Das Strafverfahren

Was bedeutet die Anklage ?

Was versteht man unter einer Privatklage ?

Was ist ein Adhäsionsverfahren ?

Was ist ein Strafbefehl ?

Was hat der Zeuge in einem Strafprozess zu beachten ?

Was versteht man unter Vorführung ?

Was beinhaltet die Kronzeugenregelung ?

Was bedeutet der Öffentlichkeitsgrundsatz für das Strafverfahren ? Wann wir die Öffentlichkeit ausgeschlossen ?

Was beinhaltet die Verurteilung zur Bewährung ?

Wie berechnen sich die Tagessätze bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ? Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ?

Wann erfolgt die Eintragung der Strafen in Bundeszentralregister (BZR) ?

Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils




Was bedeutet die Anklage ?

Ist das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen und hat sich ein hinreichender Tatverdacht bestätigt, reicht die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift ein und erhebt somit die öffentliche Klage.

Mit der Einreichung der Anklageschrift wird der ursprünglich Beschuldigte zum Angeschuldigten. Kommt es zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens durch das zuständige Gericht, wird der Angeschuldigte dann zum Angeklagten.

In der Anklageschrift ist die Person des Angeschuldigten, die Straftat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Tatmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Überdies werden die Beweismittel benannt und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen benannt.

Was versteht man unter einer Privatklage ?

Grundsätzlich obliegt es der Staatsanwaltschaft, Klage gegen Straftäter zu erheben. Dieses Recht beruht auf dem Anklagemonopol, welches nur der Staatsanwaltschaft zusteht.

Bei bestimmten Straftaten, insbesondere solchen, wo durch die Tat Rechte von Einzelnen verletzt werden, haben diese die Möglichkeit selbst, d.h. ohne die Staatsanwaltschaft, Strafklage zu erheben. Dieses Verfahren wird als Privatklage bezeichnet. Als Taten kommen insbesondere in Betracht die Beleidigung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch. In der Regel sind es Straftaten, die nach dem Gesetz nur auf Antrag verfolgt werden.

Im Falle der Klageerhebung ist der Kläger Beteiligter des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch die Möglichkeit, in jeder Lage des Verfahrens dieses im öffentlichen Interesse zu übernehmen. In diesen Fällen scheidet der Privatkläger aus dem Verfahren aus, hat jedoch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkläger am Verfahren teilzunehmen.

In einzelnen Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst möglich, wenn vor einer landesrechtlich bestimmten Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist (§ 380 StPO). Die Durchführung wird durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen und ist bei Klageerhebung einzureichen. Anderenfalls wird die Klage nicht zugelassen.

Was ist ein Adhäsionsverfahren ?

Regelmäßig sind Straftaten mit Schädigungen für das Opfer verbunden. Die Ansprüche wären in einem gesonderten Zivilverfahren gegenüber dem Straftäter geltend zu machen. Unter anderem aus Gründen der Prozessökonomie gibt es die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter gleichzeitig im Strafverfahren geltend zu machen. Dieses Verfahren nennt man Adhäsionsverfahren.

Auf entsprechenden Antrag des Verletzten kann das Strafgericht bei strafrechtlicher Verurteilung des Täters dem Schadensersatzantrag ganz oder teilweise stattgeben. Eine Verurteilung steht einem Urteil eines Zivilgerichtes gleich.

Wird dem Antrag durch das Strafgericht nicht stattgegeben, hat der Verletzte die Möglichkeit, seine Schadensersatzforderung in einem separaten zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Derartiges kommt in Betracht, wenn eine Verurteilung des Täters nicht erfolgt oder wenn das Strafgericht eine Erledigung im Strafverfahren für ungeeignet hält.

Was ist ein Strafbefehl ?

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts, die anstelle eines Urteils nach einem i.d.R. schriftlichen Verfahren und nach Anhörung des Beschuldigten ergeht. Ähnlich wie in einem Strafurteil, enthält der Strafbefehl nach Antrag durch die Staatsanwaltschaft die vom Gericht festgesetzte Strafe. Eine Hauptverhandlung erfolgt i.d.R. nicht.

Ein Strafbefehl kommt nur bei einem Vergehen in Betracht.
Der Strafbefehl kann mittels Einspruch angefochten werden.

Die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl beträgt 2 Wochen. Wird fristgerecht ein Einspruch eingelegt, wird das Verfahren in einer Hauptverhandlung fortgeführt.

Was hat der Zeuge in einem Strafprozess zu beachten ?

Ist jemand in einem Verfahren als Zeuge geladen, unterliegt er der sogenannten Zeugenpflicht. Diese beinhaltet das Erscheinen, die Vornahme der Aussage und gegebenenfalls die Beeidigung der gemachten Aussage.
Der Zeuge ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

Weigert sich ein Zeuge, ihm obliegende Pflichten zu erfüllen, können ihm gegenüber Ordnungsmittel angewandt, gegebenenfalls entstandene Kosten auferlegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Zeugen zwangsweise vorzuführen bzw. gegen ihn so genannte Beugemittel anzuwenden.

Einem Zeugen steht eine Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite, wenn zwischen ihm und dem Angeklagten besondere persönliche Beziehungen bestehen oder aber wenn der Zeuge Berufsgeheimnisse zu wahren hat.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht dann, wenn der Zeuge mit dem Angeklagten verlobt, bis zum dritten Grad verwandt, verheiratet oder bis zum zweiten Grad verschwägert war oder ist bzw. in Lebenspartnerschaft lebt oder lebte.
Ansonsten sind besondere Berufsgruppen zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Zu nennen sind unter anderem Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Geistliche.

Vom Zeugnisverweigerungsrecht ist das Auskunftsverweigerungsrecht zu unterscheiden.
Einem jeden steht ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite, wenn für ihn oder einen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestehen würde.

Was versteht man unter Vorführung ?

Die Vorführung erfolgt im Strafverfahren, um einen Beschuldigten oder Angeklagten, der zu einem Termin nicht erschienen ist, zum Erscheinen zu zwingen. Die Vorführung basiert auf einem Befehl, der durch richterliche Anordnung erlassen wird. Die Vorführung ist nur zulässig, wenn diese zuvor schriftlich für den Fall des Nichterscheinens angedroht worden ist. Hiervon ausgenommen ist die Anordnung der sofortigen Vorführung, falls Grund zum Erlass eines Haftbefehls besteht.

Was beinhaltet die Kronzeugenregelung ?

Unter Kronzeugen versteht man Mittäter oder Teilnehmer einer Straftat, die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozessverfahren als Belastungszeugen auftreten.

Sie wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 09.06.1989 eingeführt und galt für Verfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) und Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB), mithin bei terroristischen Straftaten.

Nach der Kronzeugenregelung war es möglich, von einer Strafverfolgung eines Mittäters oder Teilnehmers einer Straftat nach § 129, 129 a StGB abzusehen, wenn dieser Täter sich als Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft offenbarte. Nach Art. 4 § 5 des Kronzeugengesetzes war die Anwendung der Kronzeugenregelung bis zum 31.12.1999 befristet. Mangels erfolgter Verlängerung dieses Gesetzes findet die Kronzeugenregelung keine Anwendung mehr.

Am 11.04.2006 hat das Bundesministerium der Justiz eine neue Kronzeugenregelung vorgelegt. Danach soll die Kronzeugenregelung grundsätzlich auf jedes Delikt angewendet werden können. Die vorgelegte Regelung fand jedoch bis jetzt keine Anerkennung, da hierin die Gefahr gesehen wird, dass Straftäter versucht sein können, eigene strafrechtliche Verantwortung auf andere abzuschieben, um selbst eine Bestrafung zu verhindern oder zu verringern.

Was bedeutet der Öffentlichkeitsgrundsatz für das Strafverfahren ? Wann wir die Öffentlichkeit ausgeschlossen ?

Grundsätzlich gilt, dass die Verhandlungen vor den Strafgerichten einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich sind. Ausgenommen hiervon sind Ton- und Fernsehaufnahmen der Verhandlungen und deren Veröffentlichung.

Die Gewährleistung der Öffentlichkeit erfolgt bei gerichtlichen Verfahren dadurch, dass grundsätzlich Jeder als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend sein kann. Einschränkungen können sich jedoch durch die örtlichen Gegebenheiten (die Raumgröße) oder durch zu berücksichtigende Sicherheitsvorschriften ergeben.
Soweit die Verhandlungen öffentlich sind, ist jedoch in jedem Falle zu gewährleisten, dass das Verfahren ungestört und ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

In bestimmten Verfahren kann jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt z.B. in Strafverfahren gegen jugendliche Täter, d.h. Täter, die im Zeitpunkt der Tatausführung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Diese Verfahren finden vor den Jugendgerichten statt und sind demnach nicht öffentlich, auch wenn der Täter im Zeitpunkt der Verhandlung bereits volljährig ist.

Weitere Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind Verfahren, in denen es um die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt geht; ferner wenn eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Lebens eines Zeugen oder einer anderen Person zu erwarten sind oder wenn wichtige Geheimnisse in der Verhandlung zur Sprache kommen oder eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.

Was beinhaltet die Verurteilung zur Bewährung ?

Die Verurteilung zur Bewährung ist die Verurteilung eines Täters in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe, deren Verzug unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Person des Täters zur Bewährung ausgesetzt ist. In Betracht kommt die Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zu erwarten steht, dass der Straftäter nicht mehr straffällig werden wird. Demgemäß spielen die Persönlichkeit, die Tatumstände, das Tatnachverhalten aber auch das Bemühen um Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bei der Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird, eine wichtige Rolle.

Ausnahmsweise kann auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden. Für eine derartige Entscheidung müssen besondere Umstände gegeben sein.

Regelmäßig wird Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten gewährt.

Allerdings können bezogen auf den Einzelfall auch bei geringfügigen Freiheitsstrafen gewichtige Gründe gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.

Im Falle der Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung beträgt die Bewährungszeit 2 bis 5 Jahre.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen. Dies sind unter anderem Ableistung gemeinnütziger Leistungen, Zahlung von Bußgeldern an charitative Einrichtungen oder an die Staatskasse, Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, Kontaktverbote, Meldepflichten und ähnliches.

Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen, wenn keine Widerrufsgründe gegeben sind.
Widerrufsgründe können dann vorliegen, wenn während der Bewährungszeit Straftaten begangen werden, gegen Bewährungsauflagen verstoßen wird.
Neben dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit - diese kann auch deren Höchstmaß überschreiten - in Betracht.

Wie berechnen sich die Tagessätze bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ? Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ?

Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt die Verhängung der Strafe nach Tagessätzen von 5 bis 360 zu je 1 bis 5.000,00 EUR, je nach Höhe der Geldstrafe.

Die Berechnung der Höhe der Geldstrafe erfolgt durch das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Maßgebend ist insbesondere das monatliche Nettoeinkommen, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Soweit das Gericht keine Kenntnisse über die Einkünfte und das Vermögen des Täters hat, können diese vom Gericht geschätzt werden.

In dem Urteil werden die Zahl und die Höhe der Tagessätze angegeben. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen kann die Geldstrafe zwischen 5,00 EUR und 1,8 Millionen EUR (360 Tagessätze zu je 5.000,00 EUR) betragen.

Sofern die nach Tagessätzen auferlegte Geldstrafe nicht gezahlt wird oder die Vollstreckung derselben voraussichtlich erfolglos ist, ordnet die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Geldstrafe an. Die Dauer der dann zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach den ausgesprochenen Tagessätzen. Sofern die Geldstrafe nachträglich gezahlt wird, entfällt die Vollstreckung für die Zukunft.
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann durch freie, unentgeltliche oder gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.

Wann erfolgt die Eintragung der Strafen in Bundeszentralregister (BZR) ?

Das Bundeszentralregister oder Strafregister untersteht dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und wird in Bonn geführt.
In dem Register werden die durch deutsche Gerichte ausgesprochenen Strafen, Maßregeln zur Besserung und Sicherung, Nebenstrafen und Nebenfolgen aus einer Verurteilung oder einem Strafbefehl aufgenommen. Registriert werden ferner Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder Strafen der Jugendgerichte mit Freisprüchen oder Einstellung von Verfahren wegen Schuldunfähigkeit, Ausweisungen oder Passentzug.

Eingetragen werden die Personendaten des Verurteilten, die entscheidende Stelle, der Tag der (letzten) Tat, der Tag des ersten Urteils (bei Strafbefehlen der Tag der Unterzeichnung durch den Richter), der Tag der Rechtskraft des Urteils, die rechtliche Bezeichnung der Tat einschließlich der Strafvorschriften, die verhängte Strafe sowie die neben der Strafe angeordneten weiteren Maßnahmen. Bei einer Geldstrafe wird die Zahl der Tagessätze und die Höhe eingetragen. Ferner erfolgt die Eintragung, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, bei Sperre der Fahrerlaubnis der Tag ihres Ablaufs.

Jedermann hat die Möglichkeit, Auskunft über ihn betreffende Eintragungen zu verlangen. Die Auskunftserteilung erfolgt auf eigenen Antrag oder den einer Behörde in Form eines Führungszeugnisses. Auskunft über nicht im Strafregister einzutragende geringfügige oder länger zurückliegende Bestrafungen etc. werden nur Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, obersten Bundes- und Landesbehörden sowie sonstigen besonderen Behörden erteilt.

Frühere Eintragungen im Strafregister der DDR wurden in das Bundeszentralregister übernommen, es sei denn, der Sachverhalt ist nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit rechtstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar gewesen.

In ein Führungszeugnis werden alle im Zentralregister erfolgten Eintragungen aufgenommen, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Ausnahmen sind unter anderem Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind oder Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und diese Entscheidung nicht widerrufen wurde.

Eintragungen im Bundeszentralregister können nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt werden, soweit es sich nicht um Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe oder bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus handelt.

Die Länge der Tilgungsfrist beträgt z.B. bei Verurteilungen zur Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, zur Freiheitsstrafe zu nicht mehr als 3 Monaten, 5 Jahre, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Gleiches gilt bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als 1 Jahr, bei Jugendstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, wenn die Vollstreckung von Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, bei Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren, wenn ein Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

10 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilung zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten, wenn Voreintragungen vorhanden sind oder Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register keine weitere Freiheitsstrafe oder ähnliches eingetragen ist.

20 Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174﷓180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr.

In allen übrigen Fällen beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.

Die näheren Einzelheiten zu den Eintragungen vom Auskunftsverfahren, Inhalten von Führungszeugnissen und Tilgungen etc. sind gesetzlich im Bundeszentralregistergesetz festgelegt.

Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist in § 359 StPO geregelt.

1.
Gemäß § 359 Nr. 1 StPO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, "wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war". Eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne dieser Norm entspricht dem Begriff des § 267 StGB. Urkunde ist danach die verkörperte (das heißt mit einer Sache fest verbundene), allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt (BGHE 3, 85; Tröndle/ Fischer StGB § 267 Rn. 2).
Dabei ist es unerheblich, ob die unechte oder verfälschte Urkunde absichtlich oder versehentlich in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist. Wichtig ist, dass sie zum Beweis für ihren Inhalt verwendet und zu Ungunsten des Angeklagten vorgebracht wurde.

2.
Nach § 359 Nr. 2 StPO ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat.

Nach dieser Vorschrift ist Wiederaufnahmegrund jeder Verstoß gegen §§ 153 bis 155, 163 StGB.

3.
Ferner ist die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 3 StPO zulässig, wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist.

§ 359 Nr. 3 StPO beschränkt sich somit auf Pflichtverletzungen des Richters oder Schöffen. Die Beamten der Staatsanwaltschaft werden von dieser Regelung demnach nicht erfasst. Bedeutsam im Rahmen dieser Norm sind die Straftaten nach §§ 239, 240, 257, 267, 331, 332, 336, 343, 344 StGB (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u.a.). Die Wiederaufnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verurteilte selbst oder ein Dritter in seinem Auftrag bzw. mit seinem Einverständnis die Pflichtverletzung veranlasst hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Richter durch den Angeklagten oder seinen Verwandten mit seinem Einverständnis bestochen wurde.

4.
Ein weiterer Wiederaufnahmegrund ist gemäß § 359 Nr. 4 StPO dann gegeben, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf dessen Grundlage das Strafurteil beruht, zwischenzeitlich durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.

Zu zivilrechtlichen Urteilen im Sinne dieser Norm gehören Urteile der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichte, nicht jedoch aufgehobene Strafurteile sowie aufgehobene Verwaltungsakte.

5.
Gemäß § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.

Diese Norm ist in der Praxis die relevanteste.
Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen jeder Art, mit denen eine Freisprechung, Einstellung oder Strafherabsetzung erreicht werden kann (Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO § 359 Rn. 22). Beweismittel sind die förmlichen Beweismittel der StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 359 Rn. 26).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zum Beispiel Zeugen und Sachverständige als solche selbst Beweismittel sind und nicht ihre Erklärungen. Daraus folgt, dass eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 stopp nicht in Betracht kommt, wenn zum Beispiel ein Zeuge, der bereits im Verfahren benannt wurde, eine neue Erklärung abgibt. Wird jedoch ein neuer Zeuge benannt, kann wiederum ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden.

Tatsachen und Beweismittel müssen neu und erheblich sein.
Für neue Tatsachen können jedoch auch die früher verwendeten Beweismittel beigebracht werden. Tatsachen sind dann neu, wenn Sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilsfindung nicht bekannt waren und daher bei der Entscheidung durch das Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Ob der Verurteilte sie kannte, ist unerheblich. Sie sind auch dann neu, wenn der Verurteilte sie vorsätzlich zurückgehalten hat.
Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wobei unerheblich ist, ob die Beweismittel dem Gericht unbekannt waren oder durch dieses nicht genutzt wurden.

Neue Tatsachen und neue Beweismittel müssen außerdem erheblich sein und somit allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Gesetzes zu seiner geringeren Bestrafung führen können.
Zur Freisprechung geeignet sind Tatsachen, die die Täterschaft des Verurteilten ganz ausschließen oder jedenfalls Rechtfertigungs- und Ausschließungsgründe enthalten.

a)
Bedeutsam ist als Wiederaufnahmegrund der Tatsachenvortrag, welche die Täterschaft des Mandanten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausschließt. Dieser Umstand ist grundsätzlich als Wiederaufnahmegrund geeignet. Die Schuldfähigkeit muss sich jedoch auf den Zeitpunkt der Begehung der Taten beziehen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründet die Wiederaufnahme jedoch nicht, da gemäß § 363 Abs. 2 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zweck, eine Minderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit herbeizuführen, ausgeschlossen ist.

b)
Eine weitere in der strafgerichtlichen Praxis vorkommende Möglichkeit, die Wiederaufnahme des rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO zu erreichen, ist der Widerruf des Geständnisses des Verurteilten.

Der Widerruf des Geständnisses des Verurteilten wird als Wegfall eines Beweismittels und somit als eine neue Tatsache im Sinne dieser Norm gesehen (Bundesverfassungsgericht MSTI Nr. 13; Bundesgerichtshof NJW 77, 59; KG JR 75, 166).

In diesem Zusammenhang ist die Problematik des Geständniswiderrufs im Wiederaufnahmeverfahren nach Urteilsabsprachen von Bedeutung. Wenn die Geständnisse schon nach einer erfolgten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abgelegt wurden, haben die entscheidenden Gerichte und dann die Beschwerdegerichte entschieden, dass der Widerruf dann erheblich ist, wenn trotz des Widerrufs keine vernünftigen Zweifel an der Wahrheit des die Urteilsfeststellungen mittragenden Geständnisses ersichtlich waren (OLG Köln NStZ 91, 96). Nach dem Bayerischen Verfassungsgericht kann in solchen Fällen verlangt werden, dass der Verurteilte, wenn er sein Geständnis widerruft, ernsthafte Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des früheren Schuldbekenntnisses beibringt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit des die Urteilsfeststellungen mittragenden Geständnisses veranlassen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof NStZ 2004, 447).
In den Fällen des Geständniswiderrufs bei der Verfahrensabsprache ohne anderweitige Beweiserhebung und ohne ausreichende Konkretisierung und Niederlegung des Geständnisses könnte der Aussagewechsel schlüssig begründet werden (Hellerbrand NStZ 2004, 413 ff).
Es ist unschädlich, wenn dem Verurteilten die Unrichtigkeit seines Geständnisses von Anfang an bekannt war und dass er nicht vorher mit der Wahrheit herausgekommen ist. Es ist ebenfalls unerheblich, ob das Geständnis auf einer Absprache beruhte oder nicht (OLG Stuttgart NJW 99, 375). Ein Präklusion in den Fällen tritt nicht ein.


© 2008 Udo Blümel Rechtsanwälte