Fragen zur Haft

Was bedeutet Untersuchungshaft ?

Was bedeutet zeitige und was lebenslange Freiheitsstrafe ?

Wie und wo erfolgt nach Verurteilung zur Freiheitsstrafe der Vollzug der Inhaftierung ?

Was bedeutet offener Vollzug ?




Was bedeutet Untersuchungshaft ?

Das Ziel der Anordnung der Untersuchungshaft besteht darin, die Durchführung des Strafprozesses zu sichern.
Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass gegen den beschuldigten Betroffenen ein dringender Tatverdacht besteht und dass im Weiteren ein Haftgrund für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt.

Der mit Haftbefehl inhaftierte Beschuldigte ist nach seiner Festnahme unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, dem zuständigen Richter vorzuführen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss der Festgenommene bis zum Ablauf des folgenden Tages zum nächsten Amtsgericht gebracht werden.

Die Untersuchungshaft darf nur bei Vorliegen der sie begründenden Voraussetzungen fortdauern.
Während des Ermittlungsverfahrens kann die Untersuchungshaft auf Antrag des Staatsanwaltes aufgehoben werden.
Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft 6 Monate nicht überschreiten, es sei denn, es liegen gewichtige Gründe vor.

Grundsätzlich wird die Untersuchungshaft auf eine mögliche Freiheitsstrafe angerechnet.

Über die Fortdauer der Untersuchungshaft wird in einem Haftprüfungsverfahren entschieden.
Dem Inhaftierten steht ein Beschwerderecht gegen den Haftbefehl oder ein jederzeitiges Antragsrecht auf Haftprüfung zu.
Die Haftprüfung findet ohne Antrag statt, wenn die Untersuchungshaft 3 Monate andauert.
Für den Vollzug der Untersuchungshaft gilt, dass der Untersuchungsgefangene stets von anderen Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen getrennt zu halten ist. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit bezogen auf den Haftzweck notwendig.
In der Untersuchungshaftvollzugsordnung finden sich bundeseinheitliche Regelungen.

Was bedeutet zeitige und was lebenslange Freiheitsstrafe ?

Unter einer zeitigen Freiheitsstrafe versteht man eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahren.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine absolute Strafe und im Gesetz unter anderem für Mord festgelegt. Entsprechend dem Wortlaut gilt die Freiheitsstrafe ein Leben lang. Allerdings verlangen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Achtung der Menschenwürde, dass auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten die Chance verbleibt, jemals wieder in Freiheit zu gelangen.

In § 57 a Strafgesetzbuch sind die gesetzlichen Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig ist. Eine Aussetzung kommt danach unter anderem erst nach Verbüßung von 15 Jahren der Strafe in Betracht.

Wie und wo erfolgt nach Verurteilung zur Freiheitsstrafe der Vollzug der Inhaftierung ?

Die Inhaftierung erfolgt vor der Verurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden, regelmäßig durch die Polizei durch Festnahme und Verbringung des Beschuldigten in eine Haftanstalt. Nach der Verurteilung obliegt der Vollzug der Freiheitsstrafe den zuständigen Strafvollstreckungsbehörden.

Befindet sich der Verurteilte bei der Verurteilung noch nicht in Haft und wird er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, erfolgt insbesondere bei schweren Straftaten Festnahme und Inhaftierung noch im Gerichtssaal. Anderenfalls hat sich der Verurteilte zum Zwecke der Inhaftierung innerhalb einer festgesetzten Frist bei den zuständigen Strafvollstreckungsbehörden (Justizvollzugsanstalt) zu melden.

Unterbleibt die Selbststellung zum Strafantritt, erfolgt die Festnahme regelmäßig durch die Polizei, die den Verurteilten zur Inhaftierung an die zuständige Justizvollzugsanstalt überstellt.

Was bedeutet offener Vollzug ?

Im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt bedeutet der offene Vollzug die Unterbringung des Gefangenen in einer Anstalt oder Abteilung mit eingeschränkten Sicherungseinrichtungen.

Die Unterbringung erfolgt nur in den Fällen, in welchen der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, d.h. keine Gefahr besteht, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die ihm durch den offenen Vollzug gebotenen Möglichkeiten dazu missbraucht, weitere Straftaten zu begehen.

Offener und geschlossener Vollzug unterscheiden sich demnach im Wesentlichen dadurch, dass im offenen Vollzug keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen eine Flucht getroffen worden sind. Demnach basiert das Prinzip des offenen Vollzuges auf ein von den Insassen unterhaltenes freiwilliges System der Selbstdisziplin, Eigensteuerung und letztlich einer gemeinschaftlichen Bereitschaft und Fähigkeit zur Resozialisierung.
De facto können sich die Strafgefangenen im offenen Vollzug grundsätzlich frei bewegen und engen Kontakt zu ihren Familien halten.

Hiervon zu unterscheiden sind Lockerungen des Vollzuges.
Diese beruhen auf einer Anordnung und beinhalten u.a. Möglichkeiten des Gefangenen, sich außerhalb der Anstalt zum Zwecke einer regelmäßigen Beschäftigung unter Aufsicht oder auch ohne Aufsicht aufzuhalten oder für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt mit oder ohne Aufsicht zu verlassen.
Die Lockerungen werden nur angeordnet, wenn keine Gefahr besteht, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerungen zu weiteren Straftaten missbrauchen wird.