Arbeitsgenehmigungen für Ausländer

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ausländer in Deutschland arbeiten?

Wann wird eine Niederlassungserlaubnis für hoch Qualifizierte erteilt?

Was sind hoch qualifizierte Ausländer?

Kann ich als Selbständiger in Deutschland arbeiten?

Was gilt bei einer beabsichtigten unselbständigen Tätigkeit?

Gibt es Ausnahmen von der Arbeitsgenehmigungspflicht?

Was gilt für Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates?




Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ausländer in Deutschland arbeiten?

Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und die verstärkte Zuwanderung von Ausländern in das Bundesgebiet haben eine Neugestaltung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen von Ausländern insbesondere im Hinblick auf Erwerbstätigkeit erforderlich gemacht. In einigen Tätigkeitsbereichen hat sich trotz bestehender Arbeitslosigkeit gezeigt, dass ein Bedarf an qualifizierten Fachkräften und Führungspersonal gegeben ist.
Damit ist eine Steuerung und Begrenzung des Zuzuges von Ausländern nach Deutschland geboten.
Durch das neue Aufenthaltsgesetz werden unter anderem auch die Voraussetzungen, unter denen Ausländer in Deutschland arbeiten dürfen, gesetzlich neu geregelt.

Grundsätzlich benötigen Ausländer für den Aufenthalt in Deutschland einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit sie nicht von der Passpflicht befreit sind.

Ferner bedürfen sie für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Dieser wird in Form eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gewährt.

Während früher für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darüber hinaus noch eine separate Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung notwendig war, wurde durch die neuen gesetzlichen Regelungen dieses doppelte Genehmigungsverfahren geändert.
Nach dem Aufenthaltsgesetz enthält der Aufenthaltstitel heute auch Regelungen zur Erwerbstätigkeit. Grundlage ist ein behördeninternes Zustimmungsverfahren. Hierbei erfolgt eine interne Beteiligung der Arbeitsverwaltung durch die Ausländerbehörde, soweit der Aufenthaltstitel nicht bereits zur zustimmungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Demnach dürfen Ausländer nur beschäftigt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.

Das Aufenthaltgesetz unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln.
Befristete Aufenthaltstitel sind die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit sowie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Einen unbefristeten Aufenthaltstitel stellt die Niederlassungserlaubnis dar.

Wann wird eine Niederlassungserlaubnis für hoch Qualifizierte erteilt?

Die Niederlassungserlaubnis wird in besonderen Fällen hoch qualifizierten Ausländern erteilt, sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Die Zustimmung entfällt, wenn durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann.
Vorausgesetzt wird, dass die Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.

Was sind hoch qualifizierte Ausländer?

Bei hoch qualifizierten Ausländern handelt es sich um Personen, für die in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgrund ihrer überdurchschnittlich hohen Qualifikation ein besonderes wirtschaftliches, wissenschaftliches und gesellschaftliches Interesse, insbesondere auch zur Stärkung und Förderung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes, besteht.

Hierunter fallen Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung.

Durch die Niederlassungserlaubnis erhalten diese hoch qualifizierten Kräfte von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel, der es ihnen ermöglicht, in Deutschland zu arbeiten.

Kann ich als Selbständiger in Deutschland arbeiten?

Durch die Neugestaltung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen hat die Zuwanderung von Selbständigen eine eigenständige separate gesetzliche Regelung erhalten.
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn hier ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Neben der Geschäftsidee, den Erfahrungen des Unternehmers, der Höhe des Kapitaleinsatzes etc. werden die Voraussetzungen in der Regel erfüllt, wenn das Investitionsvolumen mindestens 1 Million EUR beträgt und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 10 Arbeitsplätze schafft.

Eingeschränkt werden diese Regelungen dadurch, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern über 45 Jahre nur erteilt wird, wenn diese über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.

Darüber hinaus ist die Aufenthaltserlaubnis auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf kann jedoch eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, die erteilt wird, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist und die ausgeübte Tätigkeit Erfolg hat.

Was gilt bei einer beabsichtigten unselbständigen Tätigkeit?

Nach dem Aufenthaltsgesetz orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen (§ 18 Abs. 1 Ausländergesetz).

Eine Beschäftigung eines Ausländers im Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt und dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.
Soweit nach den gesetzlichen Regelungen nicht bereits eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit besteht, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese wird erteilt, wenn keine Nachteile für den Arbeitsmarkt zu erwarten sind und die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortet werden kann.

Gibt es Ausnahmen von der Arbeitsgenehmigungspflicht?

Von der Arbeitsgenehmigungspflicht sind Personen befreit, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit lediglich deklaratorisch im Aufenthaltstitel vermerkt wird. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Aufenthaltstitel zugleich zur Aufnahme einer selbständigen wie einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt wie z.B. die einem Studenten oder Schüler erteilte Aufenthaltserlaubnis, die einem aus dem Ausland übernommenem Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis, die einem Asylberechtigten oder Flüchtlingen erteilte Aufenthalterlaubnis etc.

Was gilt für Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates?

Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern sind nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit. Diese stehen EWR-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen rechtlich gleich.

Für Angehörige aus neuen EU-Mitgliedsstaaten gilt das allgemeine Freizügigkeitsrecht mit Einschränkungen ebenfalls. Ihren Aufenthalt müssen sie jedoch aus eigenen Mitteln finanzieren und dürfen ohne Genehmigung keine unselbständige Tätigkeit aufnehmen.