Rechtsfragen bei Ableben

Im Zusammenhang mit dem Ableben einer Person sind für die Hinterbliebenen, Angehörigen, Erben oder auch Dritte wie Vermieter oder Gläubiger des Toten eine Reihe von Rechtsfragen verbunden, die nicht nur mit Rechten sondern auch mit Pflichten verbunden sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Reihe gesetzlicher Vorschriften ein unverzügliches Handeln insbesondere für die Hinterbliebenen oder Angehörigen erfordern.

Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen zu ausgewählten Fragen des vorgenannten Problemkreises bzw. weiterführende Links zu Partnern.

| Mietrechtsfragen


| Überblick - Allgemeines


| Erbrecht


| Auswirkungen des Todes bei anhängigen Verfahren oder gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen



Mietrechtsfragen

Ist der Verstorbene Mieter einer Wohnung gewesen, ist grundsätzlich zu beachten, dass durch den Tod das bestehende Mietverhältnis nicht beendet wird. Hieraus folgt, dass die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Mietzahlung, fortbestehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch eine „Nichteintrittserklärung“ oder durch eine Kündigung innerhalb bestimmter Fristen zu beenden.
Welche Erklärungen im Einzelnen abzugeben sind, hängt im Wesentlichen davon ab, wer Partei des Mietvertrages war und wer die Wohnung nutzte.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 563 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach gilt unter Berücksichtigung der denkbaren verschiedenen Konstellationen Folgendes:

Grundsätzlich bedarf es zunächst der Klärung, wer Vertragspartner des Vermieters für die jeweilige Wohnung, das heißt Mieter, ist. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt regelmäßig durch eine Prüfung des Mietvertrages, gegebenenfalls hierzu vereinbarter Anlagen oder Umständen auch aus dem Schriftverkehr mit dem Vermieter.
Zu prüfen ist also, wer auf Seiten des Mieters bezeichnet ist und wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass abgesehen von den im Mietvertrag benannten Personen bzw. den Unterschriften unter dem Mietvertrag weitere Personen als Vertragspartner in Betracht kommen. Dies folgt daraus, dass trotz der Regelung in § 550 BGB eine Schriftform für den Mietvertrag nicht zwingend notwendig ist. Es ist demnach denkbar, dass der Mietvertrag mit weiteren Vertragspartnern (z.B. dem Ehegatten) zustande gekommen ist, weil zum Beispiel der unterzeichnende Vertragspartner den anderen vertreten hat (§ 164 BGB) oder weil nicht im Mietvertrag Benannte bzw. diesen Unterzeichnende durch konkludente Handlungen (z.B. durch Korrespondenz mit und durch den Vermieter) insbesondere bei vertragsändernden Erklärungen, einbezogen wurden.


1. Beendigung des Mietvertrages auf Mieterseite
a)
Ergibt sich weder aus dem Mietvertrag noch sonstigen Gründen, dass der Verstorbene Mieter und damit Vertragspartner des Mietvertrages war, ist dessen Tod ohne Einfluss auf das Mietvertragsverhältnis.
Die Regelungen der §§ 563 ff. BGB kommen daher nur in Betracht, wenn der Verstorbene Mieter der Wohnung war.

b)
War der Verstorbene verheiratet und bewohnte die Wohnung gemeinsam mit seinem Ehegatten im Rahmen eines „gemeinsamen Hausstandes“, ist zu unterscheiden, ob beide Ehegatten Vertragspartner des Mietvertrages waren oder nur der Verstorbene.

War nur der Verstorbene Vertragspartner des Mietvertrages, tritt der überlebende Ehegatte automatisch in den Mietvertrag ein und zwar unabhängig davon, ob er Erbe ist (§ 563 Abs. 1 S.1 BGB). Er hat jedoch die Möglichkeit, binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod des anderen Ehegatten gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will (§ 563 Abs. 3 S. 1 BGB). Im Falle dieser Erklärung gilt der automatische Eintritt nach dem Gesetz in das Mietverhältnis als nicht erfolgt, so dass das Mietverhältnis entweder mit weiteren in Betracht kommenden eintretenden Personen, wie die Kinder des verstorbenen Mieters (§ 563 Abs. 2 BGB) oder, sind diese nicht vorhanden, danach mit sonstigen Mitmietern und sind diese ebenfalls nicht vorhanden, mit den Erben fortgeführt wird (§ 564 S. 1 BGB).

Dem Erben steht jedoch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, will er die Wohnung nicht übernehmen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten abzüglich von drei Werktagen gegenüber dem Vermieter zu erklären (§§ 564 S. 2, 573 d Abs. 2, 575 a Abs. 3 S. 1 BGB).

Waren beide Ehegatten Vertragspartner, die in der Wohnung einen gemeinschaftlichen Hausstand führten, setzt sich das Mietverhältnis nach § 563 a Abs. 1 BGB mit dem Überlebenden fort. Dieser kann aber das Mietverhältnis ebenfalls innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.

Während im ersten Fall auch dem Vermieter ein Kündigungsrecht zusteht, da er z.B. das Mietverhältnis wegen in der Person des den Mietvertrag Übernehmenden liegenden Gründen nicht fortsetzen will, gibt der Todesfall dem Vermieter im zweiten Fall kein eigenes Kündigungsrecht.
Er kann daher das Mietverhältnis nur bei Eintritt der üblichen Kündigungsgründe wie z.B. Mietrückstand oder fortgesetztem vertragswidrigen Gebrauch beenden.

c)
Soweit die Wohnung von den Ehegatten und weiteren Familienangehörigen wie z.B. erwachsenen Kindern bewohnt wurde, gilt das oben Gesagte, wenn beide Ehegatten Vertragspartner waren.

Soweit nur der verstorbene Ehegatte Vertragspartner war, nicht aber der überlebende Ehegatte und tritt dieser durch entsprechende Erklärung nicht in das Mietverhältnis ein (siehe oben), treten die übrigen Familienangehörigen, die die Wohnung mitbewohnten in das Mietverhältnis ein, unabhängig davon, ob sie Erben sind (§ 563 Abs. 2 BGB). Soweit auch diese gegenüber dem Vermieter gemäß § 563 Abs. 2 erklären, nicht in das Mietverhältnis eintreten zu wollen, wird der Mietvertrag mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Vermieter wie auch der Mieter können jeweils das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch Kündigungserklärung beenden.

d)
Die für die Ehegatten geltende Rechtslage (siehe oben Ziffer 1. und 2.) gilt gleichsam gemäß § 563 Abs. 2 S. 4 BGB auch für den Lebenspartner, das heißt für nichtehehliche heterosexuelle Lebensgemeinschaften. Homosexuelle Lebenspartner sind Ehegatten, soweit sie registriert sind, gleichgestellt.

e)
Hat der Verstorbene die Wohnung mit anderen Familienangehörigen (z.B. Geschwistern) bewohnt, wird der Mietvertrag mit diesen fortgesetzt, soweit sie selbst Vertragspartner sind. Anderenfalls treten sie in den Mietvertrag ein, auch wenn sie nicht selbst Erben sind (§ 563 Abs. 2 S. 3 BGB).
Nach § 564 BGB haben auch die Angehörigen jeder für sich oder gemeinsam die Möglichkeit, die Nichtfortsetzung des Vertrages zu erklären. Der Vertrag setzt sich dann mit den Erben fort, soweit nicht die Erben oder der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist die Kündigung erklärt haben.

f)
Wurde die Wohnung durch den Verstorbenen mit Dritten, z.B. in Wohngemeinschaft oder mit Bekannten bewohnt, läuft das Mietvertragsverhältnis weiter, soweit diese Dritten ebenfalls Vertragspartner sind. Inwieweit Erben oder Vermieter in diesen Fällen zur Kündigung berechtigt sind, ist umstritten.
Sind die Dritten dagegen nicht Vertragspartner des Mietvertrages, können sie ohne Weiteres ausziehen.


2. Beendigung des Mietvertrages durch den Vermieter

Soweit der Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei Eintritt der Erben kündigen kann, bedarf es hierfür eines berechtigten Interesses des Vermieters (z.B. Eigenbedarf).

Sind der Ehegatte oder Familienangehörige in den Mietvertrag kraft Gesetzes eingetreten, kann der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum erstmöglichen Termin kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt und ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Eintretenden unzumutbar ist (§ 563 Abs. 4 BGB). Dies ist z.B. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit des Eintretenden der Fall.


3. Tod des Vermieters

Wenn der Verstorbene selbst Vermieter von Wohnraum war, wird das Mietverhältnis unverändert mit den Erben fortgesetzt (§§ 1922, 1967 BGB). Diese übernehmen automatisch die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten.


4. Verfahren bei Geschäftsraummiete

Da die Regelungen der §§ 563 bis 564 BGB nach § 578 BG nicht für Gewerbemietverhältnisse gelten, haben sowohl der Vermieter als auch die Erben bei einem Todesfall des Mieters das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und unter Beachtung der mietvertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.

5. Fragen bei Beendigung / Nichtfortsetzung des Mietverhältnisses

Soweit des Mietverhältnis durch eintretende Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder oder Mitmieter fortgesetzt wird, übernehmen diese auch sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Mieters aus dem Mietvertrag.
Gleiches gilt für den Erben, tritt er nach erklärter Nichtfortsetzung der vorstehenden Personen kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein.

Im Gegensatz zu den nicht eintretenden Personen bleiben die Rechte und Pflichten für den Erben aus dem Mietvertrag auch dann bestehen, will er das Mietverhältnis selbst nicht fortsetzen und kündigt er deshalb dasselbe gegenüber dem Vermieter fristgerecht.
Hieraus folgt, dass der Erbe verpflichtet ist, dass bis zur tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund der erklärten Kündigung für ihn die Mietzahlungspflicht fortbesteht. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Wohnung im vertragsgerechten Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Grundlage hierfür sind die mietvertraglichen Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen z.B. hinsichtlich der Renovierungspflicht, Beräumung etc. .

Darüber hinaus ist durch die Erben zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls weitere Rechtsbeziehungen, die der Verstorbene eingegangen ist, durch entsprechende Erklärungen beendet werden müssen. Sofern sich diese Beziehungen durch den Tod von selbst auflösen, sollte der Erbe dennoch die jeweiligen Vertragspartner über den Tod informieren. Dies betrifft z.B. den Telefonanschluss, die Versorgungsunternehmen, Versicherungen, Kabelfernsehen, Fernsehgebühren, Mitgliedschaften oder Abonnements bei Vereinen, Tageszeitungen etc.


6. Wohnungsauflösung / Aufbewahrungsfristen

In den meisten Fällen, in denen ein Mieter in seiner Wohnung verstirbt und eine Übernahme derselben durch Angehörige oder auch Erben nicht in Betracht kommt, besteht die Notwendigkeit für die Erben, die Wohnung zu beräumen und den Hausrat aufzulösen.
Neben den normalen Hausratsgegenständen wie Möbel, Bekleidung, Geschirr etc. werden sich in der Wohnung häufig Unterlagen des Verstorbenen befinden. Dabei stellt sich oft die Frage, ob und welche Unterlagen mit der Wohnungsauflösung entsorgt werden dürfen, da unter Umständen Aufbewahrungsfristen gelten.

Ansprüche von Kaufleuten, Lieferanten, Handwerkern etc. verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab dem letzten Tag des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 195 BGB). Es empfiehlt sich daher, entsprechende Rechnungen oder Zahlungsbelege bis zum Ablauf der Verjährungszeit aufzubewahren, um gegebenenfalls noch geltend gemachte Forderungen prüfen zu können.

Darüber hinaus müssen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, gemäß den Regelungen der Abgabenordnung 6 bis 10 Jahre aufbewahrt werden. Hierunter fallen z.B. Konto- und Depotauszüge (gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung - AO).

Im Übrigen gelten für bestimmte Berufsgruppen entsprechende Aufbewahrungsfristen, die durch die Erben gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. So gilt eine Aufbewahrungsfrist von:

3 Jahren für Unterlagen von Reisebüros, Tierärzten, Pfandleihern, Buchmachern, Lagerbücher für Betäubungsmittel, Nachweisbücher für Altöl, Abfall;

5 Jahren für Unterlagen von Apotheken (wie Prüfungsbücher, Auskunftsdateien, Auftragsverzeichnisse), Makleraufträge, Fahrlehrerausbildungs-Aufzeichnungen,Kehrbücher der Bezirksschornsteinfeger etc.;

6 Jahren für Schriftverkehr, Handelsbriefe etc. bei Kaufleuten (§ 257 HGB);

7 Jahren für Unterlagen von Schlachtbetrieben, Hopfenerzeugern, Betriebe der Magermilchpulver- und Butterverarbeitung;

10 Jahren für Handelsbücher, Buchungsbelege, Kontoauszüge, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse der Kaufleute, Baubücher des Baugewerbes, Waffenhandelsunterlagen, Sprengstoffverzeichnisse, je nach Landesrecht Fremdenverzeichnisse für Gaststätten / Pensionen etc. .

Überblick - Allgemeines

Bei einem Sterbefall in der Wohnung ist unverzüglich ein Arzt zu benachrichtigen, damit dieser die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelte Leichenschau vornehmen und bei sicheren Todeszeichen einen Totenschein ausstellen kann. Bei einem Ableben im Krankenhaus, Alters- oder Pflegeheim erfolgt die Benachrichtigung des Arztes durch die dort tätigen Mitarbeiter. Zur Leichenschau ist grundsätzlich jeder Arzt verpflichtet, und zwar unabhängig davon, in welchem Fachbereich er tätig ist.
Stellt dieser nur eine nicht amtliche vorläufige Todesbescheinigung aus, veranlasst er das Weitere, um einen amtlichen Totenschein durch den Hausarzt oder ein rechtsmedizinisches Institut ausstellen zu lassen.

Im Weiteren ist gemäß § 32 Personenstandsgesetz PStG spätestens am folgenden Werktag der Tod dem zuständigen Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eintrat, anzuzeigen. Dabei sind die Personalpapiere des Toten sowie die Leichenschau-Bescheinigung vorzulegen. Gemäß § 37 Personenstandsgesetz erfolgt die Eintragung des Toten mit Namen, Ort, Tag und Stunde des Todes sowie die persönlichen Angaben der Anzeigenden in das Sterbebuch. Das Standesamt erteilt dann die Sterbeurkunde, die bei weiteren Behördengängen z.B. bei der Erbscheinbeantragung vorzulegen ist.

Auf Grund der in Deutschland bestehenden Bestattungspflicht, die in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt ist, ist ein Bestattungsunternehmen zu benachrichtigen, da nur diese berechtigt sind, die Bestattung vorzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Beauftragung durch die Bestattungspflichtigen, das sind in der Regel die Ehegatten oder die nächsten Verwandten, veranlasst der Bestatter die für die Beerdigung notwendigen Maßnahmen.
Jede Beerdigung hat frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu erfolgen. In einzelnen Fällen können Ausnahmegenehmigungen über eine frühere oder eine spätere Bestattung erteilt werden.
Sofern eine Bestattung durch die Bestattungspflichtigen nicht erfolgt, veranlasst das zuständige örtliche Ordnungsamt die Bestattung und stellt die hierfür entstehenden Kosten den Bestattungspflichtigen in Rechnung.

Im Rahmen der kostenpflichtigen Dienstleistung des Bestattungsunternehmens übernimmt dieses die Überführung des Toten und - soweit notwendig - die hygienische Versorgung und Einsargung des Verstorbenen, den Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung, die Organisation der Trauerfeierlichkeit sowie die Informationen gegenüber den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen und sonstigen Versicherungen. Darüber hinaus ist das Unternehmen bei der Wahl der Bestattungsform behilflich. In Betracht kommen die Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Eine Feuerbestattung bedarf einer ausdrücklichen Verfügung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen und häufig einer zweiten äußeren Leichenschau im Krematorium. Die Beisetzung der Urne erfolgt danach in einem persönlich ausgewählten Grab oder anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte oder einem Friedwald.
Eine Beräumung der Grabstätte und die Vornahme der regelmäßigen Grabpflege ist spätestens 6 Wochen nach der Bestattung vorzunehmen. Eine Aufstellung des Grabsteines darf erst 6 bis 8 Monate nach der Beerdigung aufgestellt werden.
Verträge, die durch unaufgeforderten Besuch von Bestattungsunternehmen nach dem Sterbefall bei den Hinterbliebenen geschlossen werden, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Unaufgeforderte Besuche sind wettbewerbswidrig (vgl. RG 145, 396) auch dann, wenn diese kurz vor dem Tod erfolgen (vgl. BGH 1955, 541).
Im Übrigen unterliegen auch sonstige Verträge, die nach unaufgefordertem Besuch in der Privatwohnung zustande kommen, dem 2-wöchigen Widerrufsrecht (§§ 312, 312 a BGB).

Nach der Beerdigung ist eine Klärung weiterer wesentlicher Rechtsfragen unumgänglich.
Hat der Verstorbene z.B. in einer Mietwohnung gewohnt, endet mit dem Tod nicht automatisch das Mietverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Verstorbene zuletzt allein in der Wohnung gelebt hat. Hier ist ein Handeln der Erben notwendig, wollen diese nicht in das Mietverhältnis eintreten.

Die wichtigsten Fragen werden sich jedoch im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung ergeben. Die Erbfolge tritt automatisch mit dem Eintritt des Todes ein, ohne dass es hierfür ausdrücklicher Erklärungen bedarf.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob durch den Verstorbenen, als Erblasser bezeichnet, Verfügungen über die Erbfolge getroffen worden sind. Neben dem Testament kann dies auch durch einen Erbvertrag, den der Erblasser zu Lebzeiten geschlossen hat, geregelt sein. Da derartige Verfügungen Einfluss auf die Erbfolge haben, sind diese umgehend dem zuständigen Nachlassgericht zu übergeben. In diesem Zusammenhang ergeben sich dann häufig Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit derartiger Verfügungen.

Hiervon zu unterscheiden sind sonstige Verfügungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat, wie z.B. Patientenverfügung, Bestattungsvorsorge, Organspende, Sterbebegleitung und Sterbehilfe sowie die erteilte Vollmacht zur Vorsorge in Notsituationen.

Soweit erbschaftsregelnde Verfügungen nicht vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Hierbei können sich Fragen zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und Kinder bzw. von nicht ehelichen Kindern zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, zu Pflichtteilen und zur Erbenhaftung ergeben.

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst alle privatrechtlichen Vorschriften zum Übergang der Erbschaft von dem Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger.

Mit Hilfe zahlreicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten das Schicksal seines Nachlasses bestimmen. So hat man, wenn man die Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen möchte, sondern die Vermögensfolge nach seinem Tod abweichend regeln will, die Möglichkeit testamentarisch zu verfügen und Anordnungen zu treffen. Das Erbrecht kennt vielfältige Möglichkeiten, unter deren Ausnutzung der Erblasser seine Nachlassangelegenheiten regeln kann. Diese Möglichkeiten reichen von einem eigenhändig errichteten Testament bis zu einem notariell abgefassten Erbvertrag.
Natürlich gibt es bei der Vielfalt der Alternativen eine Vielzahl rechtlicher Besonderheiten zu bedenken.
Es ist demnach dringend anzuempfehlen, bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen rechtskundigen Rat beizuziehen. Natürlich hängt diese Entscheidung von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab.

Beim Eintritt des Erbfalles stellt sich häufig die Frage, ob die Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen werden soll und ob die Beantragung eines Erbscheines notwendig ist.

Oftmals sind in erbrechtlichen Angelegenheiten gravierende steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
Es empfiehlt sich deshalb, bei erbrechtlichen Angelegenheiten hin und wieder einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen.
Auch sollten steuerliche Vorteile, die sich beispielsweise durch Freibeträge bei Verfügungen unter Lebenden ergeben, konsequent in die Gestaltung erbrechtlicher Problemstellungen einbezogen werden.
Aus diesem Grunde empfehlt es sich bereits zu Zeiten, zu denen das Ableben noch nicht bedacht werden muss, Vorsorge zu treffen.

Bitte konsultieren Sie bei einem konkreten Problem unser Büro – die Ausführungen an dieser Stelle dienen lediglich der allgemeinen Information.

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Auswirkungen des Todes bei anhängigen Verfahren oder gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

1. Zivilverfahren

Mit dem Tod geraten vom oder gegen den Verstorbenen geführte Zivilprozesse zunächst zum Stillstand. Grundsätzlich treten die Erben gemäß §§ 1922, 1967 BGB an die Stelle des Verstorbenen und werden so Partei des Verfahrens. Man spricht von einem so genannten Parteiwechsel.

Soweit der Verstorbene nicht anwaltlich vertreten war, wird nach § 239 ZPO das Verfahren unterbrochen. Bei anwaltlicher Vertretung des Verstorbenen im Verfahren wird durch das Gericht die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag angeordnet, § 246 ZPO. Im letzten Fall ist zu berücksichtigen, dass die von dem Verstorbenen dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht nicht automatisch erlischt und von daher fortbesteht (§ 86 ZPO), so dass der Erbe dem Anwalt die Vollmacht entziehen oder den Anwaltsvertrag kündigen muss, will er im Verfahren von diesem nicht mehr vertreten werden.

Zu den beiden Fällen der Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens können die Erben den Prozess aufnehmen, indem sie dies gegenüber dem jeweiligen Gericht anzeigen. Verzögert der Erbe die Wiederaufnahme des Verfahrens, bestimmt das Gericht einen Termin. Erscheint der Erbe zu diesem Termin nicht, gilt die Rechtsnachfolge als zugestanden, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn erfolgen kann.

Hiervon abweichend gilt in anhängigen Scheidungsverfahren, dass mit dem Tod einer Partei Erledigung eintritt und das Gericht nur noch über die Kosten entscheidet. Regelmäßig werden in diesem Fall die Kosten gegeneinander aufgehoben, so dass eventuell angefallene Kosten auf Seiten des Verstorbenen von den Erben zu tragen wären.


2. Strafverfahren

Ist der Verstorbene Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gewesen, wird das Verfahren entsprechend § 170 Abs. 2 StPO gegen ihn eingestellt.
Soweit bereits Anklage erhoben und das Hauptverfahren durch das Gericht eröffnet wurde, erfolgt die Einstellung durch Beschluss, § 206 a StPO. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Hinsichtlich des Verteidigerhonorars kommt es auf den Zeitpunkt des Todes an. Tritt der Tod während des Ermittlungsverfahrens oder nach Rechtskraft des Urteils ein, gehören diese Kosten zur Nachlassschuld und sind von den Erben zu tragen. Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Kosten (§ 465 Abs. 3 StPO).


3. Vollstreckungsverfahren

Ist der Verstorbene Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung, geht die Forderung auf den Erben über (§ 1922 BGB).
Die Vollstreckungsklausel in der vollstreckbaren Ausfertigung wird gegen Nachweis der Erbfolge mittels Erbschein auf den Erben umgeschrieben, § 727 ZPO.

Werden zum Zeitpunkt des Todes gegen den Verstorbenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Schuldner durchgeführt, werden diese in dem Nachlass fortgesetzt (§ 779 ZPO). Eine zusätzliche Vollstreckung in das Vermögen des Erben kommt erst in Betracht, wenn dieser die Annahme der Erbschaft erklärt hat. Bis dahin sind Nachlass und Vermögen des Erben getrennt zu behandeln.