Verantwortlichkeiten des Pflegepersonals

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens




Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens

Im Bereich der Pflege sind Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Pflegepersonals sowie der Aufsichtspersonen und der Heimleitung in der letzten Zeit von besonderem öffentlichen Interesse gekennzeichnet. Dabei haben die Delikte gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eine besondere Bedeutung.

Hin und wieder wird in der tagtäglichen Presseerstattung übersehen, dass in Pflegeeinrichtungen überwiegend Menschen betreut werden, die dort ihren Lebensabend verbringen. Natürlich muss es Aufgabe der Pflegeeinrichtung sein, das Selbstbestimmungsrecht des zu Pflegenden zu garantieren, dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu schützen bzw. wiederherzustellen. Allerdings kann eine Verpflichtung zur Lebenserhaltung / Lebensverlängerung nicht unter allen Umständen angenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich ein Mensch in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 2 GG zum Sterben entschlossen hat. Nach BGH, NJW 2005, 2385 ist eine künstliche Ernährung, die gegen den verbindlich geäußerten Willen des Betroffenen zur Lebensverlängerung durchgesetzt worden ist, rechtswidrig.

Die Aufgabe von Pflegeheimen besteht in der Regel darin, den Insassen bis zum Tod ein Leben und Sterben in Würde zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass insbesondere in diesen Einrichtungen die Art des Sterbens zuzulassen ist, welche durch den Heimbewohner in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts gewählt worden ist. Ggf. besteht die Verpflichtung der Pflegeeinrichtung darin, die vom Heimbewohner gewählte Art des Sterbens palliativ unterstützen zu müssen.
Natürlich können alle Rechtsfragen, die die Ausübung und die Ausführung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen am Ende seines Lebens betreffen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände entschieden werden. Hieraus folgt, dass dieser Beitrag bezogen auf den Einzelfall allenfalls Lösungsanregungen nicht aber die Lösung beistellen kann.

Für nähere Einzelheiten zu besonders signifikanten Problemen, die sich bei der Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber in der Pflege tätiger Personen ergeben können, klicken Sie bitte auf nachstehenden

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Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung von Berufen im Bereich des Pflegewesens - Ein Überblick -


© 2008 Udo Blümel Rechtsanwälte