Unterhalt / Vermögen

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Welche Güterstände gibt es?

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Wiederheirat – Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung




Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Unterhaltsansprüche werden in folgenden Fällen geschuldet:

- Zwischen Ehegatten bei bestehender Ehe
- Zwischen Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe
- Zwischen Verwandten in gerader Linie

Der Ehegatte des Bedürftigen ist vor allen anderen unterhaltspflichtig. Erst wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, kommen die Verwandten für den Unterhalt auf. Von den Verwandten sind zunächst die Kinder unterhaltspflichtig. Erst wenn auch diese nicht in der Lage sind Unterhalt zu leisten, werden die Eltern unterhaltspflichtig.

Welche Güterstände gibt es?

Das in den §§ 1363-1563 BGB geregelte eheliche Güterrecht kennt drei Güterstände:

1. Die Zugewinngemeinschaft

Das Vermögen der einzelnen Ehepartner wird nicht gemeinschaftliches Vermögen, sofern dies vor oder nach der Ehe erworben wurde oder ein Ehepartner Gegenstände geschenkt oder geerbt hat. Der Zugewinn aber, den die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, wird bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners ausgeglichen.

2.Die Gütertrennung

Die Vermögensbereiche beider Ehegatten sind getrennt und werden von jedem selbst verwaltet.

3. Die Gütergemeinschaft

Das vor der Ehe vorhandene und das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner wird zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehepartner.
Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen geschiedener Ehegatten und ohne Rücksicht auf den Güterstand wird bei der Ehescheidung grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um dem während der Ehe nicht oder nur weniger verdienenden Ehegatten, z. B. einer Hausfrau, einen gerechten Anteil an der Altersversorgung zukommen zu lassen. In einem Ehevertrag können die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs festlegen.

nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Wiederheirat – Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung

Grundsätzlich ist es so, dass sich die Unterhaltspflicht zwischen (geschiedenen) Eheleuten aus dem Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen ergibt (vgl. BVerfG FamRZ 81, 745). Eine Wiederheirat des Unterhaltsverpflichteten schließt daher auf Seiten des Unterhaltsberechtigten den Unterhaltsanspruch nicht aus.

Die gesetzliche Grundlage für Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Eheleuten findet sich in §§ 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sinn und Zweck der Regelungen des nachehelichen Ehegattenunterhaltes ist es, das während bzw. durch die Ehe erreichte Lebensniveau und den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, soweit der Unterhaltsberechtigte dies nicht aus eigener Kraft erreichen kann.

Maßgeblich für das Bestehen und die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse, die durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren während der Ehezeit mitbestimmt werden.
Demnach bestimmt sich die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltshöhe nach den die Ehe prägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs sind die ehelichen Lebensverhältnisse, mithin die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, zu Grunde zu legen. Nach Rechtskraft der Scheidung eintretende Einkommens- oder Vermögensverbesserungen sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits während der Ehe, das heißt vor der Scheidung, absehbar waren und somit die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. In Betracht kommen hierbei z.B. nach der Scheidung eintretende Vermögensgewinne, deren Grundlagen bereits während der Ehezeit geschaffen wurden (z.B. gemeinsamer Aufbau einer Firma, die nach der Scheidung bei einem Ehegatten verbleibt und erst danach Gewinne erzielt).
Andererseits können hierunter auch Fälle fallen, in denen ein Ehegatte aufgrund gesundheitlicher Probleme (u.a. Krankheiten) erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, die ihm eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards oder auch eine dies sichernde Erwerbstätigkeit nicht mehr ermöglichen. Hier besteht eine Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten, soweit die gesundheitliche Entwicklung (Krankheitsverlauf) des anderen Ehegatten während der Ehe bereits absehbar war.
Schließlich kann sich eine Unterhaltsverpflichtung daraus ergeben, dass ein Ehegatte zugunsten der „Karriere“ des anderen Ehegatten seine eigene berufliche Entwicklung aufgibt und den anderen dadurch unterstützt, dass er sich um Haushalt, Kinder etc. kümmert – ihm also den „Rücken frei hält“ (z.B. die Unternehmersgattin, d.h. die Ehefrau des Managers, die als Hausfrau Haus und Kinder versorgt). Sie partizipiert während der Ehe vom finanziellen Erfolg des Ehegatten durch den dadurch möglichen Lebensstandard, den sie nach der Scheidung ggf. aus eigener Kraft nicht mehr halten kann.

Soweit nach der Scheidung eintretende Änderungen u.a. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Ehegatten nicht zu berücksichtigen sind, da sie ihre Grundlage nicht in der Ehezeit haben bzw. die Ehe prägten, sind sie ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.
Hieraus folgt, dass die Vermögensverhältnisse der neuen Ehegattin bei Wiederheirat für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin außer Betracht zu bleiben haben. Dies gilt auch für mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteile des pflichtigen Ehegatten. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Praxis, den Steuervorteil bei Wiederheirat als unterhaltspflichtiges Einkommen im Verhältnis zum geschiedenen Ehepartner zu berücksichtigen, als verfassungswidrig erklärt (vgl.BVerfG, NJW 2003, 3466). Steuervorteile, die der Gesetzgeber ausschließlich der neuen Ehe eingeräumt hat, dürfen daher nicht über die Unterhaltsberechnung dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, mithin diesen nicht erhöhen.

Eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen an dessen geschiedene Ehefrau käme nur dann in Betracht, wenn der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnende Unterhaltsbetrag auf Grund verminderter Leistungsfähigkeit, das heißt fehlenden ausreichenden eigenen Einkommens, bislang nicht in voller Höhe gezahlt wurde. Soweit sich durch die Einsparung von eigenem Einkommen durch Beteiligung der neuen Ehefrau an den gemeinsamen Haushaltskosten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht und ihm dadurch die Zahlung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechneten vollen Unterhaltsbetrages möglich ist, würde dies zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnenden vollen Unterhaltsbetrages führen.
Daraus folgt, dass sich seine Unterhaltszahlungen nicht erhöhen, soweit er bereits jetzt auf Grund vorhandener Leistungsfähigkeit den vollen Unterhaltsbetrag an seine geschiedene Frau geleistet hat.
Da auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine Wiederheirat regelmäßig ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist, kann es sein, dass Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau nebeneinander bestehen können. Dies folgt daraus, dass auch die neue Ehe unter den Schutz des geltenden Grundsatzes der (nachwirkenden) Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen fällt.

Eine Wiederheirat auf Seiten des Unterhaltsberechtigten führt dagegen in der Regel zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten. Gleiches gilt auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte aufgrund eigener ihm möglicher Erwerbstätigkeit seinen angemessenen Lebensunterhalt allein bestreiten kann, dies aber nicht realisiert.
Schließlich kann unter Umständen bei einer Scheidung der neuen Ehe nach vorheriger Wiederheirat die ursprüngliche Unterhaltsverpflichtung des ersten Ehegatten wiederaufleben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Vorstehendes nur allgemein gelten kann. Eine Beurteilung im konkreten Einzelfall bedarf daher einer – mitunter umfangreichen – Prüfung aller für diesen Fall in Betracht kommender Umstände.