Der Erbschein

1. Was ist ein Erbschein ?

2. Wann ist ein Erbschein erforderlich ?

3. Wie erfolgt die Erteilung des Erbscheins ?

4. Erbscheineinziehung




1. Was ist ein Erbschein ?

Ein Erbschein ist ein gerichtliches Zeugnis, das Auskunft über die erbrechtlichen Verhältnisse, namentlich den Erben, sein Erbrecht und - soweit er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist - über die Größe des Erbteils Auskunft gibt (§ 2353 BGB). Die Erteilung des Erbscheins erfolgt durch das jeweils zuständige Nachlassgericht auf Antrag des Erben.

2. Wann ist ein Erbschein erforderlich ?

Der Erbschein dient dem Erben als Nachweis seiner Erbenstellung gegenüber Dritten.
Er begründet jedoch nicht die Erbenstellung als solche, da der Nachlass dem Erben automatisch mit dem Todesfall des Erblassers anheim fällt (§ 1922 BGB). Der Erbe wird somit auch Eigentümer des Nachlasses, wenn er nichts vom Tod weiß. Auch der Besitz am Nachlass geht auf den Erben über (§ 857 BGB). Hieraus folgt automatisch, das der Erbe sein Erbe ausdrücklich ausschlagen muss, will er dieses nicht antreten (Erbauschlagung).

Nicht in jedem Falle bedarf es aber der Erteilung eines Erbscheins. Die Beurteilung hängt von dem jeweiligen Nachlass ab.
So ist ein Erbschein nicht erforderlich, soweit der Erbe bereits im Besitz des Nachlasses oder Teilen hiervon ist Ferner, wenn dieser sich im Besitz Dritter befindet, die ohne Zweifel an der Erbberechtigung die Gegenstände an den Erben herausgeben.

Die Erteilung eines Erbscheins wird jedoch immer dann notwendig sein, wenn die Erbenstellung in Zweifel gezogen wird bzw. ein Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist. Letzteres ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, für die sich der Erbe im Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen will. Ferner wird ein Nachweis immer dann erforderlich sein, wenn der Erbe Verfügungen oder notwendige Handlungen über die Papierdepots, Bankguthaben oder Schließfächer vornehmen will, die auf den Namen des Erblassers lauten. Entbehrlich ist ein Erbschein aber dann, wenn dem Erben ihm vom Erblasser erteilte Vollmachten vorliegen.

3. Wie erfolgt die Erteilung des Erbscheins ?

a) Antrag / Nachweise

Die Erteilung des Erbscheins erfolgt im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens, für das zunächst gemäß der gesetzlichen Regelung in § 2353 BGB ein Antrag notwendig ist. Antragsberechtigt sind der oder die Erben, im Falle der Erbausschlagung durch diese die Nacherben ab Eintritt des Nacherbfalles, die Ersatzerben aber auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlassinsolvenzverwalter.
Ein Antrag kann auch durch das erbende nicht eheliche Kind gestellt werden.

Dem gegenüber nicht antragsberechtigt sind Personen, die nur einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis beanspruchen können, da diese nicht Erben sind. Deren Anträge müssen daher kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei und kann mithin entweder schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gegeben werden. Eine Antragstellung durch einen Notar ist nicht notwendig.

Im Antrag hat der Erbe bzw. der Antragsteller anzugeben, welche Erbquote er beansprucht. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, ist ihm der Rechtspfleger des Nachlassgerichtes hierbei behilflich.

Beruft sich der Erbe bei Antragstellung auf die gesetzliche Erbfolge, hat er im Antrag genau seine Verwandtschaftsverhältnisse darzulegen und durch Vorlage geeigneter Belege, wie Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden vorzulegen (§ 2356 BGB). Fehlende Urkunde können kostenpflichtig beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Will sich der Erbe auf ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, muss er im Antrag diese Verfügung genau bezeichnen und das Original dieser Verfügung - soweit nicht dem Nachlassgericht bereits übersandt oder vorliegend - einreichen, § 2259 BGB. Befindet sich die Verfügung bereits in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht, bedarf es einer Einreichung nicht.

Zum Zwecke des Nachweises, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und in Ansehung der übrigen, nach den Regelungen in §§ 2354, 2355 BGB erforderlichen Angaben, hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Soweit das Nachlassgericht eine Versicherung nicht für erforderlich erachtet, kann es diese erlassen.

b) Zuständigkeit

Das für die Erbscheinserteilung zuständige Gericht, an das der Erbscheinsantrag zu stellen ist, ist das jeweilige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte, §§ 72 ,73 Abs. 1 FGG.
Die Erteilung erfolgt zuständigkeitshalber durch den Richter, sofern ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 Rechtspflegergesetz), anderenfalls durch den Rechtspfleger.

c) Verfahren

Die Ermittlung des für den Erbfall maßgeblichen Sachverhaltes, die Feststellung der Erben sowie die Auslegung vorhandener Testamente bzw. Prüfung der Erbverträge und die Klärung der Testierfähigkeit hat das zuständige Nachlassgericht von Amts wegen vorzunehmen (§ 2358 BGB, § 12 FGG).
Hierbei hat es in Betracht kommenden Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Dies sind alle gesetzlichen Erben bei gesetzlicher Erbfolge; bei einem Privattestament diejenigen, die bei Unwirksamkeit dieses Testaments gesetzliche Erben sein würden (§ 2360 Abs. 2 BGB).
Einer Anhörung möglicher gesetzlicher Erben bei einem notariellen Testament bzw. einem Erbvertrag bedarf es aber nicht, es sei denn, diese erheben nach Kenntnis des notariellen Testaments bzw. des Erbvertrages Einwendungen dagegen.

Häufig kommt es vor, dass von gesetzlichen Erben, die durch das Testament bzw. den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, oder von sonstigen Personen Bedenken gegen die eigenhändige Unterzeichnung der Verfügungen durch den Erblasser oder dessen Testierfähigkeit erhoben werden. Bei entsprechenden Anregungen wird das Gericht Begutachtungen durch Sachverständige oder Vernehmungen aus dem Umfeld des Erblassers wie Pflegepersonal, Angehörige oder den Hausarzt veranlassen.
Unter Umständen können die Beteiligten an dem Beweistermin des Gerichts teilnehmen. Sie sind aber in jedem Fall über das Ergebnis zu informieren und hierzu anzuhören. Bei entsprechender Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses besteht zudem ein Einsichtsrecht in die jeweiligen Nachlassakten (§ 34 FGG).

Sind keine Erben feststellbar, kann das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter zur Ermittlung von Erben bestellen oder dies selbst vornehmen, sofern ein Nachlass vorhanden ist.
Es gibt aber auch Personen, die sich gewerblich mit der Suche nach Erben befassen (Erbsucher-Genealogen). Eine anteilig nach dem Wert der Erbschaft bemessene Vergütung können diese jedoch nur dann beanspruchen, wenn dies im Wege einer Honorarvereinbarung vereinbart wurde (vgl. BGH, FamRZ 2000, 217).

Nach den Regelungen der §§ 1936, 1964 BGB erbt einen gegebenenfalls vorhandenen Nachlass das jeweilige Bundesland, sofern Erben oder sonstige Verwandte nicht festgestellt werden können.

Da die Erbfolge durch Verfügungen des Erblassers selbst oder sonst durch Gesetz bestimmt wird, sind eventuelle Einigungen der Erben untereinander über das Erbe oder Teile hiervon unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei unklaren Verfügungen des Erblassers auch durch entsprechende Auslegung seiner Verfügungen nicht zweifelsfrei eine Erbfolge und eine Verteilung des Nachlasses bestimmt werden können. Das Nachlassgericht wird in diesem Fall der Einigung bzw. der Auslegung der Verfügung des Erblassers im Sinne der Einigung zustimmen - Auslegungsvertrag (BGH, NJW 1986, 1812).

Bei einer notariell beurkundeten Einigung der Erben kann eine Erbteilsübertragung im Sinne der Regelungen in §§ 2033, 2371 oder 2385 BGB vorliegen.

d) Entscheidung des Nachlassgerichts und Rechtsmittel

Hat das Nachlassgericht alle zur Feststellung der Erben erforderlichen Tatsachen ermittelt und hält es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt, erteilt es einen Erbschein, § 2359 BGB.
Bei mehreren Erben erteilt das Nachlassgericht bei entsprechender Beantragung einen Gemeinschaftlichen Erbschein, aus dem sich die Erben und ihre Erbteile ergeben. Haben nicht alle Erben einen Antrag gestellt, hat der Erbschein die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 2357 BGB).

Soweit eine Entscheidung mangels vollständiger Unterlagen oder anderweitiger Hindernisse nicht möglich ist, wird durch das Nachlassgericht eine Zwischenverfügung mit einer Frist zur Beibringung der fehlenden Unterlagen gesetzt.

Bestehen für eine abschließende Entscheidung des Nachlassgerichts noch Zweifel, kann das Gericht einen Vorbescheid erlassen, der einen bestimmten Erbschein ankündigt und eine Anfechtungsfrist festsetzt. Erfolgt keine Rechtsmitteleinlegung (Beschwerde), erteilt das Nachlassgericht nach Ablauf der gesetzten Frist den angekündigten Erbschein. Anderenfalls erfolgt eine Nachprüfung des beabsichtigten Erbscheins durch die nächst höheren Instanzen.

Ist ein Erbscheinsantrag unzulässig oder die Erbfolge nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, weist das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag ab.

Nachteilige Entscheidungen des Nachlassgerichts können durch den Antragsteller mit der Beschwerde angefochten werden (§ 11 Rechtspflegergesetz, § 19 FGG) und zwar unabhängig davon, ob diese durch einen Richter oder einen Rechtspfleger getroffen worden sind.
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) oder dem übergeordneten Landgericht. Der Einhaltung einer Frist bedarf es nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts ist wiederum ebenfalls mit einer Beschwerde zum jeweiligen Oberlandesgericht angreifbar. Auch hierfür bestehen keine Fristen.

Für das erste Beschwerdeverfahren ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich. Gleiches gilt auch, soweit die weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben wird. Die Beschwerdeeinlegung mittels Schriftsatz kann jedoch nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen (§ 29 Abs. 1 FGG).

Bei Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite zu erstatten (§ 131 Kostenordnung, § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG).

Soweit im Rechtsmittelverfahren ein Erbschein erteilt wurde, ist dieser nicht mehr angreifbar, sondern kann nur noch auf Antrag eingezogen werden.

e) Kosten

Das Verfahren zur Erbscheinserteilung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses, der sich wiederum nach dem Wert abzüglich der Verbindlichkeiten berechnet. Die Ermittlung des Nachlasswertes erfolgt durch das Nachlassgericht von Amts wegen, weshalb durch das Gericht entsprechende Formulare an den Antragsteller übersandt werden, in die dieser die einzelnen Nachlassgegenstände wertmäßig sowie vorhandene Verbindlichkeiten einträgt. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist der jeweilige Verkehrswert. Dies gilt auch für im Nachlass befindlichen Grundbesitz, wobei jedoch eine Berechnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unzulässig ist. Bei Mietshäusern berechnet sich der Verkehrswert aus der Nettomiete nach dem Ertragswertverfahren, wobei regelmäßig von einem Ertragswert vom 12,5-fachen der Jahresnettomiete ausgegangen werden kann.

In der Regel erfolgt die Erhebung von zwei Gebühren, wobei eine Gebühr für die notwendige Eidesstattliche Versicherung für die Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben anfällt. Verzichtet das Gericht auf diese Versicherung, sollte auf den Erlass dieser Gebühr geachtet werden.

In besonderen Fällen können Gebührenprivilegien bestehen, so z.B. wenn es um einen bestimmten Erbschein nur für sozialrechtliche Zwecke geht. Diese sind gemäß § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei.

4. Erbscheineinziehung

Ist durch das Nachlassgericht ein Erbschein erteilt worden und Rechtsmittel gegen diesen nicht mehr möglich, können diese nur noch durch Einziehung unwirksam werden. In Betracht kommt dies bei bestehender oder vermeintlicher Unrichtigkeit des Erbscheins.

Die Einziehung erfolgt auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht, wobei die Einhaltung einer Frist zur Antragstellung nicht notwendig ist. Auch nach längerer Zeit ist daher ein entsprechender Antrag möglich.
Nach Prüfung der Einwendungen wegen Unrichtigkeit des Erbscheins, die sich z.B. aus inhaltlichen Fehlern (falsche Erben oder Erbteile), Nichtberücksichtigung neuer Testamente, Testamentsanfechtungen oder Testierfähigkeit des Erblassers ergeben können, erfolgen durch das zuständige Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die Sachverhaltsermittlungen.
Auch hier erfolgt wiederum die Anhörung der Beteiligten.

Soweit der ursprünglich erteilte Erbschein nach den neuerlichen Feststellungen des Nachlassgerichts tatsächlich unrichtig ist, wird dieser durch Beschluss eingezogen (§ 2361 BGB). Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. In diesem Fall wird der Besitzer des Erbscheins aufgefordert, diesen innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht abzugeben. Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, erklärt ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos, der im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt zu machen ist. Nach Ablauf der Monatsfrist durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern wird die Kraftloserklärung wirksam.

Der Beschluss zur Einziehung des Erbscheins ist mit der Beschwerde anfechtbar. Sobald der Erbschein jedoch an das Nachlassgericht abgegeben wurde, kann der Einziehungsbeschluss nicht mehr angegriffen werden. In diesem Fall muss ein neuer Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt werden.