Verwaltungsrecht

Sobald eine Behörde einen Bürger oder ein privates Unternehmen zu einem Handeln oder Unterlassen auffordert, geschieht dies regelmäßig auf Grundlage des Verwaltungsrechts – gleichgültig, ob es sich um einen Parkzettel handelt oder eine Stillegungsverfügung an einen Fabrikbetreiber. Desgleichen unterfallen Leistungsbegehren von Personen und Unternehmen an staatliche Stellen dem Verwaltungsrecht – Subventionsanträge ebenso wie BAföG-Anträge. Auch die Arbeit der Polizei ist überall dort dem Verwaltungsrecht unterstellt, wo es nicht um Strafverfolgung geht, sondern um vorbeugende Gefahrenabwehr. Das Verwaltungsrecht regelt daher den weitaus größten Teil der Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern bzw. privaten Unternehmen und dem Staat. In diese Beziehungen sind jede Person und jedes Unternehmen in ihrem Alltag tief verflochten.

Ebenso zum Verwaltungsrecht gehören die formellen Bestimmungen, die den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens, eines Widerspruchsverfahrens und eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regeln. Charakteristisch für das Verwaltungsverfahren ist sein gleichförmiger Verlauf – unabhängig um welche inhaltliche Materie es geht. Gegen einen Bußgeldbescheid kann daher prinzipiell genauso vorgegangen werden wie gegen eine Abrißverfügung.

Im Bereich des Verwaltungsrechts ist unsere Kanzlei vor allem mit dem öffentlichen Baurecht, dem Gewerberecht, dem Ausländer-/Aufenthaltsrecht und dem Sozialrecht befaßt.

Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Rechtsgebiet finden Sie durch entsprechende Auswahl in der linken Menüleiste. Bitte konsultieren Sie bei einem konkreten Problem unser Büro – die Ausführungen an dieser Stelle dienen lediglich der allgemeinen Information und müssen ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen.


Allgemeine Fragen und Antworten zum allgemeinen Verwaltungsrecht

Welche Behörde ist für mein Anliegen zuständig?

Was ist eine „Anhörung“?

Was kann gegen eine belastende individuelle Verwaltungsentscheidung (Verfügung, Untersagung, Anordnung, Bescheid etc.) bzw. die Ablehnung eines eigenen Antrags (Baugenehmigung, Gaststättengenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, etc.) unternommen werden?

Wer kann Widerspruch und Klage erheben? Kann man Einwände gegen die einen Dritten betreffende Entscheidung erheben – z.B. gegen die Baugenehmigung für den Nachbarn?

Muß ich einen Verwaltungsakt befolgen, wenn ich nicht Widerspruch einlegen will?

Was bedeutet die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ in einem Verwaltungsschreiben?

Wie gestaltet sich das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht?

Eine erteilte Genehmigung wurde von Behördenseite gleichzeitig/nachträglich mit einer „Auflage“ bzw. „Bedingung“ versehen? Wie kann gegen diese vorgegangen werden?