Letztwillige Verfügungen

Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an Träger, Mitarbeiter stationärer und ambulanter Pflegedienste sowie an Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Testament




Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an Träger, Mitarbeiter stationärer und ambulanter Pflegedienste sowie an Beschäftigte im öffentlichen Dienst

1. Die Schenkung und Zuwendung von Todes wegen

a) Schenkung
Juristisch wird unter einer Schenkung die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensvorteils verstanden.
Demnach kann Gegenstand einer Schenkung ein Vermögenswert sein, der dem Vermögen des Schenkers entstammt und eine Bereicherung des Beschenkten zur Folge hat.
Praktisch kann eine Schenkung bereits dann gegeben sein, wenn jemanden zum Beispiel ein zinsloses Darlehen gewährt oder aber eine bereits bestehende Forderung erlassen wird.
Hingegen ist zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung keine Schenkung, sondern wird juristisch als Leihe behandelt (u.a. BGHZ 82, 354).

Die Schenkung selbst wird durch die Unentgeltlichkeit der Übertragung des Vermögens geprägt. Zur Unentgeltlichkeit der Zuwendung muss zwischen dem Schenker und dem Beschenkten Übereinstimmung vorhanden sein.
Eine Vereinbarung über Unentgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Zuwendung als Belohnung für eine persönliche Betreuung (sog. belohnende Schenkung) erfolgt.
Immer dann, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor.
Allerdings kann eine gemischte Schenkung gegeben sein. Von einer gemischten Schenkung spricht man dann, wenn der Beschenkte für die von ihm erlangte Zuwendung zum Teil eine Gegenleistung erbringen muss, das heißt, lediglich ein Teil der Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Hin und wieder kann es in der Praxis Probleme zu der Frage geben, ob nun eine Schenkung vorliegt oder nicht.

b) Zuwendungen von Todes wegen
Bei Zuwendungen von Todes wegen kann es sich um testamentarische Zuwendungen, aber auch um Schenkungsversprechen von Todes wegen handeln.

Unter einer testamentarischen Verfügung versteht man eine einseitige Verfügung des Erblassers von Todes wegen, mit welcher dieser bestimmt, wer nach seinem Tod die Rechtsnachfolge in sein Vermögen antreten soll.
Mit einer testamentarischen Verfügung kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden.
In einer testamentarischen Verfügung können Auflagen und Vermächtnisse erteilt werden. Mit Auflagen und Vermächtnissen wiederum können unentgeltliche Zuwendungen aus dem Nachlass vorgenommen werden.

Testamentarische Verfügungen unterliegen strengen Formerfordernissen.

Vorbenannte Formalien treffen in gleicher Weise für auf den Todesfall gemachte Schenkungsversprechen zu.
Die Besonderheit eines derartigen Schenkungsversprechens besteht darin, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen kann bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen werden. Der Vollzug geschieht dadurch, dass der Schenker die Schenkung der zugewendeten Gegenstände vornimmt, wobei diese Schenkung unter der auflösenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten steht.
Es ist zum Beispiel denkbar, dass der Schenker dem Beschenkten noch zu Lebzeiten die Rechte an einem Sparguthaben überträgt, selbst aber noch Abhebungen tätigen kann.
Gibt der Schenker die Schenkung zu seinen Lebzeiten an den Beschenkten heraus, so ist diese Schenkung auf den Todesfall bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen. Sie wird dann juristisch als Schenkung unter Lebenden behandelt, die lediglich unter der auflösenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten steht.


2. Schenkungen und letztwillige Verfügungen zugunsten von Trägern und Mitarbeitern stationärer Pflegedienste sowie von Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Bei Schenkungen und letztwilligen Verfügungen von Todes wegen ist als zentrale Rechtsvorschrift § 14 HeimG zu berücksichtigen.
Nach dieser Rechtsvorschrift ist es zunächst dem Träger von Alten- und Pflegeheimen untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über ein vereinbartes Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 14 Abs. 5 HeimG ergänzt diese Vorschrift dahin, dass diese Regelung auch für die Leitung, die Beschäftigten oder sonstige Mitarbeiter der Heime gilt.
Die Zielsetzung dieser rechtlichen Regelung besteht darin, zu vermeiden, dass sozial besser gestellte Heimbewohner aufgrund ihres Vermögens bessere Zuwendung erhalten.

Von § 14 HeimG werden sowohl Schenkungen als auch testamentarische Zuwendungen erfasst (u.a. BayObLG DNotZ 1992, 258; BVerwG NJW 1990, 2268; OLG München ZEV 1996, 145).
Allerdings erfasst § 14 HeimG nicht nur Schenkungen und letztwillige Verfügungen der Heimbewohner selbst, sondern auch weitere Personen, die in Bezug auf die Heimunterbringung eines anderen (Mutter, Vater usw.) abgegeben werden (LG Flensburg NJW 1993, 1866).
Die sehr restriktive Regelung des § 14 HeimG gilt auch für das diesbezügliche Handeln von Heimbewerbern (BGH NJW-RR 1995, 1272).

Oftmals wird übersehen, dass § 14 I HeimG dem Träger eines Heimes grundsätzlich untersagt, sich Geld- oder geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen zu lassen.
§ 14 Abs. 5 HeimG schränkt dieses Verbot für die Leitung, die Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiter von Heimen dahingehend ein, als nur Geld- oder geldwerte Leistungen von dem Verbot erfasst werden, die für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag gewährt oder versprochen werden.

Hieraus folgt, dass somit nicht jede Zuwendung eines Heiminsassen verboten ist. Allerdings vermutet die Rechtsprechung bei entsprechender Zuwendung stets einen Zusammenhang, der durch den Begünstigten widerlegt werden muss (BGH NJW 1990, 1603).
Oftmals wird dieser Nachweis nicht gelingen. Denkbar ist eine erfolgreiche Nachweisführung zum Beispiel dann, wenn die stationäre Pflegeperson mit dem Heimbewohner bereits vor dessen Heimaufenthalt lange Zeit persönlich verbunden gewesen ist.

Im Weiteren folgt aus der Formulierung im Gesetzestext des § 14 I und V HeimG - "sich ... versprechen oder gewähren zu lassen" -, dass die vorbenannten Verbote nur dann gelten, wenn die in § 14 I bzw. V HeimG genannten Personen von der sie betreffenden Zuwendung zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis erlangen, da ein "sich gewähren lassen" stets auf eine Mitwirkung der bedachten Institution oder Person schlussfolgern lässt. Das bedeutet, dass eine fehlende Kenntnis von der erfolgten oder beabsichtigten Zuwendung zu Lebzeiten des Heimbewohners zu keinem Verstoß gegen § 14 I, 5 HeimG mit der Folge führt, dass die beabsichtigte oder erfolgte Zuwendung beanstandungsfrei vorgenommen wird (u.a. BVerwG NJW 1990, 2268, OLG München ZEV 1996, 148).

Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 14 HeimG beschränkt sich die Anwendung diese Norm nicht nur auf die juristischen und natürlichen Personen, die unmittelbar beim Heimbetrieb tätig werden.
Vielmehr wird auch der Personenkreis erfasst, welcher aufgrund besonderer Verträge oder ehrenamtlich für das Heim tätig ist (z. B. Zahnarzt, Physiotherapeut, Neurologe usw.).
Umstritten ist, inwieweit Servicekräfte, die auf eigene Rechnung im Bereich des Heimes tätig werden, juristisch als Mitarbeiter im Sinne des § 14 HeimG zu behandeln sind (z. B. Kosmetik- und Fußpflegestudios).
Überdies stellt sich auch die Frage, inwieweit Angehörige natürlicher Personen, die in Heimen tätig sind, zuwendungsberechtigt sein können.
In der Judikatur wird die Auffassung vertreten, dass die Restriktionen des § 14 HeimG auch für nahe stehende Angehörige von Heimträgern und Heimmitarbeitern gelten (u.a. BayObLG NJW-RR 2001, 295; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192).

In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass Personen, die öffentlich-rechtlich für einen Heimbewohner tätig werden (z. B. Mitarbeiter eines Sozialamtes) von diesem beschenkt oder testamentarisch bedacht werden.
Für den öffentlichen Dienst gilt grundlegend, dass Angestellte weder Belohnungen noch Geschenke für ihre dienstliche Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers annehmen dürfen.
Es ist zu vermuten, dass sich diese Pflichtenlage mit § 14 HeimG deckt, so dass auch Angestellte im öffentlichen Dienst, die aufgrund ihrer Tätigkeit für Belange des Heimbewohners zuständig waren oder sind, ähnlichen Restriktionen, wie in § 14 HeimG bestimmt, unterlegen sind, wenngleich eine analoge Anwendung des § 14 HeimG auf diesen Personenkreis nicht möglich sein dürfte. Vielmehr bestimmt sich die Pflichtenlage eines Angestellten aus den Nachfolgeregelungen des § 10 BAT.
Hieraus folgt wiederum, dass eine nachträgliche Zustimmung des Arbeitgebers zu erlangten Zuwendungen mögliche Regelverstöße, die einem Angestellten im öffentlichen Dienst insoweit angelastet werden können, heilt und damit die Zuwendung rechtmäßig werden lässt.

Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen § 14 HeimG zur Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung des Heimbewohners nach § 134 BGB, da es sich nach überwiegender Meinung in Literatur und Judikatur bei § 14 HeimG um ein Verbotsgesetz handelt (BGHZ 110, 235, 240; BVerwG NJW 1990, 2268).
Hieraus folgt rechtlich, dass ein Verstoß gegen § 14 HeimG die Nichtigkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Dies bedeutet, dass aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft keinerlei Wirkungen hergeleitet werden können. Das Rechtsgeschäft findet demnach nicht die Akzeptanz der Rechtsordnung.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von den zuvor bezeichneten Generalregelungen.
Hinsichtlich der Heimmitarbeiter, die von § 14 V HeimG erfasst werden, gilt nicht das Verbot, geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt zu erhalten. In der Regel wird eine geringwertige Aufmerksamkeit vorliegen, wenn in einem Kalenderjahr Maximalbeträge und/oder Leistungen zugewendet werden, die die Grenze von Euro 250,00 übersteigen. Welche Zuwendungen konkret als zulässig erachtet werden, hängt grundsätzlich von der Auffassung der zuständigen Sozialhilfeverwaltung ab.

Nach § 14 VI HeimG kann die zuständige Behörde in Einzelfällen das Verbot der Leistungsentgegennahme nach § 14 I bzw. V HeimG aufheben, sofern hierdurch nicht der Schutz der Heimbewohner gefährdet wird.
Allerdings ist diese Ausnahmegenehmigung vor dem Versprechen auf Zuwendung oder Vornahme der Zuwendung zu erteilen.
Bei der Genehmigung selbst dürfte es sich um einen Verwaltungsakt handeln.
Zumindest nach Meinungen in einschlägigen Kommentierungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, sofern natürlich die zur Erteilung der Genehmigung notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


3. Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen an Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste

Bei der Anwendung des § 14 I bzw. V HeimG hat die Rechtsprechung eine Anwendung auf "Umgehungstatbestände" dann vorgenommen, wenn zum Beispiel Dritte, die mit dem in § 14 HeimG bezeichneten Personenkreis eng verbunden waren, durch Verfügungen von Heimbewohnern begünstigt worden sind.
Dies betraf Kinder eines Heimleiters, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die als Träger eines Pflegeheimes aufgetreten sind, und Ehefrauen eines Heimmitarbeiters.
Im Gegensatz hierzu ist von der Rechtsprechung eine analoge Anwendung für Personen, die ambulant Pflegedienste ausgeführt haben (OLG Düsseldorf NJW 2001, 2338; LG Bonn MDR 1999, 809) oder zivilrechtlich im Wege einer vom Vormundschaftsgericht vorgenommenen Bestellung tätig wurden (BayObLGZ 1998, 374; LG Hamburg DNotI-Report 2000, 86) abgelehnt worden.
Im Wesentlichen wurde stets zur Begründung ausgeführt, dass eine Analogie mit § 14 HeimG deshalb nicht zulässig wäre, da die Situation von ambulant betreuten Personen nicht mit der Situation von stationär untergebrachten Heimbewohnern vergleichbar ist.
Damit dürfte auf ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter § 14 I bzw. V HeimG nicht analog anwendbar sein.

Allerdings können Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter dennoch nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein.

Grundsätzlich verstößt eine Rechtsgeschäfts dann gegen die guten Sitten, wenn es gegen "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt.
Eine derartige rechtliche Beurteilung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn erhebliche Schenkungen und Zuwendungen gemacht werden, obgleich hierfür keinerlei Gründe erkennbar sind, die sich beispielsweise aus längerer persönlicher Bekanntschaft, besonderer persönlicher Nähe und ähnlichem herleiten lassen (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189).

Oft stellt sich überdies die Frage, ob die betreuten Personen geschäfts- bzw. testierfähig sind. Sofern nämlich eine geschäfts- und testierunfähige Person entsprechende Erklärungen abgibt, zeitigen diese Erklärungen gleichsam keine rechtlichen Wirkungen, da diese nichtig sind (§§ 104, 105 BGB).

Zusammenfassend bleibt deshalb festzustellen, dass § 14 HeimG für ambulante Pflegedienste und deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen seitens betreuter Personen weder direkt nocht analog anwendbar ist.

© 2008 Udo Blümel Rechtsanwälte

Testament

Die Errichtung eines Testaments ist an strenge gesetzliche Formvorschriften gebunden. Verstößt man bei der Abfassung des Testaments gegen diese Vorschrift, so ist das Testament ungültig.

Weitere Informationen zu testamentarischen Verfügungen erhalten Sie auf unserer Seite zum Rechtsgebiet Erbrecht oder unter nachfolgendem Link -> Testament