Vollstreckungsrecht

Das Vollstreckungsrecht beinhaltet die rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens zur Verwirklichung rechtlich festgestellter und förmlich dokumentierter Gläubigerrechte im Wege staatlichen Zwanges. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt die Durchsetzung von Leistungs- und Haftungsansprüchen durch die staatlichen Vollstreckungsorgane. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, dem Gläubiger zu der ihm gebührenden Befriedigung seiner in dem von ihm erlangten Vollstreckungstitel manifestierten Ansprüche zu verhelfen. Beteiligte in dem Verfahren sind der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger) und der Schuldner (Vollstreckungsschuldner).

Die Zwangsvollstreckung ist im achten Buch der ZPO, §§ 704 bis 915 h sowie in weiteren Gesetzen und Einzelvorschriften besonders geregelt. Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gehören der im Wege des Erkenntnisverfahrens erlangte Vollstreckungstitel, der Auskunft über die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung gibt, die Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) sowie die Zustellung des Vollstreckungstitels.
Mitunter können weitere besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bestehen, wie z.B. die Erbringung einer Sicherheitsleistung, wenn das Urteil wegen noch nicht bestehender Rechtskraft nur vorläufig vollstreckbar ist.

Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Vollstreckungsmaßnahme, also Handlungen, die ein Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durchführt (z.B. Pfändung, Versteigerung), und endet dann, wenn der Gläubiger mit seinem vollstreckbaren Anspruch vollständige Befriedigung erfahren hat.

Im Einzelnen regelt das Vollstreckungsrecht mithin die Art und Weise der Vollstreckung, eventuelle Schutzmöglichkeiten und die Kosten des Verfahrens.

Auf den nachfolgenden Seiten soll ein Überblick über ausgewählte Fragen des Vollstreckungsrechts gegeben werden. Hierbei können jedoch nur allgemeine Grundlagen und Grundzüge aufgeführt werden, da im Einzelfall eine konkrete Betrachtung der jeweiligen Umstände erforderlich ist.

In jedem Falle empfiehlt es sich, sich als Beteiligter in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entweder auf Seiten des Gläubigers oder auf Seiten des Schuldners anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Gern stehen wir hierfür zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.