Fragen und Antworten zum Gewerberecht

Was ist ein Gewerbe?

Bedarf mein (geplantes) Gewerbe einer behördlichen Erlaubnis?

Was passiert bei genehmigungspflichtigem und doch ungenehmigtem Gewerbebetrieb?

Können erlaubnisfreie Gewerbe nach Aufnahme behördlich untersagt werden?

Wie und wann ist ein Gewerbe anzumelden / eine Gewerbeerlaubnis einzuholen?

Welche weiteren behördlichen Erlaubnisse können für Gewerbetreibende erforderlich sein?

Welche Auswirkungen hat eine Gewerbeerlaubnis unter Auflagen / Bedingungen?

Wann und wie erfolgt die Rücknahme / der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis?




Was ist ein Gewerbe?

Nach allgemein anerkannter Definition ist Gewerbe „jede erlaubte, auf Gewinnerzielung ge-richtete, dauerhaft ausgeübte, selbständige Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist“. Die „Urproduktion“ sind beispielsweise Fischerei, Viehzucht oder das Bergwesen. „Freie Berufe“ sind die sogenannten „Dienstleistungen höherer Art“, z.B. die Tätigkeit eines Architekten, Arztes, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder Künstlers. Der Verkauf selbstgefertigter Bilder ist danach z.B. kein Betreiben eines Gewer-bes, wohl aber der alleinige Kunsthandel.

Natürlich sind insbesondere die zuerst genannten „positiven“ Merkmale des Gewerbes der Auslegung zugänglich und damit häufig Gegenstand rechtlicher Konflikte. Exemplarisch sei hier genannt, daß ein saisonaler Betrieb (z.B. ein nur im Sommer geöffneter Kiosk) durchaus als „dauerhaft“ gelten kann, wenn er wiederholt betrieben werden soll.

Bedarf mein (geplantes) Gewerbe einer behördlichen Erlaubnis?

Das Gewerberecht unterliegt dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, nach welchem die Gewerbeausübung generell keiner staatlichen Genehmigung bedarf. Das „Ob“ und „Wie“ der Gewerbeausübung soll – von gefährdenden Verhalten und den Bestimmungen speziellerer Gesetze abgesehen – dem Einzelnen freigestellt bleiben. Die Gewerbefreiheit reicht jedoch selbst so weit, wie es scheint:

Zum einen ist ein Gewerbe grundsätzlich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Anlaß zur obligatorischen Anmeldung ist nicht nur die Aufnahme eines Gewerbes, sondern gleichfalls die Verlegung des Betriebs, den Wechsel des Betätigungsfeldes und die Aufgabe des Betriebs. Zum anderen gibt es vom Grundsatz der Genehmigungsfreiheit zahlreiche und bedeutende Ausnahmen. So bedürfen beispielsweise der Betrieb einer Gaststätte, einer Krankenanstalt, einer Spielhalle, eines Leihhauses, eines Bewachungsunternehmens oder eines Maklerbetriebes einer Genehmigung.
Desgleichen benötigen die sogenannten „Reisegewerbe“ einer behördlichen Genehmigung, die sich in der Erteilung einer „Reisegewerbekarte“ äußert. „Reisegewerbe“ sind typischerweise solche ohne festen Gewerbesitz oder Gewerbe, die außerhalb der gewerblichen Nieder-lassung betrieben werden. Z.B. fallen hierunter Abonnement-Vertriebstätigkeiten für Zeitschriften oder der Tiefkühlkostvertrieb im Verkaufswagen. Auch Wochenmarkt- und Messeanbieter sind dem Grunde nach Reisegewerbetreibende, ihre Tätigkeit ist jedoch gegenüber „normalen“ Reisegewerben gesetzlich privilegiert.

Was passiert bei genehmigungspflichtigem und doch ungenehmigtem Gewerbebetrieb?

Die zuständige Behörde ist befugt, den ohne erforderliche Genehmigung erfolgenden Betrieb eines Gewerbes zu unterbinden. Dies kann bis zur Vornahme von Zwangsmaßnahmen (Versiegelung der Geschäftsräume, Ordnungsgeld, Ordnungshaft) führen, die vorab jedoch angedroht werden müssen.

Können erlaubnisfreie Gewerbe nach Aufnahme behördlich untersagt werden?

Auch erlaubnisfreie Gewerbetätigkeiten können dem Gewerbetreibenden (in diesem Fall natürlich nach Aufnahme der Gewerbetätigkeit) behördlich untersagt werden, und zwar aus Gründen seiner „Unzuverlässigkeit“, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Feststellung ist eine behördliche (und gerichtlich überprüfbare) Prognoseentscheidung aufgrund nachweisbarer Tatsachen. Unzuverlässigkeit wird vor allem wegen Begehung von Straftaten, wegen Steuerrückständen sowie mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angenommen. Der Eintritt der die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen muß nicht unbedingt durch den Gewerbetreibenden verschuldet sein.

Wie und wann ist ein Gewerbe anzumelden / eine Gewerbeerlaubnis einzuholen?

Regelmäßig ist bei der örtlich zuständigen Kommunalbehörde (in größeren Städten beim entsprechenden Orts- oder Bezirksamt) ein „Gewerbeamt“ oder eine „Gewerbeabteilung“ mit diesem Aufgabenbereich eingerichtet. Für die Anzeige sind spezielle Formularvordrucke zu verwenden.

Die Anzeige eines Gewerbes hat lt. Gewerbeordnung „gleichzeitig“ mit der Aufnahme bzw. Änderung des Gewerbes zu erfolgen. Das heißt für die Praxis, daß die Anzeige jedenfalls unverzüglich nach der Aufnahme oder Änderung vorgenommen werden sollte.

Die Erlaubnis für ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ist grundsätzlich vor Aufnahme des Gewerbebetriebs einzuholen.

Welche weiteren behördlichen Erlaubnisse können für Gewerbetreibende erforderlich sein?

Je nach Art des Gewerbes sind statt/neben der allgemeinen Gewerbeerlaubnis besondere Erlaubnisse einzuholen. So bedürfen Speise- und Schankwirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe der Gaststättenkonzession. Für ein Restaurant würde diese Konzession die Gewerbeerlaubnis ersetzen – für eine Spielbank hingegen kann neben einer Gewerbeerlaubnis (für den Spielbetrieb) eine Gaststättenerlaubnis (für den Restaurant- und Barbetrieb) notwendig sein.

Für Handwerksbetriebe ersetzt die Eintragung in die Handwerksrolle (bzw. die vorherige behördliche Mitteilung dieser Eintragung) die Gewerbeerlaubnis.

Bestimmte Betriebsarten können darüber hinaus auch besonderer umweltrechtlicher Genehmigungen bedürfen.

Schließlich ist zu beachten, daß die Gewerbeerlaubnis selbstverständlich nicht persönliche Qualifikationserfordernisse an den Gewerbetreibenden ersetzt; bei irriger Erteilung kann die Erlaubnis auch wieder entzogen werden. Auch der aufenthaltsrechtliche Status eines ausländischen Gewerbetreibenden wird von einer möglichen Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis nicht tangiert. Parallel ist daher stets auch das Vorliegen einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sicherzustellen.

Welche Auswirkungen hat eine Gewerbeerlaubnis unter Auflagen / Bedingungen?

Da das Gewerberecht Teil des Verwaltungsrechts ist, gelten dessen allgemeine Regeln hier entsprechend. Eine Gewerbeerlaubnis stellt daher regelmäßig einen Verwaltungsakt dar, der auch bedingt oder unter Auflagen ausgesprochen werden kann.

Dabei läßt eine Bedingung die Gewerbeerlaubnis erst nach Erfüllung durch den Antragsteller gelten (den Antragsteller jedoch diesen Zeitpunkt prinzipiell selbst bestimmen), während eine Auflage auf die Geltung der erteilten Erlaubnis keinen selbständigen Einfluß nimmt, jedoch den Antragsteller zur (regelmäßig) baldigen Erfüllung zwingt.

Zur Anfechtbarkeit der Bedingungen bzw. Auflagen (isoliert von der eigentlichen Erlaubnis) vgl. die Ausführungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht.

Wann und wie erfolgt die Rücknahme / der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis?

Neben der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden können z.B. auch die Entdeckung falscher Angaben bei Beantragung einer Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder die Nichtbefolgung von Auflagen Grund für Rücknahme bzw. Widerruf der Erlaubnis sein. Wie bei belastenden Verwaltungsakten im allgemeinen wird auch hier der Gewerbetreibende zumeist vorab angehört. Erfolgt sodann tatsächlich die negative Entscheidung, ist hiergegen der Widerspruch und nach erfolgloser Durchführung sodann die verwaltungsgerichtliche Klage möglich. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum Verwaltungsrecht verwiesen werden