Allgemeines zum Erbrecht

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Wie ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten geregelt?

Welches Vermögen gehört nicht zum Nachlass?

Muss die Erbschaft angenommen werden?

Was ist ein Erbschein?

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben




Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder ein vorhandenes Testament etwa wegen des Verstoßes gegen Formvorschriften ungültig ist.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen, die insbesondere im BGB niedergeschrieben sind, wird der Erblasser von seinen Verwandten beerbt. Dabei erben die nächsten Verwandten des Erblassers, z. B. Kinder und Enkel, vor weiter entfernten Verwandten, wie z. B. Neffen oder Nichten. Nähere Verwandte schließen die weiter entfernten Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus.

Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert geregelt, denn Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Nach den Bestimmungen des am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes hat auch der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche.
Nach den Regelungen des Deutschen Erbrechtes sind die Verwandten des Erblassers in 5 Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
Hierbei gilt grundsätzlich, dass der Verwandte der nachfolgenden Ordnung stets dann als Erbe berufen ist, wenn der Verwandte der vorhergehenden Ordnung weggefallen ist.
Sofern keine Verwandten des Erblassers festgestellt werden können, erbt der Fiskus.
Damit ist stets ein Erbe feststellbar.
Folgende Grundregeln gelten bei der gesetzlichen Erbfolge.
Die Abkömmlinge des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung. Sie erben zu gleichen Teilen.
Der 2. Erbordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an, wobei die Eltern im Erlebensfall allein und zu gleichen Teilen erben. Bei Wegfall eines Elternteils tritt an dessen Stelle dessen Abkömmling.
Gleiches gilt für die gesetzliche Erbfolge der 3. Ordnung.
Urgroßeltern und entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben der 4. und 5. Ordnung.
Sofern diese den Erbfall nicht erleben, so erbt von deren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Sofern ein Erbe in den ersten drei Ordnungen verschiedenen Stämmen angehört; er ist demnach mit dem Erblasser mehrfach verwandt; behält er den ihm in jedem dieser Stelle zufallenden Anteil als besonderen Erbteil.

Wie ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten geregelt?

Der Ehegatte des Erblassers ist dann zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn der verstorbene Ehegatte nicht bereits einen Antrag auf Ehescheidung oder Eheaufhebung erhoben hatte.
Ohne Beachtung des Güterstandes, in welchem der Erblasser gelebt hat, erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern zu ½ der Erbschaft.
Wenn weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, fällt dem überlebenden Ehegatten die gesamte Erbschaft zu.

Besonderheiten gelten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Ausgleich des Zugewinns wird grundsätzlich dadurch verwirklicht, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht wird, wobei unerheblich bleibt, ob während der Ehe ein konkreter Zugewinn erzielt worden ist.

Im Falle der Gütertrennung sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen berufen. Ansonsten verbleibt dem überlebenden Ehegatten ¼ des Nachlasses in jedem Fall.

Welches Vermögen gehört nicht zum Nachlass?

Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort Einschränkungen, wo zum Vermögen des Erblassers die höchstpersönlichen Rechte gehören. So sind beispielsweise Rentenansprüche und Unterhaltsansprüche des Erblassers als höchstpersönliche Rechte nicht vererblich.

Zum Nachlass gehören nicht nur werthaltige Nachlassgegenstände. Dem Nachlass sind auch die gegen den Nachlass lautenden Schulden des Erblassers, die so genannten Nachlassverbindlichkeiten, zu zuordnen.

Muss die Erbschaft angenommen werden?

Ist man in einem Testament oder Kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe vorgesehen, tritt man mit Todesfall des Erblassers zunächst von Gesetzes wegen in die Erbenstellung ein. Stellt man jedoch später fest, dass der Nachlass etwa überschuldet ist, hat man die Möglichkeit, die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht binnen einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Die 6-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist.

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht eines Erben. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, den der Erbe aber auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter sowie Gläubiger des Erben stellen können. Der Inhalt des Erbscheins gibt Auskunft über den Erben, die Größe seines Erbteils und eventuell vorhandene Beschränkungen. Der Erbschein kann wieder vom Gericht eingezogen werden, wenn der Erbschein zu Unrecht oder mit falschem Inhalt ausgestellt wurde.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben

1. Annahme

Da gemäß §§ 1922, 1942 BGB das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod automatisch auf die Erben übergeht, ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Erben nicht erforderlich.
Regelmäßig erfolgt die Annahme der Erbschaft durch die Beantragung des Erbscheins oder durch Erklärung gegenüber den Miterben oder Gläubigern und eher selten durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Einer besonderen Form bedarf es für die Annahmeerklärung daher nicht. Insbesondere ist eine Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes oder durch eine entsprechende notariell beglaubigte Erklärung nicht erforderlich, Da mit dem automatischen Eintritt der Erbschaft nicht nur der vermögenswerte Nachlass wie Barvermögen, Grundstücke oder Forderungen des Erblassers sondern auch dessen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Schulden) übergehen, sollten die Erben vor der Abgabe von Erklärungen oder Anträgen, die als Annahme der Erbschaft verstanden werden können, sich zunächst eingehend über den Nachlass als Ganzes informieren. Haben die Erben nämlich durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärungen die Erbschaft angenommen, haften sie auch für die Schulden des Erblassers. Dies kann insbesondere dann zum Nachteil werden, wenn die Schulden bzw. Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigen bzw. solches nicht vorhanden ist. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nämlich nicht mehr möglich, wenn das Erbe angenommen wurde oder wenn die in § 1944 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegte Ausschlagungsfrist von 6 Wochen abgelaufen ist (§ 1943 BGB).

Ist die Annahme erklärt worden, z.B. durch Stellen eines Erbscheinsantrages, kann diese nur unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden.
Zum Einen bedarf es einer Anfechtungserklärung, die zu Protokoll des örtlich zuständigen Nachlassgerichtes oder bei einem Notar abzugeben ist (§ 1955 BGB). Ein einfacher Brief an das Gericht oder ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwaltes genügen hierfür nicht.
Darüber hinaus bedarf es eines Anfechtungsgrundes im Sinne der Regelungen in §§ 119, 120, 123 BGB. In Betracht kommt z.B. ein Irrtum über die Höhe des jeweiligen Erbanteils (vgl. OLG Hamm, NJW 1966, 1080), über die Beschränkung durch Auflagen, Testamentsvollstreckung oder Nacherbeneinsetzung, über angenommene Belastungen des Erbes oder die irrige Annahme, der Nachlass sei nicht überschuldet. Dem gegenüber stellt indes der Irrtum über den Wert des Nachlasses oder einzelner Gegenstände keinen Anfechtungsgrund dar (vgl. Bayerisches OLG, NJW-RR 1995, 904 bei Annahme von Bauland anstatt Ackerland).

Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB). Anfechtungsberechtigt ist der Erbe, dessen fehlerhafte Vorstellungen Ursache für die von ihm erklärte Annahme der Erbschaft waren.

Ist die Anfechtung wirksam erklärt worden, gilt dies als Ausschlagung der Erbschaft, so dass eine weitere Berücksichtigung des anfechtenden Erben nicht mehr erfolgt.

2. Ausschlagung

Wollen Erben den ihnen automatisch zufallenden Nachlass, z.B. wegen Überschuldung, nicht annehmen, müssen sie dies innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalles der gesetzlichen Erbfolge bzw. Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht bei testamentarischer Erbfolge erklären (§§ 1944, 2260 BGB). Soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB 6 Monate.

Die Ausschlagungserklärung ist ebenfalls formgebunden, so dass ein einfacher Brief an das Nachlassgericht hierfür nicht ausreicht. Gemäß § 1945 BGB ist die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) abzugeben. Die Niederschrift des Nachlassgerichtes erfolgt nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Soll die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten erklärt werden, bedarf es einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist eingereicht werden muss (§ 1945 Abs. 3 BGB).

Als örtlich zuständiges Gericht gilt das Nachlassgericht, das für die Erteilung des Erbscheines zuständig wäre, mithin das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. In der Praxis besteht Uneinigkeit in den Fällen, in denen die Ausschlagungserklärung gegenüber dem örtlich unzuständigen Nachlassgericht abgegeben wird, insbesondere dann, wenn dieses Gericht die Erklärung annimmt und nicht zurückweist oder ablehnt. Zur Vermeidung der Versäumung der Ausschlagungsfrist sollte daher zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten genau geprüft werden, welches das zuständige Nachlassgericht ist.

Wird durch einen Erben wirksam die Ausschlagung erklärt mit der Folge, dass der automatische Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, und die Erbschaftsverteilung so erfolgt, als gäbe es den Ausschlagenden nicht (§ 1953 BGB), kann dies jedoch nicht unter einer Bedingung oder nur hinsichtlich eines Teils des Nachlasses erfolgen. Die Ausschlagung gilt mithin für den gesamten Nachlass und nicht z.B. nur hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Schulden.
Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen der gesetzliche Erbe zugleich auch im Testament bedacht wurde. Dieser kann die Erbschaft aus dem Testament ausschlagen und nur die gesetzliche Erbfolge annehmen (§§ 1984, 1949 Abs. 2 BGB). Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn nach dem Testament die Erbschaft mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden ist.

Auch die erklärte Ausschlagung der Erbschaft unterliegt der Möglichkeit der Anfechtung innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB).
Für die wirksame Anfechtung einer Ausschlagungserklärung bedarf es einer zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts erfolgten Erklärung des Erben sowie eines Anfechtungsgrundes wie z.B. die irrtümliche Annahme, dass der Nachlass überschuldet sei. Nicht ausreichend hierfür sind jedoch irrtümliche Vorstellungen über den Wert des Nachlasses (vgl. Kammergericht, Rechtspfleger 1992, 158).

Wird die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt, kann diese nach § 1956 BGB in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt mithin ebenfalls 6 Wochen und hat durch eine Anfechtungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes oder bei einem Notar zu erfolgen (§ 1955 BGB). Denkbar wäre hier der Fall, dass der Erbe nicht wusste, dass er durch Versäumung der Ausschlagungsfrist sein Anfechtungsrecht verliert.