muss lediglich nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt, unternehmerisch erfolgreich tätig ist und ggf. eine ausreichende Altersvorsorge für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Fazit
Die zuvor aufgezeigte Rechtslage ist einerseits sehr übersichtlich und durch den Gesetzgeber klar vorgegeben. Andererseits sind eine Vielzahl von Handlungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendig, die von fachlich kompetenten Personen, insbesondere Rechtsanwälten, auszuführen sind.



© 2007 Rechtsanwälte Udo Blümel